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Wer sein Android-Tablet oder -Smartphone gerootet und mit einer eigenen Firmware versehen hatte, der fürchtete bislang unter Umständen um etwaige Reparatur-Ansprüche seitens des Herstellers im Falle eines Hardware-Defekts. Dass dies nicht unbedingt sein muss, machte nun das juristische Team von FSFE (Free Software Foundation Europe) deutlich. Sie verwiesen auf die EU-Richtlinie 1999/44/CE.
Diese besagt, dass die Gewährleistung von einem Root- oder Flash-Vorgang unberührt bleibt. Der Hersteller ist verpflichtet auch das Gerät eines Bastlers nach einem Defekt auszutauschen bzw. zu reparieren, sofern dieses innerhalb der EU von einer Privatperson gekauft und nicht direkt oder indirekt durch den Flash oder Root zerstört wurde.
Ist beispielsweise eine höher CPU-Spannung in der neuen Software hinterlegt, die die CPU sterben ließ, bestehen keinerlei Ansprüche auf die gesetzliche Gewährleistung. Gibt allerdings der Power-Button seinen Geist auf und funktioniert auch nach einer Widerherstellung der Werkseinstellungen nicht, können die Ansprüche auch nach einem Root bzw. Flash geltend gemacht werden. Ein Defekt, der auf einen Flash oder Root zurückzuführen ist, sei laut FSFE allerdings nur sehr selten der Fall.
Die Gewährleistung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und umfasst zwei Jahre. Innerhalb der ersten sechs Monate wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel schon vor Übergabe bestand. Nach einem halben Jahr kehrt sich die Beweislast um. Dann muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel schon vor dem Gefahrübergang (Übergabe des Gerätes) vorlag.
Wir bedanken uns bei unserem Leser "kyraa" für den Hinweis!