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Internetprovider bei nichtgewerblichem Filesharing auskunftspflichtig

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Internetprovider bei nichtgewerblichem Filesharing auskunftspflichtig
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Bisher bestand Rechtsunsicherheit darüber, ob Provider die Daten von Personen herausgeben müssen, die nichtkommerziell urheberechtlich geschütztes Material im Internet tauschen, denn laut Gesetz schien für den Auskunftsanspruch eigentlich ein "gewerbliches Ausmaß" nötig. Der Bundesgerichtshof hat jetzt allerdings geurteilt, dass für den Auskunftsanspruch kein gewerbliches Ausmaß nötig ist.

Stattdessen ist der Auskunftanspruch "unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet." Das Urheberrecht regelt zwar Fälle, in denen ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, schließt laut BGH damit aber keineswegs aus, das auch nichtgewerbliche Fälle verfolgt werden dürfen.

Im konkreten Fall hatte die Plattenfirme von Xavier Naidoo gegen die Telekom geklagt. Sie forderte die Daten einer Person, die mit dynamischer IP ein Stück des Musikers zum Download in einer Filesharing-Börse angeboten hatte. Die untergeordneten Rechtsinstanzen hatten den Antrag mit Verweis auf die fehlende gewerbliche Dimension abgelehnt.

Mit dem BGH-Urteil dürfte es Rechteinhabern weiter erleichtert werden, Nutzerdaten von Providern einzufordern.

 

 

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