Ebay: Iphone Auktion vorzeitig beendet - Schadensersatzforderung von Höchstbietendem

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ARRAndy

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Hallo,
habe mein iphone 5s eingestellt und dann gemerkt das ich das Rechnungsdatum als Mitte Januar deklariert hatte jedoch dies Mitte Dezember war. Die Auktion stand auf 1€ und 1 Bieter. Habe sie also beendet. 2 Tage später also gestern kommt nun der unten kopierte Text. Was nun? Ich habe gesagt ich bezahle ihm keine 100€. Der Typ Ebayname hirv_0 ist erst seit Dezember 2015 angemeldet und macht das vermutlich nicht nur bei mir....
Sollte ich doch die 100€ zahlen?
Danke Im Vorraus


TEXT von ihm:
"
In der Auktion stand überhaupt keine Rechnungsdatum sondern lediglich "Mitte Januar". Im Übrigen haben sie diese Auktion bereits 3 mal gleichlautend unter den Artikelnummer 291701846922, 291701433223 und 291700572860 eingestellt. Ihre Behauptung, es stimmte etwas mit dem Rechnungsdatum nicht, ist demnach evident frei erfundener Unsinn.

Folglich liegt hier auch KEIN Rechtfertigungsgrund zum vorzeitigen Beenden des Ebay Angebotes vor.

Ebay Angebote sind verbindlich und dürfen ausschließlich unter den Vorraussetzungen der §§ 119 ff. BGB vorzeitig beendet werden. Nicht aber aus dem von Ihnen benannten Grund!

Durch die unberechtigte Angebotsbeendigung ist ein wirksamer Kaufvertrag mit mir als Höchstbietenden zustande gekommen (§ 6 eBay AGB)

Informationen zur Rechtslage finden Sie zum Beispiel hier:

AG Hamm: Vorzeitiger Auktionsabbruch bei eBay ohne Rechtsfolgen nur, wenn ein berechtigender Grund vorliegt | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte

Ich gehe davon aus, dass Ihnen das nicht bewusst war und sie das Angebot fahrlässig unberechtigt beendet haben. Daher biete ich Ihnen folgende gütliche Einigung an, um die Sache zu erledigen:

1. Sie bezahlen 100,- EUR zum Ausgleich der streitigen Forderung
2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Ebay Kaufvertrag abgegolten.

Sofern Sie den Vergleich annehmen wollen bitte ich um Mitteilung.

Sollte eine gütliche Einigung nicht zustande kommen, behalte ich mir vor, den Anspruch erforderlichenfalls titulieren zu lassen. Ich hoffe das ist nicht nötig, denn die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall klar. Dadurch würden jedenfalls erhebliche (vermeidbare) Verfahrenskosten entstehen.

Überlegen Sie es sich. Frist 10.03.2016.
 
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