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In einem Rechtsstreit hat der BGH entschieden, dass Händler auf Amazon nicht für die Kundenbewertungen des Online-Riesen haftbar gemacht werden können. Der BGH verwies darauf, dass die Bewertungen für ein Produkt vom Angebot klar getrennt seien und somit eine Haftung ausgeschlossen sei.
Zu dem Urteil kam es, da der Verband Sozialer Wettbewerb gegen einen Händler auf Amazon geklagt hatte. Dieser habe ein Muskel-Tape als Marketplace-Händler über Amazon verkauft und einigen Kunden schrieben in den Bewertungen, dass das Produkt gegen Schmerzen helfen würde. Allerdings sei diese Wirkung wissenschaftlich nicht nachgewiesen und würde deshalb anderen Kunden ein falsches Versprechen vermitteln. Der Händler wurde deshalb dazu aufgefordert, sich mit Amazon in Verbindung zu setzen und die Bewertungen löschen zu lassen. Dagegen wehrte sich der Händler und am Ende gab der BGH diesem nun Recht.
Die Kundenbewertungen zählen nach Auffassung des BGH nicht in direkter Weiße zum Angebot eines Artikels. Diese befinden sich erst unterhalb des Angebotes und bleiben damit klar abgetrennt vom Artikel. "Bei den Kundenbewertungen handelt es sich zwar um irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht sicher nachweisbar ist. Die Beklagte hat aber weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben, noch hat sie sie veranlasst. Sie hat sich die Bewertungen auch nicht zu eigen gemacht,“ so der Vorsitzende Richter Thomas Koch.
Damit können Händler auf Amazon in Zukunft nicht mehr für falsche Bewertungen haftbar gemacht werden. Lediglich die Produktbeschreibung muss natürlich der Wahrheit entsprechend und darf keine fehlerhaften Angaben oder Versprechen enthalten.