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Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen jetzt bekannt gegeben hat, darf die deutsche Telekom das vom Unternehmen angebotene Produkt StreamOn in der bisherigen Form vorläufig nicht weiter betreiben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren. Zudem bestätigte das OVG damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln.
Der Dienst StreamOn stellt ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilkunden der deutschen Telekom dar. Die Besonderheit bei dem genannten Dienst ist, dass bei einer Nutzung das Datenvolumen nicht benötigt wird. Selbst Kunden mit einem aufgebrauchten Inklusivdatenvolumen, bei dem die Drosselung bereits eingesetzt hat, erhalten Zugang zum genannten Dienst - und das mit zum Teil voller Bandbreite. Allerdings drosselt die Telekom auch hier bei manchen Tarifen das Videostreaming auf eine Bandbreite von maximal 1,7 Mbit/s, womit eine HD-Wiedergabe nicht mehr unterbrechungsfrei genutzt werden kann. Die Aufhebung der Bandbreitenbeschränkung gilt zudem nur innerhalb Deutschlands. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming grundsätzlich auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass StreamOn gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße und untersagte die Fortführung des StreamOn-Dienstes. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte in der Vergangenheit bereits einen Einspruch der Telekom gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur ab. Mit dem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls die Beschwerde der Telekom zurück. Als Begründung führte der 13. Senat an, dass der Telekom-Dienst gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoße und Anbieter verpflichtet sind, jeglichen Datenverkehr gleich zu behandeln. StreamOn verstoße hiergegen jedoch gegen die Netzneutralität, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde.