Hab das im Glide Mopad Thread gepostet, aber bei den vielen Beiträgen kann es dem einen oder anderen Geschädigten entgehen, daher dieser neue Thread. Ich finde man sollte sich nicht von denen verarschen lassen. Heutzutage sowas noch erleben zu müssen ist ne Frechheit. Die unten beschriebene Vorgehensweise gilt grundsätzlich bei Leistungen, die man von einem Schuldner bekommt, also nicht nur speziell für den Glide Mopad Fall.
Vorgeschichte: Man hat für ein Mauspad Geld bezahlt, bekommt es aber nicht. Der Schuldner leistet und leistet nicht, so dass eine man an einer Leistung überhaupt nicht mehr interessiert ist. Man will nur noch sein Geld zurück.
Vorgehensweise:
Um Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, muss man dem Schuldner zuerst eine Mahnung zukommen lassen und dann, falls immer noch nichts geschehen ist, eine Nachfrist setzen. Man kann auch beides kombinieren. So ist es eigentlich am besten. Es muss nicht ausdrücklich "Mahnung" im Betreff stehen. Es reicht, wenn man im Brief die Typen darauf aufmerksam macht, dass sie noch nicht geleistet haben und binnen zwei doch leisten sollen. Das reicht.
Wenn die danach immer noch nicht leisten, kann man Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Rechtliche Grundlage: §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist sogar entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 281 Abs. 2 BGB.
Die Typen haben Glück, dass wohl keiner von euch das Mauspad für ein Turnier benötigt hat. Denn sonst käme durch die Leistungsverzögerung noch möglicher Verzögerungsschaden hinzu.
Bsp.: Schuldner liefert Maschine nicht, Unternehmen kann daher nicht produzieren. Hier: Progamer kann nicht am Turnier teilnehmen, weil Mauspad fehlt. Dadurch sind ihm vielleicht hohe Preisgelder entgangen, hehe. Rechtliche Grundlagen: §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Da es sich hier um irgendein Glide Mopad geht, handelt es sich um eine Gattungsschuld (§ 243 S. 1 BGB). D.h. der Schuldner hat grundsätzlich auch eine Beschaffungspflicht und kann sich nicht rausreden, dass das Ding z.b. zerstört worden ist. Eine Stückschuld liegt also nicht vor, und von Konkretisierung kann auch nicht die Rede sein (§ 234 S. 2 BGB).
Was den Zugang der Mahung betrifft:
Das ganze regelt der § 130 Abs. 1 BGB. Obwohl es nur sagt, dass die Erklärung mit dem Zugang wirksam wird, ist es so, dass der Empfänger einerseits die Möglichkeit haben muss, von einer Erklärung Kenntnis zu nehmen; andererseits kann es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommen, da dann der Empfänger die Wirksamkeit der Erklärung nach Belieben hinausschieben könnte. Zugang soll daher vorliegen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Bsp.: Mieter wirft dem Vermieter seine Kündigung um Mitternacht in den Briefkasten, um die Kündigungsfrist, die um 00:00 Uhr abläuft zu wahren. Damit ist zwar der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt, man kann aber nicht erwarten, dass der Vermieter so spät noch den Briefkasten kontrolliert, da der Postfritze normalerweise mittags/nachmittags die Post vorbeibringt. Damit gilt diese Kündigung erst am nächsten Tag.
In unserem Fall heißt das, dass die Typen sich nicht darauf berufen können, die Mahung nicht erhalten zu haben (als normale Post) oder einfach das Einschreiben nicht abholen. Das geht so nicht. Im Grunde genügt es, dass ihr einfach nen Freund mitnehmt als Zeugen. Das reicht.
Man kann auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten, wie die Bullen vorgehen weiß ich nicht. Da informierst du dich am besten nochmal. Aber den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hättest du nach der obigen Vorgehensweise auf jeden Fall.
Was ist gesagt habe ist kein Mist, den ich mir grad ausgedacht habe. Ich schreib in diesem Semester die Privatrechtklausur, deswegen weiß ich das (könnt mir also ruhig vertrauen )
mfg
Vorgeschichte: Man hat für ein Mauspad Geld bezahlt, bekommt es aber nicht. Der Schuldner leistet und leistet nicht, so dass eine man an einer Leistung überhaupt nicht mehr interessiert ist. Man will nur noch sein Geld zurück.
Vorgehensweise:
Um Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, muss man dem Schuldner zuerst eine Mahnung zukommen lassen und dann, falls immer noch nichts geschehen ist, eine Nachfrist setzen. Man kann auch beides kombinieren. So ist es eigentlich am besten. Es muss nicht ausdrücklich "Mahnung" im Betreff stehen. Es reicht, wenn man im Brief die Typen darauf aufmerksam macht, dass sie noch nicht geleistet haben und binnen zwei doch leisten sollen. Das reicht.
Wenn die danach immer noch nicht leisten, kann man Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Rechtliche Grundlage: §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist sogar entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 281 Abs. 2 BGB.
Die Typen haben Glück, dass wohl keiner von euch das Mauspad für ein Turnier benötigt hat. Denn sonst käme durch die Leistungsverzögerung noch möglicher Verzögerungsschaden hinzu.
Bsp.: Schuldner liefert Maschine nicht, Unternehmen kann daher nicht produzieren. Hier: Progamer kann nicht am Turnier teilnehmen, weil Mauspad fehlt. Dadurch sind ihm vielleicht hohe Preisgelder entgangen, hehe. Rechtliche Grundlagen: §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Da es sich hier um irgendein Glide Mopad geht, handelt es sich um eine Gattungsschuld (§ 243 S. 1 BGB). D.h. der Schuldner hat grundsätzlich auch eine Beschaffungspflicht und kann sich nicht rausreden, dass das Ding z.b. zerstört worden ist. Eine Stückschuld liegt also nicht vor, und von Konkretisierung kann auch nicht die Rede sein (§ 234 S. 2 BGB).
Was den Zugang der Mahung betrifft:
Das ganze regelt der § 130 Abs. 1 BGB. Obwohl es nur sagt, dass die Erklärung mit dem Zugang wirksam wird, ist es so, dass der Empfänger einerseits die Möglichkeit haben muss, von einer Erklärung Kenntnis zu nehmen; andererseits kann es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommen, da dann der Empfänger die Wirksamkeit der Erklärung nach Belieben hinausschieben könnte. Zugang soll daher vorliegen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Bsp.: Mieter wirft dem Vermieter seine Kündigung um Mitternacht in den Briefkasten, um die Kündigungsfrist, die um 00:00 Uhr abläuft zu wahren. Damit ist zwar der Brief in den Machtbereich des Empfängers gelangt, man kann aber nicht erwarten, dass der Vermieter so spät noch den Briefkasten kontrolliert, da der Postfritze normalerweise mittags/nachmittags die Post vorbeibringt. Damit gilt diese Kündigung erst am nächsten Tag.
In unserem Fall heißt das, dass die Typen sich nicht darauf berufen können, die Mahung nicht erhalten zu haben (als normale Post) oder einfach das Einschreiben nicht abholen. Das geht so nicht. Im Grunde genügt es, dass ihr einfach nen Freund mitnehmt als Zeugen. Das reicht.
Man kann auf jeden Fall einen Rechtsanwalt einschalten, wie die Bullen vorgehen weiß ich nicht. Da informierst du dich am besten nochmal. Aber den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hättest du nach der obigen Vorgehensweise auf jeden Fall.
Was ist gesagt habe ist kein Mist, den ich mir grad ausgedacht habe. Ich schreib in diesem Semester die Privatrechtklausur, deswegen weiß ich das (könnt mir also ruhig vertrauen )
mfg
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