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Vodafone darf seinen Mobilfunktarif „RedM“ nicht mehr mit dem Zusatz „grenzenloses Surfen“ bewerben. Das entschied am heutigen Freitag das Landgericht Düsseldorf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dagegen geklagt, der Mobilfunkanbieter würde mit irreführender Werbung seine Kunden benachteiligen. Tief im Kleingedruckten der Vertragsbestimmungen hatte Vodafone Peer-to-Peer-Anwendungen aus seinem Vertrag ausgeschlossen. Je nach Definition konnte das auch Instant-Messaging-Dienste wie iMessage, WhatsApp oder Skye betreffen. Wer auf Nummer sicher gehen oder schlichtweg diese Dienste von vorne herein nutzen wollte, der musste einen Aufpreis von knapp zehn Euro berappen. Erschwerend kam hinzu, dass die Klausel erst nach mehreren Klicks auf die zahlreichen Fußnoten am unteren Bildschirmrand für die Kunden einsehbar war.
Das Landgericht in Düsseldorf folgte somit der Argumentation des Verbandes, dass Verbraucher bei Vertragsabschluss des Tarifs „RedM“ durch den Zusatz „grenzenloses Surfen“ davon ausgehen mussten, alle Dienste nutzen zu dürfen – Instant Messaging oder Peer-to-Peer-Anwendungen mit eingeschlossen. Vodafone muss jetzt kleinbeigeben und darf diese Bezeichnung bei seinem „RedM“-Taif zukünftig nicht mehr verwenden.
Im Juni 2013 stellte der vzbv in einer Umfrage zudem fest, dass alle vier großen Netzbetreiber in Deutschland die Internetnutzung ihrer Kunden einschränken – mit Ausnahme eines einzigen Tarifs. Aus Sicht des Verbandes würden die Deutsche Telekom, Telefonica, E-Plus und eben auch Vodafone gegen die Netzneutralität verstoßen. Der Verband warnte vor einer Zwei-Klassen-Gesellschaft im Internet. Um Benachteiligung zu beenden, müsse die Bundesregierung Netzneutralität gesetzlich verankern.