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Ohne Internet-Anbindung lassen sich die meisten Smart-Funktion neuerer Fernseher kaum nutzen. In der Vergangenheit führte das schön öfter zu Streitereien zwischen Daten- und Verbraucherschützern auf der einen und Herstellern auf der anderen Seite. Vor dem Landgericht/Main konnten Samsung und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nun jeweils einen Teilerfolg verbuchen.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage seitens der Verbraucherschützer bezüglich der Sammlung und Weiterleitung personenbezogener und damit durchaus sensibler Daten. Schon während der Erstinbetriebnahme würden Smart-TVs des Unternehmens via Internet eine Verbindung zu dessen Servern aufbauen, bei der späteren Nutzung wiederhole sich dies. Grundsätzlich sei dies kein Problem, so die Verbraucherzentrale, im Falle Samsung sei dies aber für den Kunden überhaupt nicht erkennbar. Zwar sei ein entsprechender Passus in den AGB vorhanden, deren Aufbau und Länge sei aber völlig intransparent. Zudem müssten Nutzer der Übertragung erst zustimmen, so die Ansicht der Verbraucherzentrale.
Das Gericht gab den Forderungen aber nur in Teilen nach und sorgte damit für eine Art unentschieden.
Die insgesamt 56 Bildschirmseiten umfassenden AGB "im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung." Das Gericht erklärte darüber hinaus, dass die enthaltene Einwilligungsklausel nicht den Anforderungen entspräche.
Auf die Seite Samsungs stellte man sich hingegen in puncto Übertragung der Daten - allerdings nur aus Gründen der Zuständigkeit. Die Klage der Verbraucherschützer richtete sich gegen die deutsche Samsung-Tochter, die Daten fließen hingegen direkt an die südkoreanische Zentrale.
On ein der beiden Seiten gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil (Az.: 2-03 O 364/15) vorgehen wird, ist bislang nicht bekannt.