Bundesregierung stuft Streaming nicht als Urheberrechtsverletzung ein

homann5

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<p><img src="/images/stories/logos-2013/hardwareluxx_news_new.jpg" width="100" height="100" alt="hardwareluxx news new" style="margin: 10px; float: left;" />Die letzten Wochen des vergangenen Jahres standen auch im Zeichen der von einer Regensburger Anwaltskanzlei angestoßenen Abmahnwelle gegen Nutzer des Erotik-Portals RedTube. Dabei mussten sich sowohl die Anwälte, aber auch die Juristen des Landgerichts Köln viel Kritik gefallen lassen, da nach Ansicht mehrerer Experten das Betrachten eines Streams nicht gegen die Urheberrechtsgesetzgebung verstoßen würde; damit wäre sowohl die Herausgabe von Anschlussinhaberdaten als auch das Abmahnen unzulässig gewesen.</p>
<p>Wie komplex das Thema aber ist, zeigt nun eine Aussage des Bundesjustizministeriums. Von diesem wollte die...<br /><br /><a href="/index.php/news/allgemein/wirtschaft/29341-bundesregierung-stuft-streaming-nicht-als-urheberrechtsverletzung-ein.html" style="font-weight:bold;">... weiterlesen</a></p>
 
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Ich bin sowieso für die Einführung des Schweizer Systems.
Jeder darf für den privaten gebrauch Kopien von Filmen und was auch immer erstellen, selbst, wenn diese geschützt sind, die Finanzierung läuft über die Leer-Medien (DVD-Rohlinge, MP4-Player, etc.).
Meiner Meinung nach ein gutes System.
Aber eine konkretere Aussage der Bundesregierung wäre definitiv wünschenswert gewesen. Diese andauernde Warterei auf den EUGH nervt.
 
Ich bin sowieso für die Einführung des Schweizer Systems.
Jeder darf für den privaten gebrauch Kopien von Filmen und was auch immer erstellen, selbst, wenn diese geschützt sind, die Finanzierung läuft über die Leer-Medien (DVD-Rohlinge, MP4-Player, etc.).
Meiner Meinung nach ein gutes System.
Aber eine konkretere Aussage der Bundesregierung wäre definitiv wünschenswert gewesen. Diese andauernde Warterei auf den EUGH nervt.
Vor allem da ja auch bei uns auf Medien und Geräten Lizenzabgaben an die Verwertungsgesellschaften liegen. Wahrscheinlich würden die Lobbyisten aufheulen, weil es in Deutschland ja einen viel größeren Markt als in der Schweiz betrifft, aber letztlich verdienen die sich schon jetzt 'ne goldene Nase!!! Problematisch wird es immer nur für die kleinen und unabhängig kreativ Schaffenden, die sind aber auch beim jetztigen System schon nicht sehr gut bedacht!
 
Frage: wieso sollen hier 44a und 53 des UrhG greifen ?
53 wird bei der x-Nachfolgerplattform vom kino in Tonga wohl nicht greifen da "offensichtlich illegal".

Und in 44a ist an "wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens" noch die Bedingung geknüpft:

"1.eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler"
Darauf kann sich doch nur die Telekom & Hotspot-Anbieter berufen.
Der Flash-Player ist in dem Fall aber der "dritte", also Endpunkt und nicht Vermittler

oder

"2.eine rechtmäßige Nutzung"
Naja, da offensichtlich illegal sollte das wohl auch nicht zutreffen ? :d

Nicht dass ich diese Auslegung nicht begrüßen würde, aber kann das jmd. ansatzweise logisch erklären ?
 
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