NEWS

Europäischer Gerichtshof

Sperrung von Raubkopie-Seiten zulässig

Portrait des Authors


Sperrung von Raubkopie-Seiten zulässig
3

Werbung

Im Juni 2011 zog ein internationaler Polizeieinsatz die Schließung des Streaming-Portals Kino.to nach sich. Damals wurden 13 Personen wegen des „Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen“ verhaftet. Die Kino.to-Seite sowie mehrere Streaming-Hoster, die laut der Ermittler eng mit der Plattform verknüpft gewesen sein sollen, wurden vom Netz genommen. Der Hauptverdächtige wurde ein Jahr später zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt.

Im Verfahren hatten auch das deutsche Filmstudio Constantin Film und die Produktionsgesellschaft Wega gegen den österreichischen TV-Kabelnetzbetreiber UPC Austria geklagt, da der Internetprovider nicht der Aufforderung nachging, kino.to für seine Nutzer zu sperren. Der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der am heutigen Donnerstag sein Urteil fällte. Demnach müssten Webseiten, die nachweislich überwiegend illegale Kopien urheberrechtlich geschützten Materials anbieten, nach einer richterlichen Anordnung von den Internet-Providern gesperrt werden. Die Sperrmaßnahmen müssen aber nach europäischem Recht ausgewogen sein, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.

Laut dem Nachrichtenmagazin Spiegel Online sind derartige Sperren in vielen europäischen Ländern längst Praxis. So werde beispielsweise das Bittorrent-Verzeichnis „The Pirate Bay“ in Großbritannien, Belgien, Finnland, Irland, Italien und Dänemark gesperrt – natürlich nach richterlicher Anordnung und auf Bitten der Musik- und Filmindustrie. Die Begründung: Die Plattform ermögliche es Nutzern, untereinander urheberrechtlich geschützte Mediendateien auszutauschen. Die Wirksamkeit der Internetsperren ist umstritten.

Am weitesten verbreitet sind sogenannte DNS-Filter, wie sie erst kürzlich in der Türkei gegen Twitter verwendet wurden. Hinter jeder Webadresse steckt eine eindeutige IP-Adresse, die auf sogenannten Domain-Name-System-Servern gespeichert werden. Gibt man in der URL-Leiste des Browsers beispielsweise „www.hardwareluxx.de“ ein, stellt ein solcher DNS-Server die Verknüpfung zur hinterlegten IP-Adresse her – in diesem Fall ist das „83.246.70.201“. Wurden die DNS-Server auf Anraten eines Gerichts für Netzsperren manipuliert, kann die Adresse über den Browser nicht mehr aufgelöst werden, da die Verknüpfung gelöscht wurde. Die Webseite ist nicht mehr erreichbar. Dies lässt sich aber ganz einfach umgehen, indem man in der Browser-Zeile die richtige IP-Adresse eingibt oder aber den Browser anweist, einen anderen DNS-Server einzusetzen, denn davon gibt es einige.

Alternativ können Provider die gültige IP-Adresse hinter der zu blockierenden URL sperren. Da allerdings hinter einen solchen IP-Adresse mehrere tausend URLs liegen können, könnten auch andere Angebote versehentlich mitgesperrt werden. Zudem lässt sich auch die Methode über Proxys ebenfalls recht einfach umgehen.

Quellen und weitere Links KOMMENTARE (3) VGWort