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Gericht stuft Sofortüberweisung als unzumutbares Zahlungsmittel ein

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Gericht stuft Sofortüberweisung als unzumutbares Zahlungsmittel ein
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Werden beim Einkauf im Internet größere Beträge gezahlt, greifen deutsche Verbraucher nicht nur gerne auf die klassischen Verfahren wie Rechnung oder Kreditkarte zurück. Auch der Dienst der SOFORT GmbH – Sofortüberweisung – rangiert dann auf den fünf ersten Plätzen, wie es Anfang des Jahres in einer Studie hieß. Dabei genießt das Angebot spätestens seit Mitte 2011 einen eher zweifelhaften Ruf.

Denn vor vier Jahren wurde bekannt, dass Sofortüberweisung bei der Nutzung in vielen Fällen die Konten umfassend durchleuchtet und unter anderem die Transaktionen der vergangenen 30 Tage durchsucht und nach einem eventuell vorhandenen Dispositionskredit sucht. Aber auch diverse Geldinstitute hadern seit geraumer Zeit mit dem Dienst. Denn Nutzer müssen diesem sensible, zum Konto gehörende Daten anvertrauen, darunter die Zugangsdaten für das Online-Banking. Der deshalb erfolgte Gang vor die Gerichte blieb bislang folgenlos für die SOFORT GmbH und hatte aus Sicht des Unternehmens sogar einen unerwarteten Vorteil. Denn das Bundeskartellamt kam 2011 zu der Ansicht, dass sich die Banken, die mit giropay einen ähnlichen Dienst anbieten, wettbewerbsbehindernd verhalten würden.

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Diese haben nun aber ohne eigenes Zutun zumindest einen kleinen Sieg davongetragen. Denn nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main handelt es sich bei Sofortüberweisung um eine „unzumutbare“ Zahlungsmöglichkeit. Zu diesem Schluss gelangten die Richter aus den gleichen Gründen, die seinerzeit die Banken anführten. Nutzt ein Verbraucher den Dienst, müsse er PIN und TAN übermitteln, was häufig die AGB des Geldinstituts verletzen würde. Erschwerend komme hinzu, dass dem Nutzer im Vorfeld nicht mitgeteilt werde, dass die Konten durchsucht würden.

Für die SOFORT GmbH hat dies zunächst keinerlei Auswirkungen. Denn Hintergrund der Verhandlung war eine Auseinandersetzung zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Vertriebs-Tochter der Deutschen Bahn. Der vzbv hatte beanstandet, dass die DB auf ihrem Reiseportal start.de bei einer Flugbuchung lediglich Sofortüberweisung als kostenlose Zahlungsart angeboten hatte. In seinem Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 458/14) heißt es aufgrund der Unzumutbarkeit der Nutzung, dass die Deutsche Bahn § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verletze. Wird das Urteil rechtskräftig, kann die Deutsche Bahn zwar weiterhin Sofortüberweisung anbieten, muss aber zusätzlich eine weitere kostenlose Zahlungsart hinzufügen.

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