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Das neue Allheilmittel der Musikindustrie gegen Urheberrechtsverletzungen ist derzeit die Störerhaftung bei DNS-Resolvern. Dabei zwingen die Urheber die Betreiber eines DNS-Servers dazu, eine Webseite, die urheberrechtlich verletzendes Material enthält, nicht mehr aufzulösen. Daraus folgt, dass die Anfrage ins Leere läuft und die Seite nicht mehr aufgerufen werden kann.
Allerdings hat das Ganze keinerlei Auswirkungen, wenn man anstatt der Website-Adresse direkt die IP des Servers im Browser angibt. Anschließend ist die Webseite problemlos nutzbar. Alternativ lässt sich selbst ein DNS-Server verwenden oder man nimmt Anpassungen an der Host-File bei Windows vor. Lediglich die IP-Adresse des Servers, auf dem die illegale Webseite liegt, muss bekannt sein.
Jedoch scheint das beschriebene Vorgehen laut der Musikindustrie viel zu komplex für den Normalverbraucher zu sein und geht aus diesem Grund weiterhin die DNS-Betreiber an. So geschehen im aktuellen Fall bei Quad9. Der kostenlose Dienst wird von einer Non-Profit-Organisation, die unter anderem aus IBM, Packet Clearing House, Global Cyber Alliance besteht, betrieben. Der DNS-Server ist unter der IP 9.9.9.9 erreichbar.
Quad9 hatte Einspruch gegen die einstweilige Verfügung von Sony Music Deutschland eingelegt. Allerdings lehnte das Landgericht Hamburg diese ab und der DNS-Betreiber darf die von Sony bemängelte Webseiten-Adresse nicht auflösen. Quad9 hat bereits ankündigt nicht aufzugeben und weiter zu kämpfen.
Sollte der DNS-Betreiber tatsächlich unterliegen, könnte es sich hierbei um einen Präzedenzfall handeln. Zwar wurden in der Vergangenheit schon Internet-Service-Provider dazu gezwungen, DNS-Anfragen zu blockieren, bislang jedoch noch kein reiner Infrastrukturbetreiber. Auch der Fall von Cloudflare zählt hier nicht zu, da es sich um einen Kunden des Anbieters handelte. "Unternehmen sollten nicht die Möglichkeiten haben, von den Betreibern von Netzinfrastruktur direkt die Zensur von Seiten verlangen zu können", sagte Quad9-Geschäftsführer John Todd.