CoreSwitcher
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- 06.06.2005
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HI HWLuxxer,
ich habe letztens aus Eigenbedarf mal eine Zusammenfassung aller wichtigen Punkte geschrieben, die nötig/wichtig/interessant sind, um einen Privat-PC steuerlich geltend zu machen. Das Ganze wird zwar vielleicht nicht jeden von Euch betreffen (da noch nicht berufstätig/unter Lohngrenze) aber für alle Anderen ist es sicher durchaus interessant, denn wenn das FA den eigenen Rechner finanziert, wird wohl jeder erstmal hellhörig. Trotzdem ist nicht zu vergessen, das "Zockermaschinen", HTPCs etc. keine Chance haben, sondern nur die Rechner, die auch wirklich teilweise "seriös" ^^ genutzt werden.
Habe mich dieses Jahr an diese Anleitung gehalten und das FinanzAmt hat zugesagt
Der Text ist in Stichpunkten, um die essentiellen Fakten etwas übersichtlicher darstellen zu können:
Also los:
Teil 1
- die bisherige 90%-Grenze für berufliche Nutzung ist entfallen, dafür wird nun nur noch der Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig (Regelung gilt ab sofort); das gilt nicht nur für Rechner, sondern auch Peripherie und Software
- eine 100%ige Anerkennung ist nicht ausgeschlossen, wenn die absolut berufliche Nutzung bewiesen werden kann
- die Überprüfung auf die Nutzung findet jährlich statt, somit kann keine Garantie auf erneute Zusage gegeben werden
Unter berufliche Nutzung fällt Folgendes:
- Schreiben von beruflichen Texten, Berechnen & Zeichnen, Anfertigen von Präsentationen, Vor- und Nachbereitung von Unterrichten, Erstellen von Statistiken, Bewerbungen
- Weiterhin gültig bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen
- Bei Verbesserung/Erhalt von Computerkenntnissen
- Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildung im Rahmen eines ausbildungsverhältnisses
- Verwaltung von Vermögen & Finanzen
- im Rahmen einer Nebentätigkeit
- Erstellung der Steuererklärung
Unter Privatnutzung fällt:
- Erledigung von privatem Schriftverkehr
- Computerspiele
- private Bankgeschäfte
- Anschauen und Bearbeiten von privaten Fotos
- Erlernen von Fremdsprachen
- ehrenamtliche Tätigkeiten
- Schriftwechsel mit Finanzamt
Berufliche Nutzung nachweisen:
- wird derzeit von der Finanzverwaltung erarbeitet
- Anforderungen an den Nachweis werden sehr hoch sein; bis dahin ist folgende Vorgehensweise geboten:
- eine Art Fahrtenbuch führen, welches Folgendes enthält:
- Benutzerzeiten: Datum, Uhrzeit, Dauer und konkreter Zweck der Nutzung
- separate Aufzeichnungen über Internetnutzung (möglichst zeitnah)
- dieses Fahrtenbuch mag zwar Arbeit machen, aber damit gibt man dem Finanzamt weniger Spielraum um die Absetzung zu streiten
- diese Nutzungsnachweise nur über 3 Monate führen; sollte genügen
- bei Nachfrage des FA auf ganzjährigen Nachweis -> Einspruch einreichen
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde:
- Beschreibung der beruflichen Tätigkeit (bei Informatikern so gut wie problemlos)
- konkete Zwecke angeben
- berufliche Nutzung schätzen
- falls FA dies nicht anerkennt -> Einspruch (laut Finanzgericht Baden-Württemberg keine gesetzliche Aufzeichungspflicht)
- ggf. Aussage durch Zeugen oder Bestätigung des Arbeitgebers
Wenn das FA einen Fragebogen verschickt:
- technsiche Ausstattungsmerkmale haben wenig Bedeutung
- DVD-Brenner haben ebenfalls keinen Einfluss mehr, ob privat oder berufliche Nutzung, da mittlerweile Standard-Ausstattung
- Drucker ist gutes Indiez für berufliche Nutzung
Multimedia:
- "normale" Soundkarte+Lautsprecher sind erlaubt, da mittlerweile Standard
- 3D-GraKa, Sourround-Soundkarte, Tv-Karte sind nicht aufzuführen
- Joystick, Gamepad, Lenkrad etc. ebenfalls nicht aufführen
Software:
- Betriebssystem spielt keine Rolle
- bei Anwendungen, die sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt werden können (z.b. Office) darf keine nachteilige Schlussfolgerung gezogen werden -> man sollte angeben, was genau man damit bearbeitet
Standort:
- spielt im eigenen Haushalt keine Rolle, Arbeitszimmer somit nicht mehr nötig, da auch nicht immer finanziell umsetzbar
- wenn PC in steuerlich anerkanntem Arbeitszimmer steht, können ggf. Kosten für das Arbeitszimmer gestrichen werden, wenn private Nutzung des PCs über 10% ist
- Grund: man nutzt das Arbeitszimmer u.U. nicht mehr so gut wie ausschließlich beruflich
Höhe des Kaufpreises
- aus dem Kaufpreis kann nicht auf private oder berufliche Nutzung geschlossen werden
- Tipp: Teure Computer werden eher als Spielecomputer angesehen!!!
Internetanschluss
- für FA sehr interessant, aber dort muss detallierte Zeit angegeben werden, was privat und was beruflich getätigt wurde
Familiäre Situation
- bei Kindern im Haushalt kann FA private Mitnutzung des PCs vermuten
- deshalb sollte man für Kinder einen zweiten Rechner angeben (falls vorhanden)
ich habe letztens aus Eigenbedarf mal eine Zusammenfassung aller wichtigen Punkte geschrieben, die nötig/wichtig/interessant sind, um einen Privat-PC steuerlich geltend zu machen. Das Ganze wird zwar vielleicht nicht jeden von Euch betreffen (da noch nicht berufstätig/unter Lohngrenze) aber für alle Anderen ist es sicher durchaus interessant, denn wenn das FA den eigenen Rechner finanziert, wird wohl jeder erstmal hellhörig. Trotzdem ist nicht zu vergessen, das "Zockermaschinen", HTPCs etc. keine Chance haben, sondern nur die Rechner, die auch wirklich teilweise "seriös" ^^ genutzt werden.
Habe mich dieses Jahr an diese Anleitung gehalten und das FinanzAmt hat zugesagt
Der Text ist in Stichpunkten, um die essentiellen Fakten etwas übersichtlicher darstellen zu können:
Also los:
Teil 1
- die bisherige 90%-Grenze für berufliche Nutzung ist entfallen, dafür wird nun nur noch der Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig (Regelung gilt ab sofort); das gilt nicht nur für Rechner, sondern auch Peripherie und Software
- eine 100%ige Anerkennung ist nicht ausgeschlossen, wenn die absolut berufliche Nutzung bewiesen werden kann
- die Überprüfung auf die Nutzung findet jährlich statt, somit kann keine Garantie auf erneute Zusage gegeben werden
Unter berufliche Nutzung fällt Folgendes:
- Schreiben von beruflichen Texten, Berechnen & Zeichnen, Anfertigen von Präsentationen, Vor- und Nachbereitung von Unterrichten, Erstellen von Statistiken, Bewerbungen
- Weiterhin gültig bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen
- Bei Verbesserung/Erhalt von Computerkenntnissen
- Umschulung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Ausbildung im Rahmen eines ausbildungsverhältnisses
- Verwaltung von Vermögen & Finanzen
- im Rahmen einer Nebentätigkeit
- Erstellung der Steuererklärung
Unter Privatnutzung fällt:
- Erledigung von privatem Schriftverkehr
- Computerspiele
- private Bankgeschäfte
- Anschauen und Bearbeiten von privaten Fotos
- Erlernen von Fremdsprachen
- ehrenamtliche Tätigkeiten
- Schriftwechsel mit Finanzamt
Berufliche Nutzung nachweisen:
- wird derzeit von der Finanzverwaltung erarbeitet
- Anforderungen an den Nachweis werden sehr hoch sein; bis dahin ist folgende Vorgehensweise geboten:
- eine Art Fahrtenbuch führen, welches Folgendes enthält:
- Benutzerzeiten: Datum, Uhrzeit, Dauer und konkreter Zweck der Nutzung
- separate Aufzeichnungen über Internetnutzung (möglichst zeitnah)
- dieses Fahrtenbuch mag zwar Arbeit machen, aber damit gibt man dem Finanzamt weniger Spielraum um die Absetzung zu streiten
- diese Nutzungsnachweise nur über 3 Monate führen; sollte genügen
- bei Nachfrage des FA auf ganzjährigen Nachweis -> Einspruch einreichen
Wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde:
- Beschreibung der beruflichen Tätigkeit (bei Informatikern so gut wie problemlos)
- konkete Zwecke angeben
- berufliche Nutzung schätzen
- falls FA dies nicht anerkennt -> Einspruch (laut Finanzgericht Baden-Württemberg keine gesetzliche Aufzeichungspflicht)
- ggf. Aussage durch Zeugen oder Bestätigung des Arbeitgebers
Wenn das FA einen Fragebogen verschickt:
- technsiche Ausstattungsmerkmale haben wenig Bedeutung
- DVD-Brenner haben ebenfalls keinen Einfluss mehr, ob privat oder berufliche Nutzung, da mittlerweile Standard-Ausstattung
- Drucker ist gutes Indiez für berufliche Nutzung
Multimedia:
- "normale" Soundkarte+Lautsprecher sind erlaubt, da mittlerweile Standard
- 3D-GraKa, Sourround-Soundkarte, Tv-Karte sind nicht aufzuführen
- Joystick, Gamepad, Lenkrad etc. ebenfalls nicht aufführen
Software:
- Betriebssystem spielt keine Rolle
- bei Anwendungen, die sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt werden können (z.b. Office) darf keine nachteilige Schlussfolgerung gezogen werden -> man sollte angeben, was genau man damit bearbeitet
Standort:
- spielt im eigenen Haushalt keine Rolle, Arbeitszimmer somit nicht mehr nötig, da auch nicht immer finanziell umsetzbar
- wenn PC in steuerlich anerkanntem Arbeitszimmer steht, können ggf. Kosten für das Arbeitszimmer gestrichen werden, wenn private Nutzung des PCs über 10% ist
- Grund: man nutzt das Arbeitszimmer u.U. nicht mehr so gut wie ausschließlich beruflich
Höhe des Kaufpreises
- aus dem Kaufpreis kann nicht auf private oder berufliche Nutzung geschlossen werden
- Tipp: Teure Computer werden eher als Spielecomputer angesehen!!!
Internetanschluss
- für FA sehr interessant, aber dort muss detallierte Zeit angegeben werden, was privat und was beruflich getätigt wurde
Familiäre Situation
- bei Kindern im Haushalt kann FA private Mitnutzung des PCs vermuten
- deshalb sollte man für Kinder einen zweiten Rechner angeben (falls vorhanden)
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