§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO:
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Man darf jedoch, soweit ich weiß, mit einem Kopfhörer fahren.