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Abomodell bringt The Elder Scrolls Online Abmahnung ein

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Abomodell bringt The Elder Scrolls Online Abmahnung ein
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Eine Woche nach dem offiziellen Start sorgt „The Elder Scrolls Online“ auch bei Verbraucherschützern für Aufmerksamkeit. Denn nach zahlreichen Beschwerden von Spielern hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller ZeniMax abgemahnt. Grund hierfür ist das Abomodell.

Zwar bietet das Online-Rollenspiel wie die meisten Vollpreis-MMORPGs einen im Kaufpreis enthaltenen Freimonat, dieser kann jedoch unter Umständen nur dann genutzt werden, wenn im Rahmen der Aktivierung des Spiel ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen wird. Konkret bedeutet dies: Der Spieler muss während der Aktivierung eine Zahlungsmethode angeben, handelt es sich dabei um eine Kredit- oder Debit-Karte oder PayPal, wird diese durch die Abbuchung einer Monatsgebühr geprüft; der Betrag wird unmittelbar zurücküberwiesen.

Nutzt der Spieler hingegen die Zahlung per Gametimecard oder Giropay, findet diese Abbuchung aus technischen Gründen nicht statt - der kostenlose erste Monat wird in solchen Fällen nur gegen Zahlung eines zweiten Monats nutzbar. „Faktisch wird ein nur auf 30 Tage begrenzter kostenloser Zugang bei diesen Zahlungsarten dann ganz verwehrt.“, so der vzbv. Deshalb sei der Hinweis, der Kaufpreis enthalte 30 kostenlose Tage, irreführend, „denn Verbraucher schließen den Kaufvertrag in dem Glauben, das Spiel zum Start in jedem Fall 30 Tage kostenlos nutzen zu können“.

Infolgedessen wurde ZeniMax aufgefordert, bis zum 24. April eine Unterlassungserklärung abzugeben und die 30 kostenlosen Tage nicht mehr zu bewerben: „Wer 30 Tage kostenlosen Zugang anbietet, darf kein Abo darin verstecken und die Verbraucher vorab zur Datenherausgabe und Zahlung zwingen.“ ZeniMax selbst hält sich derzeit mit Kommentaren zurück. Zwar gibt es im Forum des Spiels mehrere Beiträge zu dieser Thematik, der Hersteller selbst bezieht allerdings nur im FAQ-Bereich Stellung. Das angewandte Prozedere sei derzeit nicht änderbar und aufgrund der Berechtigungsprüfung unverzichtbar.

Quellen und weitere Links KOMMENTARE (27) VGWort