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Wie der IT-Anwalt Christian Solmecke in einem Blogeintrag berichtet, ist zum ersten Mal ein Facebook-Nutzer für das Drücken des Teilen-Buttons abgemahnt worden. Die Inhaberin einer Fahrschule teilte dabei einen Artikel der Bild-Zeitung über den Fußball-Nationalspieler Marco Reus und dessen Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war allerdings weniger davon begeistert, dass sein Bild bei Facebook weiter verteilt wurde, ohne dass er als Urheber genannt wurde. Er mahnte die Nutzerin daraufhin ab.
Das Problem: Beim Teilen eines Beitrages über den Share-Button wird automatisch ein verkleinertes Vorschaubild angezeigt, auf das der Facebook-Nutzer aber keinen Einfluss hat, denn er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch dessen Bildgröße ändern, um somit vielleicht den Urheber im Bild nennen zu können. Anders wäre es beim direkten Teilen des Links gewesen: Dann hätte die Nutzerin nicht nur das Vorschaubild bestimmen, sondern es auch komplett entfernen können. Bei der Nutzung des Share-Buttons ist dies allerdings nicht möglich.
Der Rechteinhaber verlangte in seiner Abmahnung eine Zahlung von über 1.000 Euro, war aber auch bereit, gegen eine Vergleichsgebühr von 500 Euro die Angelegenheit ad acta zu legen. Aus Sicht von Christian Solmecke seien die geforderten Beiträge in diesem Fall allerdings zu hoch angesetzt. Der Schadenersatz sei mit 200 Euro zu hoch bemessen, einige Urteile hätten im privaten Bereich hier 20 bis 50 Euro als ausreichend angesehen. Entsprechend seien auch die Anwaltsgebühren zu hoch.
Webseiten-Betreiber könnten in Regress genommen werden
Allerdings sei es ohnehin fraglich, ob der Urheber auf Facebook auch immer genannt werden muss, denn die Nennung könne auch weggelassen werden, wenn sie nicht branchenüblich sei. Es ließe sich streiten, ob die Nennung des Urhebers auf Facebook entsprechend überhaupt branchenüblich ist. Ebenfalls bliebe zu klären, ob die Bild überhaupt das Recht hatte, das Bild in sozialen Netzwerken zu teilen. Hat sie dieses nicht eingeräumt bekommen, bliebe der Facebook-Nutzerin nicht anderes übrig, als sich mit dem Fotografen zu einigen, die Zeitung in Regress zu nehmen und damit die Kosten der Abmahnung an den Axel-Springer-Verlag weiterzugeben.
Laut Solmecke seien Blogbetreiber und Online-Medien in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Bilder auf ihren Webseiten auch über soziale Netzwerke wie eben Facebook geteilt werden dürfen. Ansonsten müssten sie mit hohen Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Zudem sollten Internetanbieter dafür Sorge tragen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass sie auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken angezeigt werden können.
Abmahnungen aufgrund des Postens eines Links mit Vorschaubild gab es bereits schon in der Vergangenheit. In diesem Fall aber könnten Nutzer nichts anderes dagegen machen, als auf die Nutzung des Teilen-Buttons zu verzichten. Der Anwalt warnt: „Es wird mit Sicherheit nicht bei dieser einen Abmahnung bleiben.“ - „Eine wegweisende Gerichtsentscheidung ist unabdingbar. Bis dahin besteht nun eine erhöhte Abmahngefahr für die Nutzer und eine noch größere Gefahr für die Blogbetreiber, die womöglich bald zahlreichen Regressansprüchen ausgesetzt sein werden“, so Christian Solmecke weiter.