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Der in der Schweiz ansässige Hoster Rapidshare geriet in letzter Zeit aufgrund verschiedener Verfahren zur potenziellen Urheberrechtsverletzung vermehrt in die Schlagzeilen. Doch nach einer Vielzahl von Auflagen und Unterlassungserklärungen gegen das Unternehmen zeichnet sich allem Anschein nach erstmals eine Trendwende ab. Wie jetzt bekannt wurde, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf nach einer Beschwerde seitens des Hosters Anfang Juli pro Rapidshare und hob damit ein altes Urteil des Landesgerichts Düsseldorf auf, indem die Firma Capelight Pictures im Dezember 2009 eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erwirkt hatte. So haftet Rapidshare künftig nicht mehr für urheberrechtsverletzende Inhalte und muss diese auch nicht mehr anhand der Dateinamen filtern. Eine Sperrung der IP-Adressen von Nutzern, die das Urheberrecht verletzen, sieht das OLG ebenfalls als wirkungslos an, da diese in beinah allen Fällen dynamisch seien und eine wirksame Prävention nicht möglich wäre. Vielmehr sei eine Verpflichtung seitens Rapidshare zur gezielten menschlichen Überprüfung von Inhalten wesentlich effektiver. Inwieweit das Urteil Einfluss auf weitere Verfahren gegen den Hoster haben könnte, bleibt abzuwarten. Für Rapidshare stellt es aber wohl einen der wichtigsten Teilerfolge in der Unternehmensgeschichte dar.
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