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Amazon verletzt Buchpreisbindung und Wettbewerbsgesetze

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Amazon verletzt Buchpreisbindung und Wettbewerbsgesetze
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Bislang musste sich Amazon lediglich teils heftige Kritik von Verlagen und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels für seine Geschäftspraktiken gefallen lassen, nun aber hat das Landgericht Berlin dem Online-Händler ein nicht gesetzeskonformes Verhalten attestiert.

Bereits am 7. Juli wurde das Urteil, das erst jetzt veröffentlicht wurde, im Rechtsstreit zwischen dem Börsenverein und Amazon verhängt. Dabei ging es um den Vorwurf, der Händler würde sowohl gegen die in Deutschland gültige Buchpreisbindung als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzen.

Über einen längeren Zeitraum hinweg konnte der Schulförderverein eines Berliner Gymnasiums einen sogenannten Affiliate-Link zur Bestellung von Schulbüchern nutzen. Bei jeder Bestellung floss so ein Teil des Kaufpreises in Form einer Affiliate-Provision zurück an den Förderverein. Deshalb forderte der Verein seine Mitglieder auf, „künftig Schulbücher über Amazon zu bestellen“.

Verletzung der Buchpreisbindung

Das Landgericht folgte dabei der Auffassung des klagenden Börsenvereins. Laut diesem werde das Buchpreisbindungsgesetz verletzt, da § 1 durch einheitliche Letztabnehmer-Preise auch die „Verhinderung des Wettbewerbes zwischen Buchhändlern“ zum Ziel hat. Da die Provision jedoch nicht an die jeweiligen Käufer ausgeschüttet wurde, sondern beim Förderverein verblieb, lag kein „unmittelbarer Preiswettbewerb“ vor - bei jedem Buchhändler hätten die Mitglieder den gleichen Preis bezahlt. Erschwerend hinzu kommt nach Ansicht der Richter, dass die an den Förderverein ausgeschüttete Provision diesen nicht unmittelbar zugute kommen würde. Diese würden lediglich mittelbar durch Nutzung der Gelder durch die Schule davon profitieren.

Zu guter Letzt habe aber auch die Bestellabwicklung an sich eine Rolle gespielt. Denn während Schulen bei Sammelbestellungen durchaus Rabatte erhalten und diese an die Letztabnehmer weiterreichen dürfen, hätte der Förderverein jede Order einzeln abgewickelt, die Schule sei nicht involviert gewesen. Schließlich befand das Gericht auch, dass es sich bei Amazons Affiliate-Programm „um eine Absatzförderungsmaßnahme, welche sich auf den Wettbewerb unter den Buchhändler auswirkt“ handele, was ein Verstoßt gegen § 5 des Buchpreisbindungsgesetzes darstelle.

Kinder als Kaufmotivatoren

Insgesamt entstehe durch die Provisionszahlungen und die Investitionen der daraus gewonnen Mittel in die Schule aber auch eine „unangemessene unsachliche Beeinflussung aufgrund sozialen Drucks“, was in einer Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bedeutet. Denn durch den Geldfluss seien Eltern und Schüler dazu gedrängt worden, die benötigten Bücher über den Förderverein und somit bei Amazon zu erwerben. Das Landgericht verweist in seinem Urteil dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte vor geraumer Zeit entschieden, dass Kinder zwar als „Kaufmotivatoren“ eingesetzt werden dürften, es dürfe dabei jedoch nicht der Eindruck entstehen, eine Nichtteilnahme würde mangelnde „Solidarität mit der Schulgemeisnchaft“ bedeuten. Genau dies sei jedoch der Fall gewesen.

Noch unklar ist, ob Amazon Rechtsmittel einlegen wird und welche Konsequenzen das Urteil - falls es rechtskräftig wird - auf ähnliche Programmen haben wird. Denn laut Börsenverein handelt es sich nicht um einen Einzelfall.

Dennoch wird das Urteil als Erfolg bezeichnet. „Nicht zum ersten Mal macht der weltgrößte Online-Händler durch rechtswidriges Handeln von sich reden. Dieses Modell ist ein weiterer Mosaikstein im rücksichtslosen Geschäftsgebaren von Amazon. Es ist unlauter, sich über sozialen Druck im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. Eine Stellungnahme Amazons liegt bislang nicht vor.

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