Gewährleistungsansprüche bleiben auch nach dem Root oder Flash bestehen

Stegan

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<p><img src="/images/stories/logos/rechtsstreit.jpg" alt="rechtsstreit" style="margin: 10px; float: left;" height="100" width="100" />Wer sein Android-Tablet oder -Smartphone gerootet und mit einer eigenen Firmware versehen hatte, der fürchtete bislang unter Umständen um etwaige Reparatur-Ansprüche seitens des Herstellers im Falle eines Hardware-Defekts. Dass dies nicht unbedingt sein muss, machte nun das juristische Team von FSFE (Free Software Foundation Europe) deutlich. Sie verwiesen auf die <a href="http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?val=330258:cs&lang=en&list=340508:cs,330258:cs,&pos=2&page=1&nbl=2&pgs=10&hwords=&checktexte=checkbox&visu=#texte" target="_blank">EU-Richtlinie 1999/44/CE</a>.</p>
<p>Diese besagt, dass die Gewährleistung von...<p><a href="/index.php?option=com_content&view=article&id=24391&catid=67&Itemid=158" style="font-weight:bold;">... weiterlesen</a></p>
 
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"und nicht direkt oder indirekt durch den Flash oder Root zerstört wurde."

quasi nutzlos dieses gesetz
 
"und nicht direkt oder indirekt durch den Flash oder Root zerstört wurde."

quasi nutzlos dieses gesetz

Wenn mein sein Handy via neuem Rom zerschießt - Ja

Wenn man aber nach 3 Monaten tadellosem Betrieb plötzlich einen Defekt hat, der mir der Software nix zu tun hat, bringt einem das schon was. Nämlich die Gewährleistung ;)
 
Ich denke die auslegung bring vor allem was wenn ein Hersteller sich weigert ein Gerät zu Tauschen weil zum Beispiel Staub unterm Display ist oder andere Mechanische Defekte mit der Begründung, dass dies durch den Flash oder Root vorgang ausgelöst wurde.
 
Bitte liebe Redaktion, minimale Recherche wäre schon angebracht:

Der Gewährleistungsanspruch richtet sie NIE gegen den Hersteller sondern immer gegen den Verkäufer....


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Bitte liebe Redaktion, minimale Recherche wäre schon angebracht:

Der Gewährleistungsanspruch richtet sie NIE gegen den Hersteller sondern immer gegen den Verkäufer....


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Was ist denn, wenn der Verkäufer in Folge Insolvenz z.b. Nun aber nicht mehr existiert und die ersten 6 Monate noch nicht rum sind? Haftet nicht auch der Hersteller für seine Produkte?
 
Zuletzt bearbeitet:
Und das genau ist der Haken. Wer will die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens bezahlen?

Entschuldigung, aber da ist kein Haken. Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache NICHT bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, also der Käufer den Mangel verursacht hat. Nach den ersten 6 Monaten bis 24 Monate muss dann der Käufer nachweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der zweite Fall ist der gesetzliche Regelfall, aber für den Fall eben, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf) (§ 474 BGB), wie für uns üblich, gilt eben in den ersten 6 Monaten die ganze Sache umgekehrt, weshalb es Beweislastumkehr (§ 476 BGB) heißt.

Übrigens ist die EU-Richtlinie keine Gesetz. Sie ist zwar für alle Mitgliedsstaaten der EU, auch Deutschland, verbindlich, muss aber in nationales Recht umgesetzt werden. Bei uns im BGB geschehen. Sollte unser Gesetz der Richtlinie nun aber leider doch mal entgegenstehen, in dem Root-/Flash-Fall hoffentlich nicht, dann wir richtlinienkonform ausgelegt, weshalb die Richtlinie, dann "unmittelbar" angewendet wird.

So...genug kluggescheißt. Feine Sache, die da in der Richtlinie entdeckt wurde. Hoffe, dass das da auch wirlich steht oder zumindest so ausgelegt werden kann. Habe jetzt keine Lust da nachzusehen.^^

Beste Grüße
Beryus
 
Sicher ist das der Haken. Nach den 6 Monaten bin ich praktisch auf Kulanz des Verkäufers angewiesen (Jetzt nicht im rechtlichen Sinne). Wenn er sagt, daß der Fehler kein Herstellungsproblem war, muß ich per Gutachten beweisen, das mein Defekt ein Gewährleistungsfall ist.
Also sind für mich die 24 Monate Gewährleistung in wirklichkeit nur 6 Monate. Es kommt da natürlich auch viel auf den Händler an, aber wenn man Pech hat und sich den falschen aussucht, ist man der Dumme.

Grüße
 
Und das genau ist der Haken. Wer will die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens bezahlen?
Nun wenn du den Rechtsweg gehst, muss der unterliegende die Kosten des Gutachtens tragen. Es ist natürlich mit Aufwand verbunden, könnte aber unter Umständen hohe Kosten für den Verkäufer verursachen wenn er im Unrecht ist.
 
Bis der Verkäufer dann am ende aber unterliegt, wenn überhaupt zu deinen Gunsten entschieden wird, musst du aber für alles in Vorleistung treten.
 
Sicher ist das der Haken. Nach den 6 Monaten bin ich praktisch auf Kulanz des Verkäufers angewiesen (Jetzt nicht im rechtlichen Sinne). Wenn er sagt, daß der Fehler kein Herstellungsproblem war, muß ich per Gutachten beweisen, das mein Defekt ein Gewährleistungsfall ist.
Also sind für mich die 24 Monate Gewährleistung in wirklichkeit nur 6 Monate. Es kommt da natürlich auch viel auf den Händler an, aber wenn man Pech hat und sich den falschen aussucht, ist man der Dumme.

Grüße

Das ist kein Haken, sondern Gesetz. Sei froh, dass du als Verbraucher in den ersten 6 Monten überhaupt eine Beweislastumkehr zugestanden bekommst.

Beryus
 
Eben. Sowas gibt's bei Garantie nicht. In der Realität werden sowieso 98% der Fälle über Kulanz gehandhabt.


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