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Quad9 vs Sony geht in die nächste Runde

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Quad9 vs Sony geht in die nächste Runde
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Bereits im Dezember 2021 berichteten wir darüber, dass der DNS-Resolver Quad9 sich in einer juristische Auseinandersetzung mit Sony befindet. Quad9 erhob unter anderem Einspruch gegen die einstweilige Verfügung von Sony Music Deutschland. Allerdings lehnte das Landgericht Hamburg diese ab und der DNS-Betreiber darf die von Sony bemängelte Webseiten-Adresse nicht auflösen. Quad9 hatte zur damaligen Zeit ankündigt nicht aufzugeben und weiter zu kämpfen. Sollte der DNS-Betreiber tatsächlich unterliegen, könnte es sich hierbei um einen Präzedenzfall handeln. 

Zwar wurden in der Vergangenheit schon Internet-Service-Provider dazu gezwungen, DNS-Anfragen zu blockieren, bislang jedoch noch kein reiner Infrastrukturbetreiber. Auch der Fall von Cloudflare zählt hier nicht zu, da es sich um einen Kunden des Anbieters handelte. "Unternehmen sollten nicht die Möglichkeiten haben, von den Betreibern von Netzinfrastruktur direkt die Zensur von Seiten verlangen zu können", sagte Quad9-Geschäftsführer John Todd. 

Aus diesem Grund geht Quad9 nun in die Vollen und hat sich mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) prominente Unterstützung geholt. Gemeinsam versucht man nun die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu kippen. Besonders problematisch ist zudem die Umsetzung solch einer Sperre. Technisch gesehen könnte man die Webseite einfach komplett blockieren. Dies würde dann jedoch auch Nutzer aus anderen Ländern betreffen. Quad9 müsste die betroffene Domain also gezielt bei deutschen Nutzern nicht auflösen. Alles andere könnte zu großen Problem führen, da Verfahren in einzelnen Ländern eine weltweite Sperre zur Folge hätte. 

Zudem sollte die Sinnhaftigkeit einer DNS-Sperre in Frage gestellt werden. Einen effektiven Nutzen hat solch eine Verbot nämlich nicht. Ob User Anpassungen unter anderem in der Windows-Host-Datei vornehmen oder einen eigenen DNS-Server betreiben: Technische Möglichkeiten, um solch eine Sperre zu umgehen, gibt es zur Genüge.