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Apple passt Gewährleistungsregelungen an EU-Recht an

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Apple passt Gewährleistungsregelungen an EU-Recht an
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Das kalifornische Unternehmen Apple war in den vergangenen Monaten aufgrund seines Umgangs mit den europäischen Gewährleistungsrechten immer wieder in der Kritik, doch inzwischen hat das Unternehmen reagiert und entsprechende Änderungen eingeleitet. Vor wenigen Tagen überarbeitete Apple seine Bestimmungen und passte die Formulierungen an die Gesetze der EU an. Aber um was ging es bei diesem Streit zwischen europäischen Verbraucherschützern und dem Unternehmen überhaupt?

Kurz zusammengefasst, kritisierten einige Verbraucherschutzorganisationen die Art, wie Apple sein Garantieversprechen für die konzerneigenen Produkte auf den eigenen Internetseiten darstellte. Die Formulierungen von Apple waren nach Ansicht der Verbraucherschützer dazu geeignet, Käufer darüber im Unklaren zu lassen, dass neben der Apple-eigenen Garantie in der EU auch ein Gewährleistungsrecht besteht, welches zwei Jahre lang gewisse Ansprüche bei Defekten gibt und völlig unabhängig von etwaigen Garantien ist.

Diesen Missstand hat der Konzern nun behoben, in dem er seine Formulierungen überarbeitet und klarer auf die europäische Rechtslage hinweist.

Das ist an der Nachricht aber nicht das interessanteste. Vielmehr scheint Apple im Rahmen dieser - im Grunde rein textlichen Anpassung - tatsächlich auch die Rechte der europäischen Verbraucher verbessert zu haben. So berichtet iFun mit Verweis auf mehrere Quellen, dass Apple nicht bloß seinen Sprachgebrauch dem geltenden Recht angepasst hat, sondern daneben bei gewissen, eindeutigen Hardwarefehlern Rechte gewähren will, die über die üblichen Gewährleistungsrechte hinausgehen.

In diesem Zusammenhang soll ein kleiner Exkurs erlaubt sein. Oft sorgt die ungenaue Verwendung der Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" hier nämlich für Verständnisschwierigkeiten. Dabei ist der Unterschied schnell erklärt:

Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung der Herstellers, der für eine von ihm frei wählbare Zeit verspricht, dass ein Produkt frei von bestimmten Fehlern ist. Diese Garantie spricht Apple für 1 Jahr aus und bietet darüber hinaus zur Verlängerung seinen sogenannten "Apple Care Protection Plan" an. Weist ein Gerät in diesem Zeitpunkt einen Fehler auf, wird dieser gemäß der Garantie beseitigt, ohne dass es darauf ankommt, wann dieser Fehler zum ersten mal aufgetreten ist. Diese Garantie ist freiwillig, weder gesetzlich vorgeschrieben und es gibt auch keine zeitliche Vorgaben über ihre Dauer.

Etwas völlig anderes ist hingegen die Gewährleistung. Diese ist gegenüber Privatpersonen nicht einschränkbar und auch sonst nicht von Entscheidungen der Verkäufer und Hersteller abhängig. Seit 2002 gilt in Deutschland als Umsetzung einer europäischen Richtlinie eine zweijährige Gewährleistungspflicht, während der der Käufer von dem Verkäufer Mängelbeseitigung verlangen kann. Der Haken: Die Gewährleistung greift nur bei Mängeln, die bei Übergabe der Sache schon vorlagen. Der Käufer muss daher etwa bei einem Hardwarefehler nach 9 Monaten beweisen, dass dieser Fehler auf einem Problem beruht, dass bereits bei Übergabe vorlag. Das dies in vielen nicht Fällen gelingen wird, dürfte einleuchten und vermutlich auch bei vielen Usern schon für Verdruss gesorgt haben. Um hier eine gewissen Entlastung zu gewähren, gilt zum Schutz der Verbraucher innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag. Gelingt dem Verkäufer dies nicht, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. In den restlichen 18 Monaten bleibt aber der Käufer in der Beweispflicht.

Zurück zu Apple und der Auseinandersetzung mit der EU: Auf die einjährige Garantie hat dies alles überhaupt keinen Einfluss. Man hüte sich also davor, zu glauben, Apple würde von nun an jedes Gerät mit zweijähriger Garantie ausliefern. Stattdessen will das Unternehmen aber wohl doch gewisse Erweiterungen vornehmen. So scheint es, dass über die europäischen Pflichten hinaus, "nachvollziehbare" Hardwarefehler wie kaputte Home-Buttons und An-/Ausschalter innerhalb der Gewährleistungszeit anstandslos repariert werden. Das Entscheidende ist dabei: Apple würde damit darauf verzichten, von den Käufern zu verlangen, dass diese beweisen, dass der Fehler schon bei Übergabe vorhanden oder jedenfalls angelegt waren. Gegenüber den europäischen Gewährleistungsansprüchen wäre dies eine wirkliche Verbesserung.

Um diese erweitere Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, muss (so die Quelle) das entsprechende Gerät aber in einem Apple Store oder im Apple Online Store gekauft worden sein. Das ist jedoch nicht verwunderlich, schließlich greift das Gewährleistungsrecht ohnehin nur zwischen Verkäufer und Käufer. Erwirbt man sein Apple Produkt aber von anderen Verkäufern, tritt Apple nur als Hersteller auf und die Gewährleistungsrechte greifen nur gegenüber dem eigentlichen Verkäufer. Zudem können die Ansprüche nur von Privatpersonen gelten gemacht werden. Sollte ein Gerät einen Fehler aufweisen, muss dieser innerhalb der zweijährigen Gewährleistung auftreten. Sollten beanstandete Geräte jedoch innerhalb der Gewährleistung erkennbare optische Schäden haben oder die Indikatoren für die Feuchtigkeit verfärbt sein, wird der Anspruch seitens Apple abgelehnt. Auch eine vorherige Reparatur durch einen dritten Dienstleister würde zu einem Verlust der Gewährleistung führen.

Vielen Dank an den User DeathMetal für die Bereitstellung des Textes!

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