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Filesharing - Eltern haften nicht für ihre Kinder

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Filesharing - Eltern haften nicht für ihre Kinder
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Eltern haften für ihre Kinder - was so oft an Baustellen zu lesen ist, soll laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zumindest für Filesharing nicht mehr gelten. Zumindest dann nicht, wenn die Kinder vorher darüber belehrt wurden, dass urheberrechtlich geschützte Dateien nicht per Filesharing heruntergeladen oder angeboten werden dürfen.

Schon 2008 hatten vier Unternehmen der Musikindustrie einen Vater verklagt, dessen 13-jähriger Sohn 15 urheberrechtlich geschützte Titel per Filesharing heruntergeladen hatte. Der PC des Sohnes wurde beschlagnahmt, darauf fanden sich die P2P-Clients Morpheus und Bearshare und über 1110 wohl illegal heruntergeladene Musikdateien. Der Vater hatte zwar die Unterlassungserklärung unterschrieben, aber die Zahlung von Schadensersatz und Abmahngebühren in Höhe von rund 5400 Euro verweigert. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich beim BGH.

Das BGH wies die Klage ab. Eltern kämen ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nach, wenn sie ihre Kinder über die Problematik illegaler Downloads aufklären würden. Eine Überwachungsverpflichtung für Eltern würde hingegen nicht bestehen. Erst bei konkreten Anhaltspunkten müssten die Eltern einschreiten.

Während der mündlichen Verhandlung kam es zu einem verstörenden Auftritt des Rechtsvertreters der Musikindustrie. Seiner Ansicht nach würden viele Eltern die Erziehung ihrer Kinder vernachlässigen und ihren Kindern zu viele Freiräume lassen - früher hätte hingegen „auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet“. Wir möchten an dieser Stelle § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB wiedergeben:

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

Eltern sind körperliche Bestrafungen damit von Rechts wegen verboten. Es mutet doch sehr befremdlich an, dass der Vertreter der Musikindustrie in einem Filesharing-Prozess indirekt einen so gravierenden und für das betroffene Kind folgenschweren Verstoß gegen geltendes Recht gutheißt.