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Das Landesgericht Düsseldorf behandelt zur Zeit einen Fall, in dem die Gebühreneinzugszentrale Gebühren für computergesteuerte Kassensysteme erhebt. Im konkreten Fall handelt es sich hierbei um die Steakhauskette Maredo, deren Kassensysteme die Möglichkeit bieten, sich mit dem Internet zu verbinden. Aufgrund dieser Tatsache sieht die GEZ eine Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk und Radio, weshalb pro Kasse rund fünf Euro gezahlt werden müssen. Aus einem Bericht von "DerWesten" geht jedoch hervor, dass der Internetzugang über die Kasse für Mitarbeiter bereits von der IT-Abteilung gesperrt worden sei. Deshalb sah man bei Maredo keinen Grund den Gebührenbescheid hinzunehmen.
Das Gericht geht daher von einem Sonderfall aus, in dem für die Internetrechner keine Gebühr erhoben werden kann. Dem WDR wurde eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, in welcher der Gebührenbescheid zurückgezogen werden soll. Sollte dies nicht geschehen, sieht sich das Verwaltungsgericht gezwungen ein Urteil zu fällen.
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