Bei Gewährleistung muss grundsätzlich zwischen den handelnden Personen unterschieden werden. Nach neuen BGB gilt die Gewährleistung auch für Verkäufe von gebrauchter Ware. Allerdings sind die Gewährleistungszeiträume kürzer (1 Jahr).
Eine Privatperson kann diese Gewährleistung ausschliessen (siehe ebay: Da steht dies ja jetzt fast bei jeder Auktion drunter). Dies muss allerdings für den Käufer bei Durchführung der Transaktion klar ersichtlich sein. Als Vollkaufmann kann man sich dieses Ausschlusses nicht bedienen (was aber leider so mancher windiger Gebrauchtwagenhändler noch versucht). Auch hier gilt wieder: Der Mangel muss bei Übergabe vorhanden gewesen sein und ebenso gilt, dass Mängel in den ersten sechs Monaten als vorhandener Mangel angesehen werden, es sei denn der Verkäufer beweist das Gegenteil.
Apropos eBay: Wer bei ebay mit der Absicht der Gewinnerzielung verkauft, betreibt nach derzeitiger Rechtslage ein Gewerbe und muss daher auch Gewerbesteuer zahlen. Das nur am Rande, aber diese "Schein-Privatleute", die zig Artikel verkaufen und sich als Privatperson mit der Klausel zur privaten Gewährleistung aus der Verantwortung ziehen wollen, nerven mich ziemlich an. Aber leider gibt es genügend Dumme, die darauf reinfallen.
Aber zurück zum Thread: Seit dem 01.01.2002 ist auch das bisherige Fernabgabegesetz in die BGB integriert worden, In diesen Paragraphen wird die 14tägige Widerufsfrist genauestens mit Rechten und Pflichten der Käufer und Verkäufer geregelt. Hierzu existieren auch viele Halbwahrheiten, die meist von Verkäufern skrupellos ausgenutzt werden. Hier das Wichtigste:
1. Prinzipiell gilt bei über Fernabsatzwege (z.B. Online) ein 14tägiges Widerrufsrecht. Diese 14 Tage beginnen bei Erhalt der Ware durch den Kunden, nicht ab dem Tag der Bestellung oder dem Tag des Versandes durch den Verkäufer.
2. Um vom Widerruf Gebrauch zu machen, muss dieser beim Verkäufer angezeigt, sprich gemeldet werden. Eine einfache Rücksendung der Ware reicht nicht aus, es sei denn, der Verkäufer läßt dies in seinen AGB zu.
3. Der Artikel muss unversehrt sein. Eine Beschädigung der Verpackung hingegen ist erlaubt, sofern diese in einem für den Prüfungsumfang des Artikels liegenden Rahmen ist.
4. Sind allerdings durch die Nutzung Gebrauchsspuren am Artikel entstanden und diese liegen über den Rahmen des Prüfungsumfang, kann der Händler die Nutzung des Artikel vom Erstattungsbetrag abziehen.
5. Bis zu einem Betrag von 40 EUR (der Preis des Artikels oder Bestellwert) müssen die Rücksendekosten durch den Käufer getragen werden. Ab einem Betrag von 40 EUR muss der Verkäufer die Rücksendekosten tragen. Er kann allerdings auf eine Vorleistung des Käufers bestehen. (Einfach unfrei zurückzusenden ist nicht erlaubt, es sei denn, der Verkäufer läßt dies nach seinen AGB zu.)
6. Der Verkäufer kann bestimmen, welche Firma mit der Rücksendung zu beauftragen ist (hier gibt es Rechtssprechungen zur Zumutbarkeit, er darf also kein Unternehmen benennen, welches für den Kunden unzumutbar ist, z.B. weil sich die nächste Annahmestelle in über 100 km Entfernung befindet). Es darf nicht einfach vom Verkäufer ein x-beliebiges Unternehmen genommen werden.
7. Dem Käufer wird der Kaufpreis + evtl. Porto - evtl. Nutzungsabschlag erstattet. Der Weg der Erstattung kann vom Verkäufer festgelegt werden (z.B Scheck oder Überweisung).
Insgesamt ist zu sagen, dass der Käufer bei dem Kauf explizit auf dieses Widerufsrecht hingewiesen wird. In einem guten Unternehmen sind diese sauber in die AGB eingearbeitet.
Ich hoffe diese Infos geben ein bißchen Klarheit und helfen Euch künftig weiter.
Gruss
Marco