Werbung
Bereits im Oktober vergangenen Jahres hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen eine Abmahnung in Richtung Kabel Deutschland aufgrund der Drosselung der Internet-Übertragungsraten in Aussicht gestellt. Gestern nun teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit, dass das Landgericht München die Auffassung, es handele sich bei der Außendarstellung der Kabel-Deutschland-Tarife um irreführende Werbung, teile.
Der vzbv hatte ebenso wie die Landesverband Nordrhein-Westfalen moniert, dass die Tatsache, dass das mittlerweile zu Vodafone gehörende Unternehmen die Drosslung der Übertragungsraten nicht deutlich genug darstelle. In den Preis- und Tarifinformationen der „Internet & Telefon“-Tarife hieß und heißt es, dass man berechtigt sei, „die Übertragungsgeschwindigkeit für Filesharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 Kbit/s zu begrenzen“. Allerdings würde man von diesem Recht „erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag“ Gebrauch machen.
Das Problem aus Sicht der Verbraucherschützer: Diese Klausel würde „nur in einer winzigen Fußnote“ dargestellt. Vor Gericht führte der vzbv darüber hinaus an, dass der Verbrauch von 60 GB pro Tag angesichts von Audio- und Video-Streaming kein ungewöhnliches Nutzungsverhalten mehr darstellen würde. Mit der Drosslung auf 100 Kilobit pro Sekunde wären zahlreiche Internet-Dienste jedoch nicht mehr nutzbar, so die Verbraucherzentrale. Zudem würde der Verbraucher mit dem Begriff Flatrate eine uneingeschränkte Nutzung verbinden.
In seiner Urteilsbegründung erklärte das Landgericht München, dass sich die Werbung Kabel Deutschlands an einen „durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher“ richtet. Das Unternehmen hingegen hatte erklärt, dass sich die Drosselungsklausel lediglich an „Power User“ richten würde - eine explizit an diese Gruppe, die laut Kabel Deutschland 0,1 Prozent der Kunden ausmacht, gerichtete Werbung gab es jedoch nicht.
Ob man Berufung einlegen wird, konnte der Provider noch nicht beantworten. Derzeit würde das Urteil noch geprüft werden. Die Drosselung selbst verteidigt man jedoch. Diese sei aus Gründen einer „hohen Servicequalität und -sicherheit“ notwendig. Tatsächlich hat Kabel Deutschland zahlreichen Berichten zufolge immer häufiger mit Bandbreitenproblemen zu kämpfen, zu Spitzenzeiten bleiben von den in vielen Gebieten verfügbaren bis zu 100 Mbit pro Sekunde nur Teile übrig.
Während das Urteil für die Drosselung im Festnetz ein weiterer Schlag ist, dürften derartige Entscheidungen im Mobilfunkbereich in weitere Ferne gerückt sein. Denn die Richter erklärten auch, dass der durchschnittliche Verbraucher zwischen Festnetz und Mobilfunk durchaus unterscheiden könne. Bei letzterem würde er keinen uneingeschränkten Zugang erwarten.