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Oberverwaltungsgericht NRW

Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar

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Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar
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Die Ende 2015 in Kraft getretene Neufassung der Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht. Zu diesem Schluss ist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gekommen und folgte damit dem Antrag des Münchner Providers Spacenet (Az. 13 B 238/17). Der muss in Folge dessen nicht wie von der Regelung vorgesehen ab dem 1. Juli wichtige Verkehrsdaten seiner Kunden speichern.

In der Begründung des Gerichts heißt es, dass die Neufassung der Vorratsdatenspeicherung in einem wichtigen Punkt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerspricht. Schon im April 2014 hatte der im Urteil zur alten Version der Vorratsdatenspeicherung betont, dass die gespeicherten Daten auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren seien und auch der Kreis der betroffenen Personen so klein wie möglich zu halten sei. Letzteres wurde in einem anderen Verfahren Ende 2016 wiederholt und vom Oberwaltungsgericht nun als ein Grund für das Urteil genannt.

Die Neufassung sieht vor, dass alle deutschen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen die Verbindungsdaten ihrer Kunden zehn Wochen lang speichern müssen, dazugehörige Standortinformationen immerhin noch vier Wochen lang. Die Tatsache, dass die Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten oder zur Gefahrenabwehr verwendet werden sollen, würde einen derart tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte aller aber nicht rechtfertigen.

Spacenet hatte im Januar 2017 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt, dieser wurde jedoch abgelehnt. Darauf folgte dem nun zugestimmten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die nicht anfechtbar ist. Allerdings ist der Gang zum Bundesverfassungsgericht, anschließend der zum Europäischen Gerichtshof möglich. Als wahrscheinlich gilt, dass letzteres erneut als letzte Instanz entscheiden muss, ob und in welchem Umfang EU-Mitglieder das zeitweilige Sichern von Verkehrsdaten verlangen dürfen.

Vor allem kleinere Telekommunikationsanbieter hatten immer wieder auf die hohen Kosten verwiesen, die für die Anschaffung sowie den Betrieb der für die Sicherung der Daten notwendigen Hardware entstünden und sich auch deshalb gegen die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Das nun getroffene Entscheidung des Oberwaltungsgerichts hat allerdings nur Auswirkungen auf Spacenet. Andere Anbieter müssten ihrerseits klagen.