Ablehnnung einer RMA ... Darstellung aus Kundensicht

tim_s007

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Hallo zusammen,
bislang war ich immer sehr begeistert vom Kundenservice der Firma EVGA jedoch bereitet mir das aktuelle Verhalten Kopfschmerzen.

Sachverhalt:
Ich habe vor einigen Tagen einen gebrauchten EVGA 1080 TI FTW3 Hydro Copper Kühler als Zweitbesitzer erworben. Der Erstbesitzer hat diesen direkt bei EVGA am 30.04.2018 gekauft. Es gilt somit die Regelung der Garantie vor dem 25.05.2018.

Nun habe ich nach einigen Tagen Betrieb den Ausfall der Schriftzugbeleuchtung festgestellt (eigtl. eine Bagatellsache, aber das Produkt war/ist teuer). Also gut, dachte ich mir, frage ich bei EVGA an was man tun kann (RMA, Ersatzteil, was auch immer).

Diskussion mit EVGA

Ich wurde zunächst darauf hingewiesen das es sich um einen Artikel mit der Endnummer -B1 handelt und es somit nur eine 1 jährige Garantie gibt. Weiterhin wurde festgestellt, daß diese Garantie NICHT für mich als Zweitbesitzer gilt.
Diese Information ist nicht auf der deutschen Seite der Garantiestimmungen vor dem 25.05.2018 hinterlegt. In der Tat ist diese Einschränkung nur auf der englischen, internationalen Seite niedergeschrieben.
Laut Aussage EVGA gilt im Zweifelsfall nicht die Bestimmung der deutschen Garantiebeschreibung sondern der internationalen Seite

Als Lösung wurde mir dann eine RMA über den Erstbesitzer vorgeschlagen, dann wäre ja für beide Seiten (EVGA und Kunde) ein zufriedenstellenden Ergebnis erzielt. Bedeutet für mich einen erheblichen Aufwand ohne Mehrwehrt für EVGA.

Auch mein Verweis auf die Gewährleistung wurde mit vage kommentiert, daß dies ebenfalls zu einer Ablehnung führen könnte.

Irgendwie hatte ich ja die Hoffnung, das dies ggf. durch eine Kulanz geregelt werden könnte, leider nein. Das Angebot der RMA über den Erstbesitzer ist keine Kulanz, dies steht einem Erstkäufer ja grundsätzlich zu.


Dieser Post ist eine pers. Darstellung des Falls und soll keine rechtlichen Ansprüche oder eine Diffamarierung von EVGA provozieren.

Ich erwarte auch keine weitere Reaktion würde mich aber sehr über eine Reaktion von JAN@EVGA freuen.
 
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Vorsicht mit der Abwicklung über den 1. Käufer. Am Ende biste das Geld und die GPU los. Wenn ich mich nicht irre, ist -B1 (asiatischer Markt, nur 1 Jahr Garantie). Keine Ahnung vorher Du die Karte hast :d
 
Hi Menchi,
nein, bitte korrekt lesen ! Es handelt sich NUR um den Kühler als Zubehör. Nix asiatischer Markt, gekauft per Rechnung bei EVGA Niederlande. Die Grafikkarte selbst stammt von Amazon und funktioniert einwandfrei.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das über dem 1. Besitzer würde ich keinesfalls machen.

Wäre mir jedenfalls zu riskant.
 
Selbst mit einer Abtretungserklärung geht das nicht?

Evga rückt sich immer weiter ins aus, meiner Sicht nach.
Das nach dem 25.05 eine Rechnung verlangt wird, ist vollkommen ok.

Aber warum Sie jetzt die Schiene fahren mit dem Erstbesitzer abwickeln, verstehe ich nun absolut nicht.
Zumal man weiß was der 2. Besitzer für ein Risiko trägt.

Ich würde da einfach mal anrufen und nochmal nett nachfragen.
 
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Hallo isoO,
ich habe mehrfach telefoniert und anscheinend einen Abteilungsleiter oder den Geschäftsführer final am Telefon gehabt (ich verstehe bayrisch schlechter als englisch)
Ich formuliere mal sehr vorsichtig (und gebe nur inhaltlich einen Kommentar am Telefon wieder)
... aufgrund der hohen Fehlerquote bei Zubehörartikeln wie z.B. diesem Wasserkühler möchte man am liebsten keine Garantie mehr für deartige
Artikel anbieten. Kunden beschädigen sehr häufig Artikel durch ihre "Bastelei". ...
 
Dann sollen sie halt den Verkauf davon einstellen...

Aber sie lehnen im Vorhinein schon ab.
Ich denke jeder Hersteller kann wohl unterscheiden was vom Kunden und was mechanisch defekt ging, beim Zubehör!

Nicht die feine Art...
 
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Aber wenn der Artikel bei EVGA Niederlande gekauft wurde gilt dann nicht dass was auf der internationalen Seite steht?
Dann ist es doch egal was auf der Deutschen Seite steht oder?
 
Wenn, dann gilt überhaupt erstmal das was auf der niederländischen Seite steht ... es ist auch jedem bewusst, dass eine Garantie für Zweitkäufer nicht übertragbar ist - bei keinem Hersteller der mir bekannt wäre.

Gebrauchtkauf ist Risiko und das hat hier nunmal zugeschlagen.
 
Ich würde mich auf die Gewährleistung berufen. Diese ist innerhalb der EU nun mal 2 Jahre und ist auch entsprechend übertragbar.
 
[...] es ist auch jedem bewusst, dass eine Garantie für Zweitkäufer nicht übertragbar ist - bei keinem Hersteller der mir bekannt wäre.

Gebrauchtkauf ist Risiko und das hat hier nunmal zugeschlagen.

So und nicht anders ist es. Es gibt kein Recht auf Garantie oder Gewährleistung eines Zweitkäufers an den Hersteller. Der Hersteller und Händler gibt dieses Recht per Vertrag an den Erstbesitzer/-käufer. Dieser kann nicht, ohne die Einverständniss der anderen Vertragspartei, die Garantie an andere Personen abtretten. Sollte jemals ein Hersteller oder Händler das getan haben, dann aus reiner Kulanz. Hersteller müssen das auch nicht in den AGB festhalten.

Du bist mit dem Hersteller und Händler keine Vertrag eingegangen - diese haben somit keine Pflichten die sie bei dir erfüllen müssen.

Deine Vertragspartei ist übrigens der private Verkäufer der wahrscheinlich alle Pflichten abgetretten hat.

Ich würde mich auf die Gewährleistung berufen. Diese ist innerhalb der EU nun mal 2 Jahre und ist auch entsprechend übertragbar.

Ist leider falsch.

dazu aus der Quelle: Fragen und Antworten - Gewcksendungen - Ihr Europa
Wenn Sie dagegen Waren nicht von einem Unternehmen, sondern von einer Privatperson kaufen, wie dies bei Online-Auktionen häufig der Fall ist, fällt dieser Kauf nicht unter die EU-Verbraucherschutzvorschriften. Im Gegensatz zu zwei Personen, die als Privatpersonen handeln, kauft bei einem Verbrauchergeschäft eine Privatperson Waren oder Dienstleistungen von einem Händler, der in Ausübung seiner geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Allerdings bieten alle angesehenen Online-Auktionsportale Ihren Käufern ein gewisses Maß an Schutz sowie umfangreiche Beratung über sicheres Einkaufen.
 
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Hallo drowsenight,
nur mal eine kurze Korrektur deiner Aussagen:

Garantie ist zunächst immer mal übertragbar an Zweitverkäufer. Inwieweit dies der Fall oder nicht ist, regeln die Garantieverträge der Hersteller und EVGA gibt explizit eine eingeschränkte Garantie auch für Zweit, Drittbesitzer.
Dies hat auch nichts mit AGBs tun, Garantie ist eine freiwillige Ergänzung zum Vertrag. Beispiel: Garantie bei Autos wird ohne wenn und aber auch an den Zweitkäufer übertragen.
So etwas ist Service und bei vielen Käufern auch durchaus ein Kaufargument.

Es geht hier eindeutig darum, daß auf der deutschen Garantiebstimmungsseite NICHT der Zweitbesitz von sogennannten -B1 Produkten ausgenommen wurde, auf der englischen Seite schon. Das stellt sich die Frage welcher Vertrag gilt.

Auch Gewährleistung kann nicht einfach abgelehnt werden, die Nichtübertragbarkeit muss in den AGBs ausgenommen werden.

Ist eigtl. alles egal, ein netter Spruch wie: "Danke das Sie uns auf den fehlenden Eintrag der deutschen Garantieseite hinweisen und mal sehen wie wir Ihnen unbürokratisch helfen können" - das hätte ich Professionalität genannt.

Aber sei es drum, das muss Resilienz an den Tag gelegt werden
 
Wenn, dann gilt überhaupt erstmal das was auf der niederländischen Seite steht ... es ist auch jedem bewusst, dass eine Garantie für Zweitkäufer nicht übertragbar ist - bei keinem Hersteller der mir bekannt wäre.

Gebrauchtkauf ist Risiko und das hat hier nunmal zugeschlagen.


Das stimmt so nicht. Habe mir hier im MP eine gebrauchte MSI 1080 ti gekauft und mich von Alternate und MSI schriftlich absichern lassen, dass ich Anspruch auf die restliche Gewährleistung habe, sofern der Erstbesitzer mir eine Abtrittserklärung ausstellt. Dass allerdings grundsätzlich die Garantie / Gewährleistung übertragbar ist, hatte mir mal beQuiet am Telefon mit der Aussage: "Hersteller & Händler bieten das als Kulanz dem Kunden gegenüber an" verneint. Ob´s stimmt - hab nie nachgelesen.

Unterm Strich: Man sollte sich mMn VORHER absichern, wenn man etwas gebraucht kauft und Anspruch auf Garantie / Gewährleistung legt. Den Thread hier verstehe ich allerdings nur als öffentliches "Druckmittel" und der Hoffnung, dass der hier zuständige Mitarbeiter nun anders damit umgeht, als die 5 anderen, mit denen der TE schon telefoniert oder geschrieben hat. "Unbürokratisch damit umgehen"; da kann ja jeder ankommen.

Sorry, aber das bringt doch nichts. Geh zu Deinem Anwalt und lass Deine Ansprüche prüfen, oder erkundige Dich sehr genau im Netz ( nicht hier, bei Usern, wo eh jeder was anderes erzählt ), wenn Dir die RGB-Beleuchtung so wichtig ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur schön, dass ich von Garantie und du von Gewährleistung sprichst ...
 
Gut, das ist ein Argument. :fresse2: Unterm Strich geht´s doch aber darum, ob jemand sein Teilchen auch als Zweitbesitzer beim Hersteller einreichen kann, wenn es putt ist und die ihm das dann reparieren oder austauschen. Und das würde Alternate / MSI in meinem Fall tun, da ich eine Abtrittserklärung vom Verkäufer besitze.
 
Es geht hier eindeutig darum, daß auf der deutschen Garantiebstimmungsseite NICHT der Zweitbesitz von sogennannten -B1 Produkten ausgenommen wurde, auf der englischen Seite schon. Das stellt sich die Frage welcher Vertrag gilt.

Das hängt wohl davon ab wo genau das Teil gekauft wurde.
Wenn man in einem internationalen Shop kauft, der den Standort nicht in D hat, gilt natürlich auch nicht deutsches Recht.

Ist ein schwieriger Fall, würde ich sagen ;)
 
Immer wieder schön wie Garantie und Gewähleistung durchgemischt und neu interpretiert wird!

Garantie: Eine freiwillige Leistung des Herstellers und kann beliebig eingeschränkt werden
- z.B. nur für den Erstkäufer (nicht übertragbar)
- Kaufbeleg muß vorgelegt werden
- Laufzeit : x Jahre - "lebenslang"

Wer hier einen nicht personalisierten Kaufbeleg (Kassenbon) vorlegen kann, ist ggü. dem Hersteller meist fein raus



Gewährleistung: innerhalb der EU gesetzlich vorgeschriebene Leistung des Verkäufers ggü- dem Käufer und Bestandteil des Kaufvertrages!
- 2 Jahre, mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten
- Gewerbliche Verkäufer von Gebrauchtware können die Gewähleistung auf 1 Jahr verkürzen
- Private Verkäufer können die Gewähleistung ausschließen
- grundsätzlich übertragbar (Abtretung), kann jedoch per AGB ausgeschlossen werden
 
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