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Die Diskussion, ob das Internet nicht auch vergessen können muss, ist nicht neu. Massiv angefacht wird sie jetzt durch ein Urteil des Europäischen Gerichthofs (EuGH), das weitreichende Konsequenzen haben könnte.
Ein Spanier hatte geklagt, weil Google bei der Suche nach seinem Namen auf die gegen ihn gerichtete Immobilienpfändung von 1998 verweist. Schon 2010 ging seine Beschwerde wegen Rufschädigung bei der spanischen Datenschutzagentur ein. Diese gab ihm Recht und provozierte so eine Klage Googles vor dem EuGH. Das Gericht erklärte heute in einer Pressemitteilung, dass es Suchmaschinen tatsächlich verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Links aus der Ergebnisliste zu entfernen.
Das automatische Aufspüren und Zugänglichmachen von Informationen im Internet sei eine Datenerhebung und -verarbeitung, der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich im Sinne der Datenschutzrichtlinie. Zum Schutz des Privatlebens müssten beanstandete Links entfernt werden - und das auch, wenn die Veröffentlichung selbst rechtmäßig ist. Nötig ist aber ein Ausgleich zwischen dem Interesse wissbegieriger Internetnutzer und den Grundrechten der Menschen, zu denen sich Informationen via Google und Co. finden lassen.
Dabei spielt der Faktor Zeit durchaus eine Rolle. Eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung kann nach einer Weile nicht mehr mit den Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie vereinbar sein. Der EuGH sieht also ein Recht auf "Vergessen". Für Personen des öffentlichen Lebens sind hingegen andere, zurückhaltendere Maßstäbe anzulegen, weil das Interesse der Öffentlichkeit an ihnen größer ist. Löschanfragen sind in jedem Fall direkt an den Betreiber der jeweiligen Suchmaschine zu richten. Erst wenn dieser die Löschung verweigert, wird der jeweilige Fall von Kontrollstellen oder Gerichten überprüft.
Ob diese Gerichtsentscheidung dazu führen wird, dass Suchmaschinenbetreiber demnächtst Unmengen von Löschanfragen abarbeiten müssen, bleibt abzuwarten - sie lädt EU-Bürger aber geradezu dazu ein, entsprechende Forderungen zu stellen.