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Nicht bloß in den USA droht TikTok Ärger, auch mit der EU gerät die chinesische Videoplattform wiederholt aneinander. Diese hat nun ein weiteres Verfahren gegen die App angekündigt. Diesmal steht allerdings die App-Version Tiktok Lite im Fokus der EU-Ermittler.
Konkret sorgt sich die Europäische Kommission um die psychische Gesundheit von Minderjährigen. Diese sieht sie durch den Gebrauch der App, besonders mit den Blick auf die Aufgaben- und Belohnungsprogramme gefährdet. So wird Nutzern von TikTok Lite mittels des sogenannten "Task and Reward Programs" ermöglicht, "Punkte zu erhalten, wenn sie bestimmte Aufgaben auf TikTok erfüllen – wie z. B. Videos, Liking-Inhalte, Nachbereiter, Einladung von Freunden zum Beitritt zu TikTok usw. – ohne vorherige sorgfältige Bewertung der damit verbundenen Risiken, insbesondere der mit dem Suchteffekt der Plattformen verbundenen Risiken, und ohne wirksame Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen."
Gerade diese Mechanismen wirken auf Kinder unreflektiert besonders verheerend. Da vermutet wird, dass es TikTok an wirksamen Mitteln zur Altersüberprüfung fehlt, sieht sich die Kommission dazu gezwungen, im Sinne des Digital Services Act (DSA) zu intervenieren. Das Fehlen wirksamer Mechanismen zur Altersüberprüfung und die mutmaßliche suchterzeugende Gestaltung der Plattformen werden dabei bereits in einem ersten förmlichen Verfahren gegen TikTok untersucht.
Was der Kommission zusätzlich sauer aufstößt, ist der Umstand, dass TikTok seinen Lite-Ableger ohne vorherige Prüfung der Risiken in Frankreich und Spanien bereits auf den Markt gebracht hat. Allerdings sind großen Online-Plattformen im Rahmen des DSA dazu verpflichtet, "einen Risikobewertungsbericht vorzulegen, der auch Maßnahmen zur Minderung potenzieller Systemrisiken enthält, bevor neue Funktionen eingeführt werden, die wahrscheinlich kritische Auswirkungen auf ihre Systemrisiken haben".
Diese Risikobewertung muss TikTok nun umgehend vorlegen, andernfalls drohen dem Unternehmen tägliche Bußgelder. Die Geldbußen können bis zu 1 % des jährlichen Gesamtumsatzes umfassen sowie Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tageseinkommens des Anbieters.