blackbandt
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Hi
also ich habe mit meiner 3 Monaten Ps3 Slim das Problem das sie immer hängen bleibt. Und ich nur noch Strom Stecker ziehen kann. Nun das ist jetzt die 2te Konsole in den 3 Monaten.
Also um es Kurz zu erklären
Anfang Oktober 2010 Kaufte ich mir ne Ps3. Heim gefahren alles angeschloßen und Ps3 eingeschaltet. Und was höre ich das Teil is so laut wie ne Xbox 360 (non Slim) und wurde auch sau Heiß.
Ok zurück zu Saturn und ne neue Bekommen. Ich wahr Happy. Wieder heim alles angeklemmt und Ps3 angemacht. Und ich höre zwar die Ps3 ein wenig aber ertragbar. Naja warm wirdse auch sehr im gegensatz zum Kumpel seiner Slim die man garnet hört und schön kühl bleibt. Ok aber es ging alles wunderbar. Bis vor ca 3-4 Tagen. Ps3 Hängt sich auf immer und immer wieder. Mal im halben Stunden Takt mal kann ich ne weile Zocken. ABer jeden Tag hängt sie. Nunja so macht Spielen kein Spass. Gestern Littl Big Planet besorgt und gespielt mit meiner Sister. Und was sehe ich Heftige Bildfehler. Ich Kabel getauscht, anderen Fernsehr + Pc Monitor getestet aber nix Hilft. Dan is auch das Problem das alles so ruckelt und ne weile brauch bis es Flüssig läuft.
Naja ich zu Saturn gestern und gesagt was los is. Naja mir Wurde gesagt die Ps3 wird eingesendet. Was ich aber nicht gemacht habe und erste mal im Netz weiter suchen wollte ob das wirklich sein kann, das die die Konsole nach 3 Monaten ein schicken müßen oder ob ich Recht auf ne Neue habe.
Da habe ich das gefunden
Zitat Wikipedia (Gewährleistung):
Mangel (Kaufrecht)
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (=beweglichen Sachen) geht das Gesetz (§476 BGB) grundsätzlich davon aus, daß ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB).
Meine Frage ist jetzt: muß Saturn mir ne neue Ps3 geben ?
also ich habe mit meiner 3 Monaten Ps3 Slim das Problem das sie immer hängen bleibt. Und ich nur noch Strom Stecker ziehen kann. Nun das ist jetzt die 2te Konsole in den 3 Monaten.
Also um es Kurz zu erklären
Anfang Oktober 2010 Kaufte ich mir ne Ps3. Heim gefahren alles angeschloßen und Ps3 eingeschaltet. Und was höre ich das Teil is so laut wie ne Xbox 360 (non Slim) und wurde auch sau Heiß.
Ok zurück zu Saturn und ne neue Bekommen. Ich wahr Happy. Wieder heim alles angeklemmt und Ps3 angemacht. Und ich höre zwar die Ps3 ein wenig aber ertragbar. Naja warm wirdse auch sehr im gegensatz zum Kumpel seiner Slim die man garnet hört und schön kühl bleibt. Ok aber es ging alles wunderbar. Bis vor ca 3-4 Tagen. Ps3 Hängt sich auf immer und immer wieder. Mal im halben Stunden Takt mal kann ich ne weile Zocken. ABer jeden Tag hängt sie. Nunja so macht Spielen kein Spass. Gestern Littl Big Planet besorgt und gespielt mit meiner Sister. Und was sehe ich Heftige Bildfehler. Ich Kabel getauscht, anderen Fernsehr + Pc Monitor getestet aber nix Hilft. Dan is auch das Problem das alles so ruckelt und ne weile brauch bis es Flüssig läuft.
Naja ich zu Saturn gestern und gesagt was los is. Naja mir Wurde gesagt die Ps3 wird eingesendet. Was ich aber nicht gemacht habe und erste mal im Netz weiter suchen wollte ob das wirklich sein kann, das die die Konsole nach 3 Monaten ein schicken müßen oder ob ich Recht auf ne Neue habe.
Da habe ich das gefunden
Zitat Wikipedia (Gewährleistung):
Mangel (Kaufrecht)
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (=beweglichen Sachen) geht das Gesetz (§476 BGB) grundsätzlich davon aus, daß ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
Nacherfüllung
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz.
Dagegen liegt im Werkvertragsrecht im Falle des Nacherfüllungsverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. § 635 Abs. 1 BGB).
Meine Frage ist jetzt: muß Saturn mir ne neue Ps3 geben ?