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Widerrufsrecht

Zurückgenommene Ware darf wieder als neu verkauft werden

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Zurückgenommene Ware darf wieder als neu verkauft werden
Das Amtsgericht Rotenburg (Aktenzeichen: 5C350/07) hat nun entschieden, dass Händler die verkaufte Waren im Rahmen des Widerrufsrechts wieder zurücknehmen, diese Produkte an andere Kunden als neu weiter verkaufen dürfen, solange die Ware ansonsten mangelfrei ist und der Kunde sie nur geringfügig benutzt hat. Zurückgenommene Ware darf somit wieder als neu verkauft werden. Grundsätzlich werde die Eigenschaft "neu" eines Gegenstandes nicht dadurch aufgehoben, dass er von einem Kunden eingehend studiert wird, so das Urteil. Bei technischen Geräten schließt dies auch einen Test der vorhandenen Funktionen ein. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in das der Kunde bereits eigene Daten eingegeben, es danach aber doch wieder an den Händler zurückgeschickt hatte. Bisher wurden Retourwaren von Händler als diese gekennzeichnet und zu einem günstigeren Preis verkauft. Sollte der Rechtsspruch in höherer Gerichtsstelle bestätigt werden, so wird dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein.
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