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Gericht folgt Verbraucherschützern

Amazon Dash Button verletzt Gesetze

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Amazon Dash Button verletzt Gesetze
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Eigentlich soll der Dash Button seinem Nutzer den Einkauf erleichtern. Doch genau das wird Amazon zum Verhängnis. Denn nach Ansicht des Landgerichts München I werden essentielle Informationen durch den Einkauf per simplen Knopfdruck nicht ausreichend verfügbar gemacht. Welche Folgen das haben wird, ist noch unklar. Im schlimmsten Fall dürfte der Dash Button hierzulande unbrauchbar werden.

Unmittelbar nach dem Start des Dash Buttons in Deutschland äußerte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen Kritik an der Funktionsweise. So würden Kunden unmittelbar vor dem Kauf per Knopfdruck nicht auf den tatsächlichen Preis hingewiesen, auch die im Online-Handel vorgeschriebene Widerrufsbelehrung erfolge nicht. Eine entsprechende Abmahnung wollte Amazon nicht akzeptieren, es folgte der Gang vor Gericht.

Das folgte soweit bekannt der Annahme der Verbraucherschützer. In einer Pressemitteilung - das Urteil (Az.: 12 O 730/17) wurde noch nicht veröffentlicht - schreibt die Verbraucherzentrale, dass man Recht bekommen habe. So müsse Amazon vor dem endgültigen Absenden der Bestellung über die Möglichkeit des Widerrufs durch den Kunden sowie über Preis und tatsächlich bestellte Ware informieren. Gerade letzteres sei im aktuellen Zustand ein Problem. Denn Amazon räumt sich selbst mit den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen unter anderem das Recht ein, auch einen alternativen Artikel zu versenden. Erst nach dem Betätigen des Dash Buttons und dem damit verbundenen verbindlichen Kauf erhält der Nutzer die entsprechenden Informationen.

Amazon selbst widerspricht der Auffassung des Gerichts und hat bereits erklärt, Berufung einlegen zu wollen. „Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will", so das Unternehmen.

Der Online-Händler hatte bereits zu Beginn der Auseinandersetzung den Standpunkt vertreten, dass der Einkauf per Dash Button nicht mit dem per Browser gleichzusetzen sei und die entsprechenden Informationen jederzeit innerhalb der entsprechenden Dash-Seite einsehbar seien.