Asus: Reklamation= Ärger ohne Ende

Dark Lord

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Da wo der Pfeffer wächst
Sers,

nachdem ich nun 6 Wochen auf mein Asus A8N SLI gewartet hab und weiterhin nur Ärger mit der Reklamation muss ich meinem Ärger hier mal kund tun.

Wie gesagt wartete ich nun einige Wochen darauf, mittlerweile hatte ich mir ein zweites gekauft, um diese Zeit nicht ohne PC da zustehen. Samstag bekomm ich nun Post von meinen Shop, den Namen erwähne ich mal nicht, da dieser auch hätte deutlich kulanter sein können, vorallem als ich mich heute deswegen noch einmal meldete. Der Fehler ist nicht feststellbar, heißt es dort.

Ähm,joa..das Ding ist kaputt. Schlicht und ergreifend kaputt,tot, hat das Zeitliche gesegnet. Was gibt es da festzustellen?! Ich hab zur "Sicherheit" noch eine zweite Meinung eingeholt, auch diese Quelle bestöigte mir das es defekt sei.

Nun gut, angerufen, dort ist mir wirklich die Hutschnurr geplatzt. Man mochte es nicht direkt aussprechen, aber im übertragenen Sinne stellte man mich als dumm hin. Wenn ich denn meinte es sei immenroch kaputt sol ich es doch bitte auf meine Kosten einschicken, sollte der Fehler dann weiterhin nicht feststellbar sein, kämen erneut Kosten auf mich zu.

Schön, so kan man Kunden auch die Reklamation vermiesen, für ein Board was damals 120 und nun 80€ kostet, so ein Wirbel machen und dem Kunden Kosten an den Kopf schlagen, das es 2/3 eh ab diesem Punkt sein lassen auf ihr Recht zu bestehen.
Ehnliches musste ich schon mit Western Digital feststellen, aber da ich nun seit 12 Jahren auf Asus Boards setze bin ich nun an dem Punkt anglangt wo es wohl das letzte war was ich mir je kaufen werde.

Gruß,
Dark
 
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Vielleicht solltest du doch den Namen des Shops nennen :d
Das sollte ne warnung an die anderen User sein und um diesen Shop zu Boykottieren.
 
Da hat er Recht.

Allerdings bin ich der Meinung das der Shop die Reklamation richtig bearbeiten muss. Solange Du in der Gewährleistung liegst sind Sie dazu verpflichtet.

Sollte der Shop meinen "Du" hättest es geschrottet können Sie es Dir zurückschicken, allerdings steht dann Aussage gegen Aussage und das kann dann nur noch über Anwalt geklärt werden.

Versuch es mal über den Hersteller, oder hatte der Shop das bereits gemacht ? Weil meistens schickts der Shop nur zum Lieferanten, der tauscht dann oder eben nicht.

Greez Dave
 
ich musste mich ebenfalls 3x an asus wenden, weil mein mobo gesponnen hatte, aber indirekt, da asus ja nichts direkt abwickelt. :shake:
nach 5-6 wochen habe ich es jedesmal ausgetauscht bekommen. ich musste zwar lange warten, aber letztendlich verlief es doch problemlos und ohne entzugserscheinungen. lappi sei dank! :d
 
Hi,

das hört sich garnicht gut an, mir wird ganz anders weil ich heute mein Asusbrett zum Händler bringen muss.
G P
 
Schriftl. eine Frist zur Reklamationsprüfung und ggf. umgehende kostenlose Instandsetzung setzen gemäß BGB Anspruch.

Ablehnungsandrohung mit Wandlung und Rücktritt vom Kauf androhen !
Verkäufer muss bei Sach- oder Rechtsmängel alle verhältnismäßigen Kosten tragen bzw. erstatten !

Gruss
 
Das Brett ist nun schon 1.5 Jahre alt, geworben wird von Asus her mit 3 Jahren. Allerdings weiß ich nicht wie es hier mit der Umkehrung aussieht, nromal muss der Käufer nach X Monaten beweisen können das er den fehler nicht verursacht hat.

Das Problem ist halt, wenn man im ersten durch lauf, einen so offensichtlichen Fehler übersieht, wenn es denn einer wär, es ist ja kaputt, habe ich zweifel das es im zweiten Anlauf klappt. Außerdem darf ich die Portokosten tragen und ggf. die Bearbeitung beim Shop.

Asus hält sich das gediegen raus und verweisen mich nur auf meinen Händler, was mich schon damals bei der RMA angekotzt hat, dass ich es nicht direkt dort einschicken konnte.

Wie gesagt liegt der Wert des Board aktuell nur noch bei knapp 80€, der Preis steht imo in keiner Relation zu dem Aufwand, was wohl auch dem Shop. inkl Asus bekannt ist.
 
Asus hat Recht !! :
Gewährleistungsansprüche und Vertragspartner für dich ist der Händler !
Garantie ab 2 Jahre = freiwillige Garantieerweiterung nur über den Hersteller !

Gruss


Das Brett ist nun schon 1.5 Jahre alt, geworben wird von Asus her mit 3 Jahren. Allerdings weiß ich nicht wie es hier mit der Umkehrung aussieht, nromal muss der Käufer nach X Monaten beweisen können das er den fehler nicht verursacht hat.

Das Problem ist halt, wenn man im ersten durch lauf, einen so offensichtlichen Fehler übersieht, wenn es denn einer wär, es ist ja kaputt, habe ich zweifel das es im zweiten Anlauf klappt. Außerdem darf ich die Portokosten tragen und ggf. die Bearbeitung beim Shop.

Asus hält sich das gediegen raus und verweisen mich nur auf meinen Händler, was mich schon damals bei der RMA angekotzt hat, dass ich es nicht direkt dort einschicken konnte.

Wie gesagt liegt der Wert des Board aktuell nur noch bei knapp 80€, der Preis steht imo in keiner Relation zu dem Aufwand, was wohl auch dem Shop. inkl Asus bekannt ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Brett ist nun schon 1.5 Jahre alt, geworben wird von Asus her mit 3 Jahren. Allerdings weiß ich nicht wie es hier mit der Umkehrung aussieht, nromal muss der Käufer nach X Monaten beweisen können das er den fehler nicht verursacht hat.

Hallo,

also wie ich das sehe liegt hier das Problem im Auseinanderhalten von Garantie und Gewährleistung.

Nach BGB besteht ein Garantieanspruch von 6 Monaten gegenüber dem Händler. In dieser Zeit muss ein Defekt vom Händler behoben werden. Wie, ob mit Reparatur oder Tausch ist erstmal egal.

Nach diesen 6 Monaten beginnen weitere 18 Monate Gewährleistung. In dieser Zeit gilt die Beweissumkehrung, d.h. der Kunde muss nachweissen das der Defekt bereits in den ersten 6 Monaten bestanden hat.

Als Beispiel :
1. Kunde erwirbt Notebook und hat einen gelegentlichen Ausfall des TFTs, kann damit aber leben. Nach 14 Monaten gibt das TFT nun endgültig den Geist auf, dann fällt dies unter Gewährleistung.

2. Kunde kauft Motherboard, dieses funktioniert die ersten 6 Monate einwandfrei. Nach 10 Monate nun Totalausfall, dies ist kein Gewährleistunsfall und die Garantie ist sowieso vorbei.

Ich denke das gegenüber dem Händler, in diesem Fall hier, keine unentgeltlichen Ansprüche mehr bestehen.

Interessant wäre noch die angesprochene 36 Monatsgarantie von Asus. Hierzu konnte ich bei www.asus.de erstmal nichts finden.

Falls Asus zu diesem Produkt seinerzeit eine Aussage bzgl. einer Herstellergarantie gemacht hat dann bestehen die Ansprüche ausschliesslich gegenüber Asus und nicht dem Händler.

Auch nicht übersehen sollte man das bei freiwilligen Garatieaussagen (also ausserhalb der gesetzlichen 6 Monate) der Hersteller die Bedingungen festsetzen kann.

Gruß
 
Soweit richtig, aber die Gewährleistung sieht eine Beweislastumkehr bei 6 Monaten ab Kaufdatum vor. Hier muss der Kunde dem Händler beweisen, dass der Fehler von der Herstellung herrührt. Asus seinerseits muss aber für die freiwillig gegebene Garantie ebenso geradestehen. Schwierig wird es, wenn kein Fehler festgestellt wurde. Frag doch mal nach, ob es im Shop getestet wurde oder zu Asus gesandt wurde. Des weiteren würde ich das Board nochmal in einem örtlichen PC-Service testen lassen und wenn das Board dort auch nicht läuft, wende dich nochmal mitsamt dem fehlerbericht an deinen Händler. Asus direkt macht nichts direkt beim Endkunden.

Hallo,

also wie ich das sehe liegt hier das Problem im Auseinanderhalten von Garantie und Gewährleistung.

Nach BGB besteht ein Garantieanspruch von 6 Monaten gegenüber dem Händler. In dieser Zeit muss ein Defekt vom Händler behoben werden. Wie, ob mit Reparatur oder Tausch ist erstmal egal.

Nach diesen 6 Monaten beginnen weitere 18 Monate Gewährleistung. In dieser Zeit gilt die Beweissumkehrung, d.h. der Kunde muss nachweissen das der Defekt bereits in den ersten 6 Monaten bestanden hat.

Als Beispiel :
1. Kunde erwirbt Notebook und hat einen gelegentlichen Ausfall des TFTs, kann damit aber leben. Nach 14 Monaten gibt das TFT nun endgültig den Geist auf, dann fällt dies unter Gewährleistung.

2. Kunde kauft Motherboard, dieses funktioniert die ersten 6 Monate einwandfrei. Nach 10 Monate nun Totalausfall, dies ist kein Gewährleistunsfall und die Garantie ist sowieso vorbei.

Ich denke das gegenüber dem Händler, in diesem Fall hier, keine unentgeltlichen Ansprüche mehr bestehen.

Interessant wäre noch die angesprochene 36 Monatsgarantie von Asus. Hierzu konnte ich bei www.asus.de erstmal nichts finden.

Falls Asus zu diesem Produkt seinerzeit eine Aussage bzgl. einer Herstellergarantie gemacht hat dann bestehen die Ansprüche ausschliesslich gegenüber Asus und nicht dem Händler.

Auch nicht übersehen sollte man das bei freiwilligen Garatieaussagen (also ausserhalb der gesetzlichen 6 Monate) der Hersteller die Bedingungen festsetzen kann.

Gruß

Das rot markierte ist nicht richtig, es sind volle 24 Monate Gewährleistung. Garantie ist IMMER freiwillig ;) Hierbei weise ich nochmal auf die Beweislastumkehr hin.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das rot markierte ist nicht richtig, es sind volle 24 Monate Gewährleistung. Garantie ist IMMER freiwillig ;) Hierbei weise ich nochmal auf die Beweislastumkehr hin.

Hallo,

um Missverständnissen vorzubeugen : Es sind 6 Monate Garantie + 18 Monate Gewähr. Wenn man so will sind es 24 Monate Gewähr, von denen sich 6 Monate mit der höherwertigen Garantie überlappen.
Das Gnaze ist halt ein gewisses Wortspiel. Nur sollte niemand glauben das die 24 Monate Gewähr erst nach den 6 Monaten Garantie beginnen. Also nix mit Kaufdatum +30 Monate.

Gruß

PS: Bzgl der 36 Monate Herstellergarantie : Hat hier jemand mal eine Quellenangabe ?
 
Nein, das ist kein Wortspiel, sondern 2 Grundverschiedene Dinge. Klick mal auf den Link in meiner sig, dort sind auch die entsprechenden Paragraphen genannt. Gewährleistung -> gesetzlich geregelt, ab 6Mon. Beweislastumkehr
Garantie -> freiwillig
Beide laufen ab Kaufdatum ;)
 
Asus Herstellergarantie

PS: Bzgl der 36 Monate Herstellergarantie : Hat hier jemand mal eine Quellenangabe ?

http://support.asus.de/repair/repair.aspx?no=347&SLanguage=de-de

Asus macht es abhängig von der Seriennummer. Im Normal Fall sind es 36 Monate bei Mainboards.

ABER

ASUS gewährt seinen direkten Vertragspartnern (z.B. Distributoren), nicht deren Kunden oder Endkunden (siehe Allgemeine Garantiebestimmungen für Komponenten) ab Auslieferung ( Seriennummer ) folgende Garantiezeiten:

weiterführende Informationen gibt es hier.

Ein Auszug
Ich besitze ein defektes ASUS-Produkt, wie z. B. Mainboard, Grafikkarte, Optisches Laufwerk, W-Lan.
Wie kann ich es reparieren lassen?....
usw ;)

Endkunde:
Normalerweise wird die Garantie vom Großhändler / Distributor an seine Kunden ( Fachhändler ) und vom Fachhändler an Sie, als Endkunde, weitergegeben.
Defekte Ware daher bitte Ihrem Vertragspartner ( Händler ) zur Weiterleitung übergeben.

grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das ist kein Wortspiel, sondern 2 Grundverschiedene Dinge. Klick mal auf den Link in meiner sig, dort sind auch die entsprechenden Paragraphen genannt. Gewährleistung -> gesetzlich geregelt, ab 6Mon. Beweislastumkehr
Garantie -> freiwillig
Beide laufen ab Kaufdatum ;)

Habe mich jetzt etwas schlau gamacht und stimme zu :)
.
Nachtrag (mir ist noch was dazu eingefallen):

Hallo,

habe versucht mir das alles mal zumindest oberflächig durchzulesen.

Wie ich das so sehe bleibt für 'Dark Lord' nun folgendes :

Den Händler ( noch immer nicht genannt :) ) dazu zu bewegen das Board an ASUS weiter zu leiten und hierfür anfallende Portokosten selbst zu tragen.
Der Rücktransport wird ja wohl von ASUS übernommen.

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
Frag doch mal nach, ob es im Shop getestet wurde oder zu Asus gesandt wurde.

Laut Kulanzrechnung heißt es "beim Hersteller" konnte kein fehler festgestellt werden. D.h. hat der Shop bis dahin nichts damit zu rühren. Wenn ich es erneut eischicken würde, würde sich der Laden dem annehmen, deswegen kämen dann auch ggf. Kosten auf mich zu falls man dort auch nichts feststellen sollte.

Was mich eigentlich außer Frage steht weil es kaputt ist.

Also langsam bekomm ich graue Haare davon.
 
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Hast du denn keinen PC-Service in der Nähe? Ich würde dort einfach mal anfragen. Wenn es dort auch nicht funzt, hast du wenigstens etwas in der Hand, um dm Shop etwas Druck zu machen.

Ich pers. hatte mal nen ähnlichen Fall mit MSI. Habe sogar die Kosten der Überprüfung erstattet bekommen ;)
 
Hallo,

also wie ich das sehe liegt hier das Problem im Auseinanderhalten von Garantie und Gewährleistung.

Nein 24 Monate hat der Kunde den Händler als Vertragspartner !!

1. Nach BGB besteht ein Garantieanspruch von 6 Monaten gegenüber dem Händler. In dieser Zeit muss ein Defekt vom Händler behoben werden. Wie, ob mit Reparatur oder Tausch ist erstmal egal.

Mario :
falsch !!


Nach diesen 6 Monaten beginnen weitere 18 Monate Gewährleistung. In dieser Zeit gilt die Beweissumkehrung, d.h. der Kunde muss nachweissen das der Defekt bereits in den ersten 6 Monaten bestanden hat.

Mario :
Ja stimmt


Als Beispiel :
1. Kunde erwirbt Notebook und hat einen gelegentlichen Ausfall des TFTs, kann damit aber leben. Nach 14 Monaten gibt das TFT nun endgültig den Geist auf, dann fällt dies unter Gewährleistung.

Mario :
Ja aber er hat dann die Beweislast ggf. bei einem Rechtsstreit zu tragen !
Wenn schon defekt dann sofort reklamieren !


2. Kunde kauft Motherboard, dieses funktioniert die ersten 6 Monate einwandfrei. Nach 10 Monate nun Totalausfall, dies ist kein Gewährleistunsfall und die Garantie ist sowieso vorbei.

Mario :
Klar ist das Garantie ---> mind. 24 Monate


Ich denke das gegenüber dem Händler, in diesem Fall hier, keine unentgeltlichen Ansprüche mehr bestehen.

Mario :
Doch natuerlich der Kunde kann kostenlose Nachbesserung oder bei Ablehnung Wandlung verlangen !

Interessant wäre noch die angesprochene 36 Monatsgarantie von Asus. Hierzu konnte ich bei www.asus.de erstmal nichts finden.

Falls Asus zu diesem Produkt seinerzeit eine Aussage bzgl. einer Herstellergarantie gemacht hat dann bestehen die Ansprüche ausschliesslich gegenüber Asus und nicht dem Händler.

Mario :
Nein ! Das BGB bezieht sich nur auf den Kauf zwischen den Vertragsparteien...und das sind nun mal Händler und der Käufer... oder kaufst du bei Asus direkt ??


Auch nicht übersehen sollte man das bei freiwilligen Garatieaussagen (also ausserhalb der gesetzlichen 6 Monate) der Hersteller die Bedingungen festsetzen kann.

Mario :
Auch falsch das BGB regelt alles 24 Monate...danach kann der ändler vereinbaren was er will. DAs BGB regelt nur die Mindestansprüche...wennd er Händler z.B Soforttausch macht ist das freiwillig ! Auch spricht man nur noch von Garantie im BGB, obwohl frueher Gewährleistung der gesetzl. Anspruch und Garantie z.B 10 Jahre gegen Durchrostung ne freiwillige zusätzliche Leistung gemeint ist.


Gruß

Siehe meine Ergänzungen...
 
Zuletzt bearbeitet:
to Mario HD.

Wieso verbreitest du eigentlich einen solchen Unsinn ?!

Ich zitiere : 2. Kunde kauft Motherboard, dieses funktioniert die ersten 6 Monate einwandfrei. Nach 10 Monate nun Totalausfall, dies ist kein Gewährleistunsfall und die Garantie ist sowieso vorbei.

Mario :
Klar ist das Garantie ---> mind. 24 Monate."

Garantie ist es sicherlich nicht. Die Gewährleistung heisst das Ding.
Die Garantie ist etwas anderes, und schon gar nicht hat die Garantie 24 Monate zu bestehen.

Zitat vom http://www.ra-kotz.de/garantie.htm :
"Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.)."

Soviel dazu.


Weiteres Zitat :" Mario :
Auch falsch das BGB regelt alles 24 Monate"

Woher nimmst du eigentlich so einen Schwachsinn mit 24 Monaten ?!
Wenn du schon die Leute korrigierst, dann informiere dich wenigstens, bevor du hier noch mehr Verwirrung stiftest.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast du denn keinen PC-Service in der Nähe? Ich würde dort einfach mal anfragen. Wenn es dort auch nicht funzt, hast du wenigstens etwas in der Hand, um dm Shop etwas Druck zu machen.

Ich pers. hatte mal nen ähnlichen Fall mit MSI. Habe sogar die Kosten der Überprüfung erstattet bekommen ;)

Der hat es mir ja bestätigt. Es war so, das mein PC putt war, nach dem ich alles bis auf CPU und Board ausschließen konnte wanderte es dahin, weil ich die besagten Teile nicht über hatte um zu testen

Also wurde dort ne neue CPU eingebaut, es geht nicht. Blieb nur das Mobo, also Setup wie sonst auch nur mit neuem Mobo (ebenfalls A8N SLI) und es ging. Klarer geht es wohl kaum mehr.
 
laut gesetz stehen dem käüfer 24 monate gewährleistung zu (bei neuware)...

so die sache ist scheinbar die, dass der händler das board nciht an asus weiterleiten will. das kann normal nicht sein. daher board bei nem pc-händler prüfen lassen und mit bestätigung des defekts an den händler schicken. der sollte das dann an asus zur garantie weiterleiten

so wie es scheinbar derzeit aussieht hat asus das baord ncoh nciht einmal zu gesicht bekommen würde ich jetz mal schätzen
 
laut gesetz stehen dem käüfer 24 monate gewährleistung zu (bei neuware)...

so die sache ist scheinbar die, dass der händler das board nciht an asus weiterleiten will. das kann normal nicht sein. daher board bei nem pc-händler prüfen lassen und mit bestätigung des defekts an den händler schicken. der sollte das dann an asus zur garantie weiterleiten

so wie es scheinbar derzeit aussieht hat asus das baord ncoh nciht einmal zu gesicht bekommen würde ich jetz mal schätzen

B]Antwort von Mario an Schlingel: [/B]Ja Schlingel! Jedoch was der Händler mit dem Board macht ist allein seine Sache ! Hauptsache der Kunde, der einen Rechtsanspruch ja hat, erhält kostenlose Instandsetzung, Wandlung des Kaufvertrages oder kostenlosen Ersatz. Wenn einer wie es z.B. Arlt Computer seit geraumer macht, für lediglich 10 Euro Mehrpreis bei einem Festplattendefekt einen Sofortaustausch macht gegen ein gleichwertiges oder sogar besseres Produkt, dann kannste dir vorstellen, das es z.B. Seagate nicht juckt wenn beim Arlt 100 Platten im Monat verrecken, wenn die 10.000 kaufen ! Arlt kriegt die kaputten Platten garantiert gegen neue ersetzt oder Gutschrift vom Hersteller. Und 1% Fehlerquote ist gut !! Was soll Seagate mit den defekten ? Ja schauen die sind tatsächlich defekt....bringt nix das macht zumeist der Händler oder ggf. Vertragshändler.

Es gibt auch Händler die Sonderverträge mit den Herstellern haben z. B. 48 Monate Garantie, Pauschale von 75 Euro Bearbeitungsgebühr für jeden Schadensfall etc. . Auch gibt es ein sogenanntes Field Scrap Programm bei einigen , das bedeutet defekte Niedriegpreis Ware braucht vom Händler garnicht an den hersteller zurückgeschickt werden sondern der Händler reportet nur Quartalsmäßig seine Reklamationen und wenn sich der Hersteller nicht ausdrücklich meldet (z. B wenn beim Händler A dauernd die Produkte kaputt sind und bei anderen halten Sie. (Er muss jedoch dann zu 100% auch sauber prüfen, ob es tatsächlich kein Material- oder Produktionsfehler ist !

Für den Hersteller wäre es sonst unmöglich tausende von Reklamationen weltweit selber zu prüfen...stellt euch das doch mal vor !1 Deswegen filtern die Händler das wichtigste heraus und klären meist die Garantie ab. Z.B durch Sichtprüfung auf äußere Gewalt etc. Was soll da der Hersteller gucken ?? Das kostet nur Geld...

Gruss

.
[/B]Nachtrag (mir ist noch was dazu eingefallen):

to Mario HD.

Wieso verbreitest du eigentlich einen solchen Unsinn ?!
Antwort von Mario : nanana so vorlaut gegenüber Erwachsenen ?

Ich zitiere : 2. Kunde kauft Motherboard, dieses funktioniert die ersten 6 Monate einwandfrei. Nach 10 Monate nun Totalausfall, dies ist kein Gewährleistunsfall und die Garantie ist sowieso vorbei.

Antwort von Mario an Weselchak-U: Wieso soll das keine GWA sein ??? Wir haben 24 Monate hier !! Wie kommste zu dieser Weisheit wenn das Board 18 Monate alt ist ?


Garantie ist es sicherlich nicht. Die Gewährleistung heisst das Ding.
Die Garantie ist etwas anderes, und schon gar nicht hat die Garantie 24 Monate zu bestehen.

Antwort von Mario an Weselchak-U: Achneee....und wo steht das Wort Gewährleistung im BGB ? Such dort mal fleißig.....
Viel Spass beim suchen........ und hier Bitteschön ein Link...http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html



Zitat vom http://www.ra-kotz.de/garantie.htm :
"Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.)."

Soviel dazu.

Antwort von Mario an Weselchak-U : Ja das haste brav kopiert aus einer Definition für Mandanten aber nicht für Juristen leider.....anstelle im Internet bei Anwälten die Nr. Advocard ist Anwalts Liebling rumzuspielen lies mal einfach unser BGB z.B. § 438 ! Wo steht da was von Gewährleistung ??? Es ist nur die Garantie beschrieben.....http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Das Gesetz unterscheidet hauptsächlich Sachmängel-Rechtsmängel etc.

Für den Verbraucher ist es einfacher zu sagen Garantie ist freiwillige Leistung z.B. des Herstellers und Gewährleistung ist beim Verkäufer.

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Weiteres Zitat :" lt. Mario :
Auch falsch das BGB regelt alles 24 Monate"

Woher nimmst du eigentlich so einen Schwachsinn mit 24 Monaten ?!
Wenn du schon die Leute korrigierst, dann informiere dich wenigstens, bevor du hier noch mehr Verwirrung stiftest.

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Antwort von Mario an Weselchak-U: Du scheinst wohl länger weg gewesen zu sein...den Schwachsinn habe ich aus dem BGB von 2002 (na klingelts ? ---> "du bist Deutschland" siehe ---> Schuldrechtsreform ....
Und damit du es auch als selbsternannter Experte hast hier der Wortlaut aus unserem BGB und das gilt für Deutschland und Europa gilt wenn du in Deutschland die Ware gekauft hast ! Ich habs jedoch extra für dich fett markiert....ja das Gesetz gilt dann auch für dich ! Wie Anwälte das benennen für den Standardbürger ist wurscht !


Auszug BGB
********************************

§ 438

Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel

a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder

b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,

besteht,

2.
in fünf Jahren

a)
bei einem Bauwerk und

b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und

3.
im Übrigen in zwei Jahren.


(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.


Antwort von Mario : So und dass sind deine Rechte als Käufer...und Pflichten !


§ 442

Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
******************************************************


§ 433

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.



Antwort von Mario: So und nun die Rechte des Käufers :


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 437

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Ist halt immer die gesetzl. Vorgabe und was man draus macht....ein freundliches Wort beim Verkäufer und ehrliche ANGABEN und schon KÖNNEN so manche zweifelhaften Reklamationen (Fremdeingriff, Gewalt etc.) unter dem Begriff Kulanz gehändelt werden.

Problem für den Kunden hier ist natürlich der Beweislastumkehr nach einem halben Jahr. Da war er mit dem alten Gesetz besser gestellt (1 Jahr voll)

Bei uns sind das z.B.
1200 Reklamationen mit ca. 5000 rekl. Teilen
50% unberechtigt !
2 Mitarbeiter Vollzeit nur zum prüfen !!
2 Mitarbeiter Sachbearbeiter nur zum Befund- Lieferscheinschreiben

60000.- € / Jahr Kulanz (Lohn / Material)
350000 .- € Garantiekosten (Lohn / Material)


so siehts aus ...ist ein super gutes Ergebnis = 0,7 % vom Umsatz

Gruss
 
Zuletzt bearbeitet:
to MarioHD

Dem langen Paragraphen , den du hier aufgeführts hast , kann man in keinster Weise entnehmen, dass es sich um Garantie handelt.

Es geht eben um die Gewährleistung !
Die ist auch zwei Jahre, mit den oben schon aufgeführten Beschraenkungen. :banana:

Nachtrag :

Es ist uebrigens nicht egal wie Anwaelte es nennen.
Den Gewährleistung heisst, dass du nach dem ersten halben Jahr nachweisen musst, dass der Mängel von Anfang an bestanden hast, was in der Regel unmoeglich ist.
Bei der Garantie kannst du auch innerhalb der ganzen Zeit den Anspruch auf Garantieleistung erheben, solange du dich an die Garantiebestimmungen gehalten hast .
Z.B. die Kaufsache nicht mechanisch beschaedigst hast , durch unsachgemaesen Betrieb kaputtgemacht hast usw.

In der Regel ist es auch fuer den Endverbraucher guenstiger die Garantie zu haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich wundere mich gerade ein wenig über die Diskussion über Garantie und Gewährleistung. Tut das denn hier überhaupt zur Sache?

Mein Bruder hat erst vor kurzem ebenfalls sein Mainboard eingeschickt (zu Mindfactory). Bis das neue Board kam dauerte es mehrere Wochen (min. 5). Das neue Board war ebenfalls defekt, also wurde es wieder eingeschickt. Und widerum hat es Wochen gedauert (glaube beim zweiten mal sogar 6 oder 7), bis das Ersatzstück da war.
Nach meinen Informationen hat nicht der Shop sondern Asus so ewig gebraucht.
Da dies scheinbar nicht der einzige Fall ist, wo es so lang dauerte, ist diese These sogar äußerst realistisch (es sei denn die anderen haben es zufällig auch bei Mindfactory gekauft). :)

Für mich ist das ein Grund kein Asus zu kaufen. Gut, so eine RMA-Vorgang kann schon mal eine Woche dauern, evtl. auch mal zwei Wochen. Aber ein bis zwei Monate??? Das ist mir einfach zu wenig Service für Boards dieser Preisklasse.
 
Für mich ist das ein Grund kein Asus zu kaufen. Gut, so eine RMA-Vorgang kann schon mal eine Woche dauern, evtl. auch mal zwei Wochen. Aber ein bis zwei Monate??? Das ist mir einfach zu wenig Service für Boards dieser Preisklasse.

ich hab gerade so etwas mit meinen Shuttle Barebone, ist jetzt das 3. mal unterwegs zu MF weil ich bereits 2x ne total verranzte & verkratzte Gurke zurück bekommen habe. Mit Asus hatte ich zwar noch nie Probleme aber Shuttle werde ich bestimmt auch nicht mehr kaufen.
 
Update: Hab den vor etwa 2 Wochen, also vor dem Urlaub d.h auch nicht mehr geschrieben, ein weiteres mal eingeschickt. Sie sagen das Board soll gehen...nun gut, ist es halt nochmal kaputt gegangen :fresse:

Können mir ja nichts berechnen nur weil mir etwas zweimal kaputt gegangen ist und es inerhalb der Garantiespanne liegt :d
 
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