DSL-Vertrag ... Fernabsatzgesetz ???

Jupiter

Neuling
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Hallo Zusammen,

habe mich gerade gefragt ob die Widerspruch-Regelung des Fernabsatzgesetzes auch bei DSL-Verträgen gültig ist?

Ich habe nämlich einen neuen 16.000-Flat-Vertag bei 1&1 zum 01.12.2008 abgeschlossen.
Der Termin wurde auch per Mail von 1&1 bestätigt.
Ich habe aber bis heute noch keine Anschluss :hmm: und keine klare Aussage von 1&1 wann es denn freigeschaltet wird.
Einzig die Hardware = Fritzbox wurde geliefert, sonst nichts.

Kann ich mich auf das Widerrufsrecht nach § 361a berufen und den Vertrag innerhalb der 14 Tage kündigen?
Es sind ja noch keine Leistungen bis auf die Hardwarelieferung erbracht worden.

Gruss
Jupiter
 
Wenn Du diese Anzeige nicht sehen willst, registriere Dich und/oder logge Dich ein.
ruf doch einfach mal an und storniere das ganze aus dem grund das du kurzfristig für unbestimmte zweit ins ausland musst
die werde dir dann schon sagen ob das geht oder nicht!
 
@ damn
ja aber das muss ich dann doch irgendwie belegen ... :hmm:


@ blogscreen
du meinst es geht nicht, oder wie ?

rein vom sachverhalt her spricht ja nichts dagegen

Gruss
Jupiter
 
Hallo, nein bei einem DSL-Vertrag greifen die AGB des Anbieters.
Dieser schließt sicherlich das Fernabsatzgesetz aus da es sich hier um
keinen Warengegenstand handelt sondern um eine Dienstleistung.

Ferner wird in den AGB sowas wie "... stimmt zu, das wir sofort nach Autragserteilung unsere Diensteleistung aufnehmen ..." Dazu gehört nicht unbedingt sofort den DSL Zugang freizuschalten sondern eventuell Kundendatenbank anlegen etc.

Grüße
Blogscreen
 
das geht aber nur, wenn bereits leistungen erbracht wurden = anschluss freigeschaltet,
wenn das aber nicht passiert ist, dann kann ja auch kein vertrag zustande kommen
oder ist es nicht ganz richtig ?

gruss
Jupiter
 
na ja ... bei jeder bestellung in einem online-shop werden kundendaten gespeichert und in einer datenbank abgelegt
ich kann aber dennoch die ware zurücksenden ;)

gruss
Jupiter
 
na ja ... bei jeder bestellung in einem online-shop werden kundendaten gespeichert und in einer datenbank abgelegt
ich kann aber dennoch die ware zurücksenden ;)

gruss
Jupiter

Da geht es aber beim ENDPRODUKT um einen Warengegenstand
und nicht um eine Dienstleitung.

Wenn du z.B dein W-Lan durch eine Firma einrichten lässt,
gehört zu der eigendlichen Dienstleistung auch die Anfahrt.
 
Also ich erinnere mich da an einen Fall, der mal in der CT beschrieben wurde.
Das Fazit war, dass die Dienstleistung eines DSL-Anbieters der freigeschaltete DSL-Anschluss ist.
Auch wenn ein Provider es gern hätte, und auch in die AGBs schreibt, dass die Dienstleistungen nach Auftragserteilung begonnen werden sieht das die deutsche Rechtssprechung anders!

Das Anlegen einer Kundendatenbank oder auch jeder andere Verwaltungsaufwand gehören also nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zu der vom Kunden bestellten Dienstleistung, sondern einzig der DSL-Anschluss zählt.
 
Hallo, dann such bitte mal den entsprechenden Artikel raus ...
Ansonsten kann ich das kaum glauben.
Siehe Beispiel von mir oben gehört zu einem Auftrag mehr als die eigendliche
Dienstleitung. Es fallen für den Anbieter oft schon davor nicht unerhebliche Kosten an,
die er gegenüber dem Kunden geltend machen kann ...
 
Zuletzt bearbeitet:
bei meinem bruder spielt arcor verrückt...anschluss bis 1.12.08 garantiert. bis jetzt noch kein techniker vor ort gewesen -.-
naja sauhaufen!
 
Hattest du bereits einen Telefon-Anschluss, wird dieser also von 1&1 übernommen, oder handelt es sich um einen kompletten Neuauftrag?
 
Hattest du bereits einen Telefon-Anschluss, wird dieser also von 1&1 übernommen, oder handelt es sich um einen kompletten Neuauftrag?

kompletter neuauftrag !!!
und nun schon seid über einer woche ohne netz und nur mit dem handy telefonieren ...

gruss
Jupiter
 
In meinem ersten DSL Vertrag steht, dass solange ich die Zugangsdaten noch nicht verwendet habe sowie die 14 Tage noch nicht rum sind, ich widerrufen kann.
 
Du hast immer und grundsätzlich ein Widerrufsrecht im Fernabsatz, auch bei Dienstleistungen. Die Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, an dem du eine schriftliche (E-Mail oder Post) Widerrufsbelehrung erhalten hast und nicht durch irgend welche Vorarbeiten des Dienstleisters. Das Fernabsatzgesetz kann man auch nicht per AGB ausschließen. Du kannst bestenfalls freiwillig auf dein Widerrufsrecht verzichten, um den Anschluß so schnell wie möglich geschaltet zu bekommen. Dem musst du aber ausdrücklich zustimmen.

Mehr kannst du hier nachlesen:
http://www.dsl-dachs.de/dsl-vertrag-widerrufen.html

Denke das sollte deine Frage beantworten.
 
Sag mal hast du wirklich vor den Vertrag zu Wiederufen oder stört es dich nur, dass die so lange brauchen um dich anzuschließen.

Bei mir hat damals Alice die Schuld immer auf die Firma mit dem T geschoben. Beim 3. mal durfte ich mir dann noch folgendes anhören "Wir werden uns überlegen ob wir den Techniker noch ein 3. mal kommen lassen". Da bin ich den richtig aufs Dach gesprungen. Ich hab mir 2 Tage frei genommen und den ganzen Tag in meinen 4 Wänden verbracht und bin nichtmal zum Briefkasten gegangen. Der Techniker hätte ja in der Zeit klingeln können. Da hab ich den am Telefon aber zur Schnecke gemacht. Wenn das beim 3. mal auch nicht klappt, können wir es auch gleich ganz sein lassen. Dann mach ich von meinem Widerufsrecht gebraucht. Ich hab auch besseres zu tun als Ulaubstage zu opfern um mich den ganzen Tag mit dem unfähigen Kondenservice rumschlagen zu müssen. Gekrönt wird das ganze dann noch von Leuten wie Ihnen mit solchen Unterstellungen. Also was machen wir nun? Wollen sie mir nicht Ihren Namen geben, damit ich ihnen zu einer Kündigung verhelfen kann?

Er hat sich tausend mal entschuldigt.... Der 3. Anlauf war dann auch erfolgreich. Der Kundenservice hat sich seit dem auch stark gebessert.
 
Vielleicht kann widerrufen werden, vielleicht nicht. BGB 312d:

Widerrufs- und Rueckgaberecht bei Fernabsatzvertraegen.

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (...)

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 (...) nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Faellen:

(...)

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausfuehrung der Dienstleistung mit ausdruecklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Je nach dem, was in Deinem Auftrag / Vertrag / den AGB steht und ob beispielsweise Dein DSL-Provider bereits mit der Durchfuehrung begonnen hat (etwa dadurch, dass er den magenta Riesen mit der Aufschaltung von DSL beauftragt hat) kannst Du also ein Widerrufsrecht haben oder auch nicht. Eine verbindliche Auskunft hier im Forum wird kaum moeglich sein ...
 
Das habe ich gestern schon in #22 beschrieben und wird in dem Link auch nochmal genauer erklärt. Verbindliche Auskunft gibts natürlich, wie bei allen Rechtsfragen, nur beim Anwalt des Vertrauens.
 
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