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Bundesregierung stuft Streaming nicht als Urheberrechtsverletzung ein

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Bundesregierung stuft Streaming nicht als Urheberrechtsverletzung ein
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Die letzten Wochen des vergangenen Jahres standen auch im Zeichen der von einer Regensburger Anwaltskanzlei angestoßenen Abmahnwelle gegen Nutzer des Erotik-Portals RedTube. Dabei mussten sich sowohl die Anwälte, aber auch die Juristen des Landgerichts Köln viel Kritik gefallen lassen, da nach Ansicht mehrerer Experten das Betrachten eines Streams nicht gegen die Urheberrechtsgesetzgebung verstoßen würde; damit wäre sowohl die Herausgabe von Anschlussinhaberdaten als auch das Abmahnen unzulässig gewesen.

Wie komplex das Thema aber ist, zeigt nun eine Aussage des Bundesjustizministeriums. Von diesem wollte die Links-Fraktion im Deutschen Bundestag im Rahmen einer Kleinen Anfrage unter anderem wissen, ob die Bundesregierung „das reine Betrachten eines Videostream [sic] für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung“ hält und ob man den Bedarf sieht, „rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostream [sic] eine Vervielfältigung darstellt“.

Zumindest die erste Frage wurde vom Ministerium eindeutig beantwortet: Die „Bundesregierung hält das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung“, verwiesen wird dabei auf die Paragraphen 44a und 53 des UrhG. Aber: „Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, […] ist allerdings bislang noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.

Eine klare Aussage hinsichtlich der zweiten Frage blieb man hingegen schuldig. Man wolle „das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen“, dies solle aber zunächst auf EU-Ebene geregelt werden. Für die Bundestagsabgeordnete Halina Wawzyniak (Die Linke) ist die Reaktion des Bundesjustizministeriums „ernüchternd“. In ihrem Blog schreibt sie, dass es „natürlich zunächst sehr erfreulich“ sei, dass man sich klar positioniere, „doch dann bleibt die Bundesregierung auf halbem Weg stehen“. Statt eine klare Gesetzesgrundlage zu schaffen, die die kommunizierte Haltung widerspiegelt, werde auf den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Ihr Fazit: „Die Bürgerinnen wissen nun also, die Bundesregierung hält Streaming nicht für eine Urheberrechtsverletzung, eine gesetzliche Klarstellung will sie aber nicht vornehmen.

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