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Dem Käufer einer Ware steht es in aller Regel zu, diese selbst wieder zu verkaufen. Strittiger ist hingegen die Frage, ob gebrauchte Softwarelizenzen verkauft werden dürfen - eine Frage, die mit der zunehmenden Verbreitung von online heruntergeladener Software weiter an Brisanz gewinnt. Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat jetzt im Verfahren UsedSoft GmbH gegen Oracle International Corp eine recht eindeutige Entscheidung getroffen.
Die UsedSoft GmbH handelt selbst mit gebrauchten Softwarelizenzen, Oracle als Softwareentwickler hat sich hingegen bemüht, den Verkauf gebrauchter Lizenzen zu unterbinden. Das schon vor Jahren angelaufene Verfahren wurde vom Bundesgerichthof an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Der EuGH setzt in seiner Entscheidung online heruntergeladene Software mit Software, die auf einem Datenträger erworben wird, gleich. Demzufolge dürfen auch Lizenzen von Download-Software weiterverkauft werden - vorausgesetzt, der Verkäufer nutzt die Software selbst nicht weiter. Dem Softwareentwickler wird zumindest das Recht eingeräumt "mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird."
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist der Fall noch nicht endgültig geklärt - nach Klärung der eher abstrakten Fragen wird er an den Bundesgerichthof zurücküberstellt. Trotzdem wirft das Urteil des EuGH natürlich einige Fragen auf - müssten konsequenterweise im europäischen Raum nicht auch Online-Vertriebsplattformen wie Valves Steam einen Weiterverkauf ermöglichen und sollte das dann nicht selbst für die Apps auf Mobilgeräten gelten?