NEWS

GEMA darf Verlagen laut neuem Urteil nicht einfach Tantiemen zuspielen

Portrait des Authors


GEMA darf Verlagen laut neuem Urteil nicht einfach Tantiemen zuspielen
3

Werbung

Es gab bereits vor einigen Monaten ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. BGH I ZR 198/13) zur Vorgehensweise der Verwertungsgesellschaft VG Wort: Demnach darf jene Verlagen nicht mehr pauschal einen Teil der Einnahmen zuspielen, sondern soll nur noch direkt an die Autoren ausschütten. Ein ähnliches Urteil grämt nun aktuell die GEMA. Denn das Kammergericht Berlin (Oberlandesgericht) hat sich an dem vorherigen Urteil zur VG Wort orientiert und kommt zur Entscheidung, dass auch die GEMA an Verlage, in diesem Fall Musikverlage, nicht pauschal Einnahmen aus Nutzungsrechten weiterleiten darf. Freilich rotieren aktuell sowohl die GEMA als auch die Musikverlage, denn dadurch drohen der Branche weggebrochene Einnahmen in Millionenhöhe. Freuen dürfte das Urteil (Az. 24 U 96/14) allerdings die Künstler selbst, welche davon profitieren.

Geklagt hatten zwei Musiker, Bruno Kramm und Stefan Ackermann, welche der Ansicht sind, dass die GEMA die Vergütung ohne Abzüge für die Verlage an die Künstler ausschütten müsste. Bisher gingen immer 40 % an die Plattenfirmen und 60 % an Komponisten bzw. Texter. Zwar erlebten die Kläger beim Landgericht Berlin noch eine Niederlage, speziell das Urteil des Bundesgerichtshofs zur VG Wort, einem ähnlichem Fall, sorgte aber offenbar im Kammergericht Berlin für eine andere Perspektive. Das Gericht entschied, dass die GEMA nur dann an die Verlage ausschütten dürfe, „wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten“. Ansonsten sei eine Ausschüttung nur rechtens, wenn sie an diejenigen erfolge, welche auch ein Vertragsverhältnis mit der GEMA haben – und das sind die Künstler.

Die GEMA ist nun gezwungen Kramm und Ackermann rückwirkend bis 2010 Auskunft über ausgeschüttete Verlegeranteile zu geben. Nun werden sicherlich viele, weitere Musiker hellhörig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde seitens des Kammergerichts Berlin ausgeschlossen. Logisch ist, dass die GEMA sich wenig begeistert von dem Urteil zeigt. Laut GEMA schütte man im Gegensatz zur VG Wort nicht pauschal an die Verlage aus, sondern nur dann, wenn das explizit zwischen Musikern und Verlagen durch einen Vertrag vereinbart sei. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sodass die GEMA eventuell noch nach weiteren Optionen suchen wird.

Quellen und weitere Links KOMMENTARE (3) VGWort