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Zwischen Sony Music und dem DNS-Resolver Quad9 tobt seit Jahren ein erbitterter Rechtsstreit. Ursächlich für die Auseinandersetzung ist der Umstand, dass sich Quad9 weigerte, den Zugang zu Webseiten zu blockieren, die urheberrechtlich geschütztes Material anbieten. Ganz konkret geht es um die Piraterie-Webseite canna.to, auf der illegitimerweise Musik zum Download angeboten wird.
Sony klagte vor dem Landgericht Leipzig den in der Schweiz ansässigen, nicht-kommerziellen, DNS-Betreiber an. Das Gericht legte in seiner Entscheidung fest, dass Quad9 den Zugang zu der Webseite mittels Geoblocking-Maßnahmen zu unterbinden hat. Diesem Urteil kam Quad9 auch nach. Nur Sony Music genügte das nicht. Denn das Unternehmen war der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien, um die Rechte des Unternehmens effektiv zu schützen.
Unter Zuhilfenahme eines VPN ließ sich die Seite nämlich nachwievor aus Deutschland heraus aufrufen. Außerdem seien einige Nutzer eines bestimmten Mobilfunknetzes sogar ohne Umweg über einen VPN noch in der Lage gewesen, die Seite weiterhin zu frequentieren. Sony argumentierte daher, dass die getroffenen Maßnahmen seitens Quad9 unwirksam seien.
Mit dieser Begründung beantragte das Unternehmen zusätzlich einen Bußgeldbescheid beim Landgericht Hamburg gegen Quad9 in Höhe von 10.000 Euro. Quad9 versuchte sich vergeblich mit der Argumentation zu wehren, dass sie selbst keinen Einfluss auf die Routing-Politik von Mobilfunkbetreibern hätten und ebenso wenig Nutzer eines VPN kontrollieren könnten. In Anbetracht des verhängten Bußgeldes sah sich Quad9 aber nun gezwungen, die Sperrung der Seite global umzusetzen.
Brisant an dem Fall ist die Auslegung des Leipziger Landgerichts. Es kam zu dem Schluss, dass sich Quad9 nicht auf das sogenannte Providerprivileg stützen könne. Der DNS-Resolver sei demnach nicht nur ein Störer, sondern gleichsam auch Täter hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung. Quad9 hätte nach Ansicht des Gerichts unverzüglich tätig werden müssen, als Sony als Rechteinhaber auf diesen zugegangen ist.
Die juristische Auseinandersetzung ist damit allerdings noch nicht beendet. Nach einem Berufungsantrag wird der Streit vor dem Oberlandesgericht Dresden fortgesetzt.