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Ursprünglich gehörte der Springer-Verlag zu den großen Befürwortern des Leistungsschutzrechtes, das Verlage und Online-Publikationen an den Einnahmen von Google News beteiligen soll. Daraufhin hat Google all diejenigen, die ab dem 1. August noch in Google News gelistet werden wollen, darum gebeten in den Webmaster Tools alle nötigen Voraussetzungen dafür zu erfüllen.
Offenbar aber kann oder will der Springer-Verlag nicht auf die Klicks und Zugriffe über Google News verzichten und gibt nun bekannt, dass man vorläufig bei Google News verbleiben werde. Damit wählt man den gleichen Weg wie Spiegel Online, Zeit Online und Süddeutsche. Bisher nimmt noch kein einziger Verlag das Leistungsschutzrecht in Anspruch.
Stellungname von Axel Springer:
Axel Springer wird das Recht wahrnehmen und strebt eine Verwertung an. In dieser Übergangsphase erteilt die Axel Springer AG der Google Germany GmbH ein Opt-in zur Nutzung ihrer Inhalte in Form von Textauszügen, allerdings unter der Maßgabe und mit ausdrücklichem Hinweis, dass dies nur vorläufig bis zur geregelten Rechteverwertung und ohne Anerkennung der einseitig von Google gesetzten Konditionen geschieht.
Da sich Google an die Gesetzeslage in Sachen Leistungsschutzrecht hält, ist unklar, warum Axel Springer auf die "vorläufige" Maßnahme beharrt. Hardwareluxx hatte sich bereits vor einiger Zeit dazu entschieden, auf das Leistungsschutzrecht zu verzichten und bei Google News zu verbleiben. Uns ist der Nutzen der besseren Auffindbarkeit und höheren Reichweite durchaus bewusst.
Als letzter großer Verlag verbleibt noch Hubert Burda Media, die sich bisher noch nicht zu diesem Thema geäußert haben. Aber auch hier wird man sich sicherlich der Mehrheit anschließen und auf eine entgeltliche Verwertung verzichten.
RegE: Siebentes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes:
Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online- Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.
Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Jedoch ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz geboten, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten, da deren Geschäftsmodell in besonderer Weise darauf ausgerichtet ist, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Nicht erfasst werden deshalb andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.
Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen und Anbietern von solchen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.