Fehler im Pasus

Chris Lee

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Hallo Redakteure der exorbitant genialen HWLuxx printed,

mir ist aufgefallen, dass Ihr leider einen nicht zu verachtenden Fehler in eurer aktuellen Ausgabe 4 / 2006 habt.

So schreibt Ihr: " Bei jeglicher Modifikation an der Hardware, wie z. B. den Austausch des Kühlkörpers geht die Gewährleistung verloren. "

So jetzt zu den, in besonders klugscheibenwischerischer Weise :rolleyes: erzählten, Fehler.

Es geht keines Falls die Gewährleistung verloren, jedenfalls nicht so pauschal ausgedrückt, wie Ihr es darstellt.

Zur Verdeutlichung werde ich jetzt den Unterschied zw. Gewährleistung und Garantie darstellen:

Gewährleistung: ( Gesetzliche Regelung )
Gilt 2 Jahre und bedeutet, dass der HÄNDLER f. Mängel ( Fehler ) an der Kaufsache gerade stehen muss ( sofern diese schon beim Kauf bestanden ). Da der Händler in den ersten 6 Monaten verpflichtet ist, zu beweisen, dass der Fehler nicht bereits beim Kauf bestand, kann man hier davon ausgehen, dass der Händler Wohl oder Übel den "Zonk" hat.
Er wird parrieren müssen.

Garantie: ( Frewillige Leistung )
Ist eine freiwillige Leistung des HERSTELLERS, sie kann von ihm frei gestaltet werden und ist nur bei Auszeichnung nach dem Kauf zwingend, d. h. das der Käufer Anspruch auf Garantie hat ( nach den AGB des HERSTELLERS ) , wenn diese ihm zum Kauf führten.
Sie kann z. B. erlischen, wenn man den Kühlkörper einer GraKa abmontiert, sofern dies auch der Hersteller deutlich kenntlich macht.


Der Fehler besteht darin, dass man keinesfalls die GEWÄHRLEISTUNG verliert, wenn man den GraKa-Kühler abmontiert, jedenfalls nicht auf den Chip bzw. den Kühler selbst, sofern man hier nichts beschädigt.

Natürlich ist sie nach den ersten 6 Monaten faktisch erloschen, da der Käufer i. d. Regel nicht beweisen wird können, dass der Mangel bereits bei Kauf bestand.

Zum Beispiel:
Nimmt man den Kühler ab und montiert einen neuen, so kann es passieren, dass die GraKa nach 2 Wochen "abschmiert". Jetzt wird der Händler sagen, dass die Gewährleistung erloschen ist, da man die GraKa ja modifiziert ( aufgeschraubt hat ) und deswegen sei es möglich, das der Fehler erst auf Grund dieser eintrat.
Möglich ist jedoch vieles, Spekulationen sind innerhalb der ersten 6 Monate nett, aber auch nicht mehr.

So wer sich jetzt fragt, woher ich das weiß:
Ich bin Industriekaufmann und muss sowas beten können, außerdem gibt es Gesetze:
§437 BGB " Rechte des Käufers "
§439 BGB " Nacherfüllung "
§440 BGB " Besondere Bestimmungen f. Rücktritt u. Schadensersatz "
§441 BGB " Minderung "
§476 BGB " Beweislastumkehr "

MfG Chris
 
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woww da hat sich einer aber mit diesem thema befasst ;) da wird 100% dbode persönlich antworten :d
 
Recht hat er. Nur das musst du erstmal durchsetzen. Das Problem bei Gewährleistung ist aber auch, dass sie gegen den Händler geht. Der ist meist nicht sonderlich nett bei sowas. Zumal einige Händler die Gewährleistung auch per AGB auf den Hersteller abschieben, was zwar nicht nett und wahrscheinlich auch nicht rechtens ist, aber üblich.
 
Ich sehe das ziemlich ähnlich wie Chris, aber ich würde sagen, dass die ganze Geschichte auf ziemlich wackeligen Beinen steht.

Sicher muss der Verkäufer nachweisen, daß bei der Ware ein Mißbrauch vorliegt, aber das kann er wenn er die RMA schickt und man eindeutige "Abbrandspuren" findet höchstwarscheinlich.
 
Merci für diese Verbesserung, ich denke aber, es wurde trotzdem klar, was wir mit unserem Satz sagen wollen: "Vorsicht vor der Modifikation, denn wenn die Grafikkarte erst einmal modifiziert ist, wird's schwer, einen Ersatz zu bekommen, wenn sie kaputt ist."

So genau wurde das wohl selbst von unserem Lektorat nicht auseinandergenommen - dort ist sogar eine Juristin dabei ;)
 
Berlinrider schrieb:
Zumal einige Händler die Gewährleistung auch per AGB auf den Hersteller abschieben, was zwar nicht nett und wahrscheinlich auch nicht rechtens ist, aber üblich.

In der Tat ist dieses rechtswidrig! Hat ein Händler dies getan, wird er bei jedem Gericht den kürzeren ziehen, denn diese sehen es nicht gern, wenn jemand sich über bestehendes Recht hinwegsetzt
( AGB´s dürfen bestehendes RECHT in keinster Weise negieren, d. h. der Kunde darf nicht "unverhältnismäßig" benachteiligt werden )

Zu der RMA:

Der Kunde muss nicht dulden, dass der Händler die Kaufsache zum Hersteller schickt
, denn das wäre ja wieder Garantie. Der Händler muss nachbessern ( reparieren ) o. neues Gerät liefern ( Er kann sich aber zw. beiden wählen, was f. ihn günstiger ist. )
Man sollte jedoch auf alle Fälle eine angemessene Frist ( 2 Wochen ) setzen.

MfG Chris
 
Du sagst da was Wahres. Aber wir leben in Deutschland. Hier läuft das anders.

Recht haben ‡ Recht bekommen

Jeder der also keine Rechtsschutz hat, sollte sich lieber an den Hardwareluxx-Rat halten. Und selbst wenn du recht bekommst. Und selbst wenn du nach einem längerem Rechtsschreit Recht bekommst, so wirst du nicht mehr viel Freude an der Karte haben, so langsam wie Gerichte heutzutage sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage die man sich allerdings stellen sollte ist:

IST DER HÄNDLER ÜBERHAUPT IN DER LAGE SICH EINEN RECHTSTREIT ZU LEISTEN?

Damit meine ich nicht nur finanziell sondern viel mehr die Reputation die gen Null geht kann einen auch in den Ruin treiben.

MfG Chris
 
Ein oder zwei negative Comments kratzen doch keinen. Ein Händler, der momentan bei geizhals <2,0 bewertet wird, den kratzt doch sowas nicht. Und gerade da fallen mir spontan mehrere ein, die die Gewährleistung auf den Hersteller abwälzen.
 
OT: Wie siehts eigentlich in folgendem Garantie Fallbeispiel aus?

Kunde A kauft einen Gegenstand hypothetisch gesprochen ein"ISM" Motherboard bei Händler, nennen wir ihn hypothetisch "Verstandfabrik" und verkauft es nach kurzer Zeit an Kunde B weiter.

Ein Defekt tritt auf (nach 10 Monaten) und Kunde B wendet sich an "Verstandfabrik" mit der Bitte um eine RMA. "Verstandfabrik" lehnt das kategorisch ab mit dem Hinweis Kunde B möge sich an Kunde A wenden. Hersteller "ISM" ebenso, da sie keine Endkunden betreuen.

Ich find keine passenden Gesetze.
 
Nun gut ich bin kein Rechtsanwalt, jedoch sollte man beachten, dass das Produkt, wenn es denn noch innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf auftritt, 100%-Gewährleitung hat -> allerdings nur beim Erst-Käufer.

Veräußert Käufer A das "ISM-Ding" an B so trägt er die Gewährleistung gegenüber Käufer B, sofern er vorher diese nicht, da er als Privatverkäufer dies kann, die Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Also müsste sich B ungeachtet von Mindmanufactory *lol* an A wenden, dieser muss dann Nachbessern. A jedoch könnte sich, wenn er wollte an Mindmanufactory wenden, da er ihr gegenüber Gewährleitung geltend machen kann.

( Einfacher Weg: A reklamiert bei MmF und schickt es B zu )

MfG Chris
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Endeffekt Filtern die Händler ja nur nen paar Reklamationen raus, wo Käufer/Verkäufer A und B sich nicht richtig abgesprochen haben. Denn wenn sich B an A wendet, kann A ja die Reklamation ohne Probleme beim Händler geltend machen (wie meine Vorredner schon geschrieben haben).

Gerade wenn man sich die ganze Sache bei eBay mal anguckt....
Zum Glück gibt es aber auch Händler denen egal ist wer die Ware gekauft hat :-)

Ich habe selber auch schon viele Teile bei eBay oder hier im Forum verkauft und würde bei einem Defekt innerhalb der Gewährleistung auch dem Käufer B helfen, solange mir dies möglich wäre.
 
mann kann aber mittlerweile die gewährleistung auf den neuen besitzer umschreiben lassen. macht so ziemlich jeder shop, auch MmF. einfach mal anrufen und nachfragen
 
Chris Lee schrieb:
Zu der RMA:

Der Kunde muss nicht dulden, dass der Händler die Kaufsache zum Hersteller schickt
, denn das wäre ja wieder Garantie. Der Händler muss nachbessern ( reparieren ) o. neues Gerät liefern ( Er kann sich aber zw. beiden wählen, was f. ihn günstiger ist. )
Man sollte jedoch auf alle Fälle eine angemessene Frist ( 2 Wochen ) setzen.

MfG Chris

Das ist leider falsch.

Der Käufer kann wählen, § 439 I BGB. Und natürlich kann der Händler die Sache beim Hersteller austauschen oder reparieren lassen. Gerade das stellt ja seine Nacherfüllung dar.

Ausserdem geht der Thread hier an der Sache vorbei. Es gibt dutzend Urteile, wo unübliche Modifiaktionen an Gegenständen die Beweislast umgekehrt haben. Im vorliegenden Fall bliebe es dann bei der gesetzlichen Beweislast und § 475 BGB (der im Übrigen nur bei Verbrauchern gilt) würde gerade nicht eingreifen.

Somit stimmt der Artikel und das Passus... :hwluxx:

Dass die Gewährleistung nicht ipso iure wegfällt ist natürlich selbstverständlich...

wak00l schrieb:
OT: Wie siehts eigentlich in folgendem Garantie Fallbeispiel aus?

Kunde A kauft einen Gegenstand hypothetisch gesprochen ein"ISM" Motherboard bei Händler, nennen wir ihn hypothetisch "Verstandfabrik" und verkauft es nach kurzer Zeit an Kunde B weiter.

Ein Defekt tritt auf (nach 10 Monaten) und Kunde B wendet sich an "Verstandfabrik" mit der Bitte um eine RMA. "Verstandfabrik" lehnt das kategorisch ab mit dem Hinweis Kunde B möge sich an Kunde A wenden. Hersteller "ISM" ebenso, da sie keine Endkunden betreuen.

Ich find keine passenden Gesetze.

Guck mal in § 398 BGB. Aber: Beachte die AGB des Händlers, eventuelle könnte die Zession ausgeschlossen sein. Dann guckst du in § 307 BGB und überlegst dir, ob ein solcher Ausschluss überhaupt zulässig ist, ok ? ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich bin kein Rechtsanwalt beziehe mich aber auf einen ( Herr Höcker ).

Also bin ich mir sehr sicher dass das stimmt ;).

MfG Chris ( Natürlich bleibt unser Gesetz nur eine Banane getarnt als Beton :fresse: )
 
Ist ja grundsätzlich kein Problem... Aber gerade weil du dir eben nicht sicher bist, wäre ich mit solchen Beiträgen eher vorsichtig...

Das könnte ja noch einer glauben und sich mit einer reparierten Karte zufrieden geben ;)
 
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