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Nicht nur die Ehe für alle Stand auf der Tagesordnung der letzten Sitzung vor der Sommerpause, auch über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz sollten die Abgeordneten abstimmen. Erwartungsgemäß konnte sich die Koalition durchsetzen, die Gegenstimmen von Grünen und Linken haben nicht gereicht. Für Plattformen wie Facebook, Twitter und YouTube hat das Folgen.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gibt vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke strafbare Inhalte entfernen müssen. Verstoßen diese offenkundig gegen geltendes Recht, muss die Löschung innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Ist der Verstoß weniger offensichtlich, beträgt die Frist sieben Tage. Kann eine eindeutige Bewertung nicht erfolgen, können die Betreiber sich zwecks Klärung an ein Gremium wenden, dessen Mitglieder allerdings noch nicht bekannt sind.
Bleibt eine Löschung aus, drohen Strafzahlungen in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro. Das Maximum soll aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Betreiber strafbare Inhalte mehrfach oder konsequent nicht entfernen. Darüber hinaus müssen feste, in Deutschland tätige Ansprechpartner genannt werden, an die Beschwerden gerichtet werden können.
Kritiker werfen Bundesjustizminister Maas, auf dessen Initiative das Gesetz zurückgeht, vor, dass damit die Meinungsfreiheit gefährdet werde. Denn im Zweifelsfall, so die Befürchtung, könnten die Betreiber von sozialen Netzwerken auch grenzwertige, aber letztlich rechtlich einwandfreie Inhalte löschen.
Aber auch ein anderer, bislang eher unbeachteter Aspekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sorgt für Unmut. Denn § 3 sieht vor, dass die entfernten Inhalte zehn Wochen lang gespeichert werden müssen, um diese im Bedarfsfall Ermittlungsbehörden aushändigen zu können – mitsamt Nutzerdaten. Für diesen Zweck wurde auch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Dies kritisierte zuletzt selbst die UN in Person ihres Sonderbeauftragen für Meinungsfreiheit, David Kaye.
In Kraft treten kann das Netzwerkdurchsetzungsgesetz frühestens Anfang Oktober. Bis dahin hat die EU-Kommission die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, falls das Gesetz gegen EU-Richtlinien verstößt. Es ist darüber hinaus aber auch davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Zwar hat das bislang kein Betreiber eines sozialen Netzwerks angekündigt, allerdings hatten sich Bürgerrechtler entsprechend geäußert.
Ziel des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist es laut Bundesregierung, bisher gar nicht oder erst nach längerer Zeit gelöschte Inhalte, die deutsche Gesetze verletzen, schneller entfernen zu lassen. In erster Linie ging es dabei um sogenannte Fake News und Hate Speech. Vor allem Facebook musste sich in der Vergangenheit häufiger den Vorwurf gefallen lassen, Inhalte sehr einseitig zu bewerten. Dabei ging es vor allem um das meist sehr schnelle Entfernen von Bildern, auf denen nackte Brüste und ähnliches zu sehen waren und den Vergleich mit rassistischen Äußerungen, die mitunter trotz offensichtlicher Rechtslage nicht gelöscht wurden. Das weltgrößte soziale Netzwerk mit inzwischen mehr als zwei Milliarden monatlichen Nutzern argumentierte dabei stets mit der Meinungsfreiheit, eine große Rolle dürfte aber auch die US-amerikanische Moralvorstellung gespielt haben.