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Auch in Deutschland werden in vielen Hotels, Bars, Cafes und an öffentlichen Plätzen kostenlose WLAN-Hotspots angeboten. Für die Betreiber ist das aber immer mit großem Risiko verbunden, schließlich haften sie, wenn ihre Nutzer darüber illegale Downloads herunterladen oder andere Straftaten begehen. Um sie aus der Störerhaftung auszunehmen, sollten Betreiber solcher Netzwerke teils hohe Auflagen erfüllen. Die Pläne sahen vor, dass die Hotspots nicht mehr für alle geöffnet sein dürften, sondern nur noch solche Nutzer Zugang erhalten sollten, deren Identität geprüft wurde und die sich bei jedem Login bereiterklären, den Anschluss nicht für eine Rechtsverletzung zu nutzen.
Diese Auflagen gehen Generalanwalt Maciej Szpunar allerdings zu weit. In seinem Schlussplädoyer, welches er am Mittwoch dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte, empfiehlt er die Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots aus der Haftung herauszunehmen – zumindest dann, wenn die Schäden tatsächlich von Dritten verursacht wurden. Auch seien Maßnahmen, die zur Überwachung des Datenverkehrs führen würden, um beispielsweise Verstöße gegen das Urheberrecht zu erkennen, nicht mit der Privatsphäre der Nutzer vereinbar. Bei dem Schlussplädoyer handelt es sich allerdings nicht um ein bindendes Urteil, jedoch vertraut der Europäische Gerichtshof in der Regel auf die Expertise der Generalanwaltschaft und schließt sich deren Votum an.
Auslöser für das Verfahren war eine Anfrage des Landgerichts München. In einem Rechtsstreit zu Urheberrechtsverletzung hatte Sony einen Hotspot-Betreiber abgemahnt. Dieser wehrte sich allerdings und zog den Konzern vor Gericht. Auf die Anfrage des Landgerichts muss der EuGH nun entscheiden, ob Betreiber eines offenen WLAN-Hotspot tatsächlich für den Missbrauch durch Dritte zur Verantwortung gezogen werden können. Bis es ein abschließendes Urteil geben wird, dürften allerding noch Monate ins Land ziehen. Als kleiner Etappensieg kann das Papier allerdings schon gewertet werden.