rechtliche grundlage?

der.skorpion

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hallo zusammen,

ich habe da mal eine wichtige frage. unzwar habe ich ein flachbildschirm von lg (flatron l1711s). dieser wurde insgesamt schon 2mal ausgetauscht. beim ersten mal war ein kleines tier in der mitte des bildschirmes was heist das der monitor undicht war dies darf aber nicht sein und beim zweiten mal da flackerte die linke bildschirmhälfte und sie war mit streifen durchzogen.

jetzt habe ich immer noch den gleichen monitor und diesmal ist er auch wieder kaputt gegangen. jetzt springt er nicht mehr an. er gibt keine signal mehr raus. ich gehe davon aus das vllt. das netzteil sein geist aufgegeben hat aber genau weis ich es nicht. der mo nitor wurde jetzt also schon 2mal ausgetauscht und wenn ich ihn jetzt wieder zum laden bringe um ihn ein 3mal austauschen zu lassen ist dies bestimmt kein problem aber mein vater sagte mir das es in diesem falle eine rechtliche grundlage gibt das wenn der monitor ein 3mal ausgetauscht werden muss durch ein technisches defekt so kann man sein geld zurück verlangen!? wie siehts aus mit der aussage bekomm ich wirklich mein geld zurück? wie viel jahre garantie bekommt man auf so ein monitor? ich hoffe ihr kennt euch da ein bisschen aus. thx im vorraus.
 
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Ja du hast ein Rücktrittsrecht nach §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB, wenn diese Mängel immer unverzüglich reklamiert wurden. Nach § 439 BGB muss der Verkäufer erst die Chance auf Nacherfüllung erhalten. Jedoch besagt § 440 S.2, dass eine Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Dennoch musst du dem Verkäufer jedoch eine letzte Frist nach § 323 BGB geben, da dies Bedingung des § 440 BGB ist. Nach der Fristsetzung kannst du dann aber zurücktreten.
 
Zuletzt bearbeitet:
aso. mhh versteht das jetzt nicht ganz kannst du das mal so übersetzen das ich das verstehe!? thx
 
Um vom Vertrag zurück treten zu können muß der selbe Schaden ein 3. mal aufgetreten sein.

Wenn es jedesmal ein anderer Schaden war, hast du offiziell kein Anrecht auf Wandlung - es sein denn du hast jemand vor dir, der kulant ist.
 
Dragonlord schrieb:
Jedoch besagt § 440 S.2, dass eine Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt.

Und mal wieder das Wichtigste vergessen ..

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
also heist das das ich weiter auf dem monitor sitzen bleibe!? und das nur weil er nie den gleichen schaden hatte!? so ein shice kann man denn da nichts machen? trotzdem schonmal thx für eure hilfe
 
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