<p><img style="margin: 10px; float: left;" alt="hardwareluxx news new" src="images/stories/logos/hardwareluxx_news_new.jpg" height="100" width="100" />Bisher bestand Rechtsunsicherheit darüber, ob Provider die Daten von Personen herausgeben müssen, die nichtkommerziell urheberechtlich geschütztes Material im Internet tauschen, denn laut Gesetz schien für den Auskunftsanspruch eigentlich ein "gewerbliches Ausmaß" nötig. Der Bundesgerichtshof hat jetzt allerdings geurteilt, dass für den Auskunftsanspruch kein gewerbliches Ausmaß nötig ist.</p>
<p>Stattdessen ist der Auskunftanspruch "unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres...<p><a href="/index.php?option=com_content&view=article&id=23366&catid=59&Itemid=201" style="font-weight:bold;">... weiterlesen</a></p>
<p>Stattdessen ist der Auskunftanspruch "unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres...<p><a href="/index.php?option=com_content&view=article&id=23366&catid=59&Itemid=201" style="font-weight:bold;">... weiterlesen</a></p>