Garantie bei Notebookkauf von Privat, aus zweiter Hand

horstimac

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hi,
wie läuft eine eventuelle garantieabwicklung bei privatkauf ab?
1. notebook ist 5 monate alt
2. kauf von privat, besitzer hat keine rechnung mehr und auch nicht die ovp
3. nb wurde noch nicht bei asus registriert

wie kann ich mir das nun vorstellen, wenn ich mich bzw. das nb bei asus registriere und in 4 monaten möchte ich eine garantie in anspruch neheme?
schau ich dann in die röhre, kann ich es überhaupt registrieren etc.?

der kauf wäre ein super schnäppchen für mich. nur halt keine rechnung. spare gegenüber neukauf einige 100€.
habe ich überhaupt als zweitbesitzer garantieansprüche?

über eine kompetente antwort würde ich mich freuen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Hallo horstimac,

ad-hoc kann ich dir das nicht sage, ich klär es ab und meld mich dann noch mal.
 
das wäre wundebar. nicht das ich so ein schnapp mache und wenn was ist draufzahle.

danke
 
Hallo horstimac,

wenn du von dem Verkäufer keine Rechnungskopie bekommst, solltest du von einem Kauf schnell Abstand nehmen,
denn ohne Rechnung gewähren wir in keinem Fall Garantie.
 
normalerweise kann das aber nicht sein. was ist, wenn durch einen brand, einbruch etc. meine rechnung wegkommt? der händler ist konkurs, wo bekomme ich dann ein duplikat her? man sieht doch an hand der sn, wann dann produkt hergestellt ist und gibt einfach von da garantie. wenn dann mal 4-4 monate fehlen, das kann man verschmerzen.
rechtlich ist das eine grauzone.
 
Hallo horstimac,

aktuell ist es auch nicht final geklärt, aber bei deinen Bsp. gibt es ja belege dafür das die Rechnung nicht mehr vorhanden ist
So wie es aber im ersten Post steht wäre es ja definitiv zweit Kauf ohne Rechnung.

Ich meld mich aber noch mal wenn ich eine klare Aussage treffen kann.
 
es muss ja kein garantiefall eintreten. nur man kann sich ja ein laptop kaufen und es verschenken, spenden etc.. der neue besitzer hat aber trotzdem anspruch auf leistungen im rahmen der gewährleistung bzw. garantie, auch ohne nachweis. solange es aus keiner straftat stammt sollte das doch kein problem sein. verlieren oder verschlampen kann jeder mal was.
 
Für die Gewährleistung/Garantie ist der rechtmäßige Kaufvertrag ausschlaggebend und nicht die Rechnung/Bon (die hat eher steuerliche Gründe). Der Käufer muss also dem Hersteller gegenüber den Kauf nachwesien können- z.B. durch Zeugen/Kontoauszüge etc..

Eine fehlende Rechnung ist kein Grund die Gewährleistung/Garantie zu verweigern. Wobei die Garantie - da eine freiwillige Herstellerleistung - noch mit gewissen Fragezeichen zu versehen ist.

PS.
Was den Kauf von Waren ohne Rechnung betrifft, davon kann man bei hochpreisigen technischen Artikeln eigentlich nur abraten, die Chance auf unseriöse Quellen zu treffen ist einfach zu hoch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ein Kaufvertrag zwischen jetzigem besitzer und Händler dürfte reichen

!! Achtung gefährliches Halbwissen !!
 
Unterscheide Gewährleistung und Garantie - viele Hersteller schließen die Garantie für "Zweiteigentümer" aus- Gewährleistung siehe oben. Wobei es dir schwer fallen dürfte deine Ansprüche dem Hersteller gegenüber durchzusetzen, ohne das der 1 Eigentümer den Kauf belegen kann. Mein Tipp - Finger weg, solche "Schnäppchen" sind meist keine.
 
Aktuelles zum Thema. Habe eben diese Email von Logitech bekommen.

Sehr geehrte/r Herr/Frau xxx,

vielen Dank, dass Sie mit dem Logitech-Kundendienst Kontakt aufgenommen haben.

Leider ist unsere Garantie nicht übertragbar. Sie haben die Tastatur gebraucht gekauft. Das heißt, das die Tastatur keine Garantie mehr hat.

____________

Hab eine g19 gebraucht, aber mit Rechnung gekauft. Naja war eben ein reinfall. Dachte Logitech ist kulant, naja jetzt bin ich schlauer.



Gesendet von meinem HTC Sensation mit der Hardwareluxx App
 
Eine fehlende Rechnung ist kein Grund die Gewährleistung/Garantie zu verweigern. Wobei die Garantie - da eine freiwillige Herstellerleistung - noch mit gewissen Fragezeichen zu versehen ist.

ASUS AGBs schrieb:
ASUS gewährleistet dem Endverbraucher als Erstkäufer eines berechtigten Neugeräts ("Kunde”) dem Grunde nach....

Der Zeitraum beginnt mit dem Datum des Geräteerwerbs durch den Kunden. Der Kunde muss zur Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag den Kaufbeleg mit Datum des Erwerbs aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Von daher denke ich das man mit einem gebraucht Gerät nie gut fährt, aber eine finale Aussage steht noch aus, da warte ich noch auf Antwort.
 
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und wird über einen gültigen Kaufvertrag (auch mündlich) geleistet - aber - Gewährleistung gibt es nur zwischen Verkäufer (meist Händler) und Käufer, deshalb wird sie bei Privatverkauf auch normalerweise ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht gegenüber dem Endkunden gilt für den Hersteller nur in soweit, als er auch Verkäufer der Sache ist (Direktverkauf).
Die Garantiegewährung ist in den AGB des Herstellers geregelt und gilt oft nur für den Erstkäufer.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun wenn der Hersteller von Anfang an eine 2 Jährige Garantie gibt, ist es egal ob freiwillig oder nicht. Einmal gesagt muß er es einhalten

Gruß Rossy
 
Wie computerfouler richtig schreibt, ist die Garantie eine freiwillige Leistung und die kann jeder nach seinem Ermessen definieren (gewähren, einschränken, ausschliessen). Üblicherweise tut man dies in den AGB's. Alles andere sind wilde Spekulationen und Wunschträume und manchmal auch Kulanz.

Gruß

Bernd
 
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