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Wichtige Gesetzesänderungen für Arbeitgeber in der Elektronikbranche ab 2015

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Wichtige Gesetzesänderungen für Arbeitgeber in der Elektronikbranche ab 2015

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In den letzten Jahren sind in der Elektronik- und Hardwarebranche viele Jobs entstanden. Besonders auffällig sind die vielen Start-Ups in der Branche, die als Spezialisten bestimmte Nischen besetzen und sich eine Existenz aufbauen. Im Elektronikbereich läuft dies vielfach wirklich gut, sodass die Gründer nach und nach eigene Mitarbeiter einstellen, die sich um verschiedene, typische Firmenbereiche kümmern.

Gerade diese kleinen oder mittleren Webshops für Kabel, Festplatten, mobile Endgeräte, Reparaturen oder ähnliches sind häufig Laien bei Themen wie Steuerrecht, Sozialversicherung oder Arbeitsrecht im Allgemeinen. Doch ab dem 1. Januar 2015 gelten in diesen Bereichen mit dem Mindestlohn und anderen Themen viele neue Bestimmungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Elektronik- und Hardwarebranche betreffen.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Im vergangenen Jahr wurde viel über den Mindestlohn geredet. Jetzt ist er da. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit Beginn des Jahres. Es legt zunächst fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pro Stunde mindestens 8,50 Euro zahlen muss. Dies gilt nicht nur in der Elektronikbranche, sondern soll deutschlandweit unabhängig von der Sparte in Kraft treten. Detaillierte Informationen dazu liefern viele Portale oder eBooks im Internet, beispielsweise dieses von der Firma Lexware, welches man kostenlos im PDF-Format herunterladen kann.

Dennoch sind einige Berufs- und Personengruppen vom Mindestlohn ausgenommen. Zudem herrschen Übergangsregelungen und die zuständige Mindestlohnkommission kann bis Mitte 2016 Anpassungen beschließen, welche 2017 in Kraft treten. Eine wichtige Ausnahme, welche in Paragraf 22 des MiLoG detailliert neugeregelt wird, sind die Praktikanten. Sie müssen Geld erhalten, wenn sie beispielsweise nach ihrem Studium ein Praktikum antreten, das ihnen etwa die Arbeit in einem großen Elektronikunternehmen nahebringt. Ist dieses Praktikum jedoch Pflicht, beispielsweise, weil es in der Ausbildung vorgesehen ist oder für einen Studiengang abgelegt werden muss, gilt die Mindestlohnregelung nicht. Ebenso verhält es sich, wenn ein Praktikum zur Orientierung vor dem Studium vorgewiesen werden muss und der künftige Student etwa in einem Webshop betriebswirtschaftliche Grundlagen erlernt.

Unternehmen in der Elektronikbranche, die ausbilden, müssen ebenfalls keinen Mindestlohn zahlen; hier gilt der Ausbildungsvertrag. Arbeiten Kinder oder Jugendliche, welchen noch nicht 18 sind, in einem Unternehmen, haben sie ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Wer ein Jahr oder länger arbeitslos war, erhält in den ersten sechs Monaten nach dem Antritt des neuen Jobs auch keinen.

[figure image=http://www.hardwareluxx.de/images/stories/newsbilder/tfreres/2015/adv_lexware.jpg]Das Jahr 2015 bringt Änderungen für Arbeitgeber.[/figure]

Weitere Neuerungen

Über andere Neuerungen informieren viele Portale im Internet, beispielsweise dieser hilfreiche Artikel aus der Job-Abteilung der Berliner Zeitung (BZ). Der Gesetzgeber gestaltet ab Januar den Beitrag zur Rentenversicherung niedriger: Er wird nun bei 18,5 Prozent angesetzt. Gesetzliche Krankenkassen können ihren Beitrag von derzeit 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent senken. Da die gesetzlichen aber Finanzierungslücken befürchten, ist unklar, ob dies so eintritt. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird auf 2,35 Prozent erhöht.

Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit auf 15 Stunden in der Woche beschränken, wenn sie Angehörige pflegen. Unter „Angehörigen“ versteht die Regierung nun unter anderem auch Schwager, Schwägerin oder Stiefeltern, nicht mehr nur unmittelbare Angehörige wie bisher. Dies gilt für Betriebe, die über 25 Mitarbeiter beschäftigen. In der zehntägigen Pflegeauszeit erhalten die Angestellten 67 Prozent ihres Bruttolohns, was durch die gesetzlichen Pflegeversicherer finanziert wird.

Viele weitere Neuerungen wurden eingeführt. Letztendlich sollten sich Verantwortliche der Betriebe in der Elektronikbranche nicht nur darüber informieren, sondern die Bedürfnisse und Eigenheiten ihrer Mitarbeiter kennen. So lassen sich durch eine gute Zusammenarbeit viele Missverständnisse vorab klären. 

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Quellen und weitere Links

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