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Die immer größere Verbreitung von Drohnen hat in den USA schon dafür gesorgt, dass es strengere Regeln und eine Kennzeichnungspflicht gibt. In Deutschland gibt es natürlich auch Regeln für das Fliegen von Drohnen und anderen Flugmodellen. Die Drohnen stoßen aber durch ihre Eigenschaften in Grauzonen vor, die nun geregelt werden sollen. Das Bundeskabinett hat dazu eine Verordnung verabschiedet, die einige Vorschriften vorsieht.
Einschränkungen ergeben sich vor allem durch das Gewicht der Drohne. Wiegt diese über 250 g, muss sie gekennzeichnet werden, damit der Halter im Schadensfall ermittelt werden kann. Von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Drohnen unter 250 g. Außerdem müssen Besitzer einer Drohne mit mehr als 2 kg, die außerhalb von Modellflugplätzen fliegen möchten, einen Kenntnisnachweis vorweisen können. Dieser kann eine Einweisung durch einen Luftsportverein sein, geplant ist aber auch eine staatliche Prüfung, die online erfolgen soll.
Die grundsätzlichen Regeln waren teilweise schon gültig, wurden nun aber noch einmal konkretisiert. So darf die Drohne nur in Sichtweite des Piloten geflogen werden. Über 100 m über Grund dürfen Drohnen nicht mehr geflogen werden. Flüge über Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, über Menschenansammlungen, Naturschutzgebieten, bestimmten Verkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flughäfen sowie Gebäuden wie Gefängnissen und Industrieanlagen sind gänzlich verboten. Für weitere sensible Einrichtungen gelten ebenfalls Flugverbotszonen. Wo diese sich befinden, darüber muss sich der Pilot im Vorfeld informieren.
Wer eine Drohne über 5 kg fliegen möchte, benötigt dafür grundsätzlich eine Genehmigung. Diese muss bei den Landesluftfahrtbehörden eingeholt werden. Gleiches gilt für alle Flüge, die in der Nacht stattfinden sollen oder einem gewerblichem Zweck dienen. Drohnen mit einem Gewicht über 25 kg sind grundsätzlich verboten und bedürfen einer gesonderten Flugerlaubnis.
In einigen Bereichen wurden die Regelungen auch gelockert. So brauchte der gewerbliche Nutzer für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zuvor immer eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 m stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 250 g ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
In Deutschland werden laut Schätzungen derzeit 400.000 Drohnen verwendet. Diese hohe Anzahl macht eine Verordnung und Neuregelung wohl notwendig. Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend.