Eine Aufbewahrungsfrist von
10 Jahren gilt nach § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a AO für folgende Dokumente:
- Buchungsbelege und Rechnungen (z. B. Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Lieferscheine, Quittungen)
Die Aufbewahrungsfrist von
6 Jahren gilt entsprechend für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen:
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Konkret gehören hierzu z. B:
- Angebote
- Auftragsbestätigungen
Quelle