Corsair MP700 Pro im Test: Beeindruckende und hörbare Performance

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Wird wohl seine Abnehmer finden, für mich wäre es nix :-)
Aber ich bin ja sowieso der Meinung das PCIe 5 NVME's für den Endverbraucher erst in 2+ Jahren wirklich relevant werden.
 
Hier hat der Igor das Teil sogar mal zerlegt...
 
Tja, man braucht halt eine plane Fläche und was bietet sich da an? Label ist sicher gut wärmeleitfähig.... :d
 
Wie gesagt das Teil mag ja funktionieren und sehr laut sein und wenn man es Zerlegt ist die Garantie futsch…
Aber offen gestanden verstehe ich nicht warum man das Teil mit diesem Kühler überhaupt getestet hat. Wer von euch benutzt oder kauft überhaupt ne NVMe mit nem Kühler? Die MB Hersteller bieten doch in den meisten Fällen etwas an… viel spannender wäre doch die Variante ohne Kühler mit Verwendung der vorhandenen MB Lösung gewesen, oder sehe ich das falsch?
 
viel spannender wäre doch die Variante ohne Kühler mit Verwendung der vorhandenen MB Lösung gewesen, oder sehe ich das falsch?

Ja sehe ich auch so.
Corsair wird sich aber vermutlich für diese eigene Kühllösung entschieden haben, um sicher zu gehen, dass ihre SSD nicht durch die Temperatur gedrosselt wird.
 
Na ja sie bieten Sie wie gesagt auch ohne an, da sie diese aber nicht für den test zur Verfügung gestellt haben könnte man das so deuten, dass ja fast schon sicher ist, dass die „normal“vorhandene MB Kühllösungen nicht ausreichen.
 
Na ja sie bieten Sie wie gesagt auch ohne an, da sie diese aber nicht für den test zur Verfügung gestellt haben könnte man das so deuten, dass ja fast schon sicher ist, dass die „normal“vorhandene MB Kühllösungen nicht ausreichen.
Dem ist ja auch so.
Siehe unser Test der Seagate FireCuda 540:

Ohne Kühler war ein Test gar nicht erst möglich, die SSD hat sich abgeschalten. Mit Kühlkörper des Boards war dann ein stabiler Betrieb möglich, aber Drosselung möglich.

Selbst bei der Aorus 10000 war eine Drosselung angesagt und die hat ja nun einen Kühler, der wirklich jedes Board übertreffen dürfte:

Beide SSDs sind baugleich zur Corsair MP700 Pro.

Aber, klar muss man das ergänzen: Das ist ein Extrem-Test und nichts, was im Alltag unbedingt auftreten muss oder beim Use-Case von 99,9% der User auftreten kann. Noch dazu ist jedes System individuell, der Luftstrom macht natürlich viel aus. In unserem Test-System fehlt eine dGPU als Wärmequelle, dafür ist aber auch der Airflow schlechter als in den meisten HighEnd-Systemen, die man hier im Luxx so sieht. Man kann das aber auch nicht zu 100% simulieren.

Aber ich sag mal so: dumm sind weder die Jungs und Mädels bei Corsair, noch bei ADATA oder PNY - die wissen schon, warum sie aktive Kühlungen anbieten.
 
Wie gesagt das Teil mag ja funktionieren und sehr laut sein und wenn man es Zerlegt ist die Garantie futsch…
Aber offen gestanden verstehe ich nicht warum man das Teil mit diesem Kühler überhaupt getestet hat. Wer von euch benutzt oder kauft überhaupt ne NVMe mit nem Kühler? Die MB Hersteller bieten doch in den meisten Fällen etwas an… viel spannender wäre doch die Variante ohne Kühler mit Verwendung der vorhandenen MB Lösung gewesen, oder sehe ich das falsch?
Nicht in Deutschland. Es gilt das Selbstbestimmungsrecht der Reparatur und sachgemäßer Modifikation. Das Siegel zumindest in Deutschland nur entweder ein Indikator für feuchtigkeitsschaden (Verfärbung) oder das es eben geöffnet wurde, aber kein grund für eine Ablehnung.
 
Früher hatte man laute HDDs, dann kam der Segen mit SSDs und jetzt wirds wieder laut, verrückte Welt :fresse:
 
Es gilt das Selbstbestimmungsrecht der Reparatur und sachgemäßer Modifikation.
Das hätte ich aber gerne Belege, denn davon finde ich zu google gar nichts was hier passen würde, nur Klagen im Fahrzeugbereich um Zusammenhang mit dem Dieselskandal, die alle abgewiesen wurden.

Was für eine sachgemäße Modifikation die Entfernung des Kühlkörpers sein sollte, also eines Teils welches der Hersteller verbaut hat um eine Überhitzung der SSD zu vermeiden, kann ich auch schwer erkenne. Dies Thema bezog sich damals auf die Aufrüstung von Fertig-PC, deren Mainboards ja Slots für eine solche Aufrüstung bietet und deshalb waren die Garantiebestimmungen wonach die Garantie entfällt, wenn das Gehäuse geöffnet wurde um diese Aufrüstmöglichkeit zu nutzen, dann für nichtig erklärt. Für Geräte die nicht aufrüstbar sind, z.B. Notebooks wo alles verlötet ist, also auch RAM und SSD und es daher keine Slots gibt, ist eine solche Klausel auch weiterhin gültig.
 
@Holt dann google mal.

OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811

Im Endeffekt besagt das Urteil das du das Siegel aufmachen kannst um im Fall einer Leistungsstorung nachweisen zu können das ein Defekt bei Lieferung gelegen hat.

Sprich ein Gutachter muss das Gerät ja auch aufmachen können um einen Schaden nachweisen zu können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es dürfte schwer sein aus einer Urteilsbegründung wonach "der Käufer durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben" kann ", bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung das Gerät notfalls durch öffnen des Gehäuses zu untersuchen oder durch einen sachkundigen Dritten feststellen zu lassen" abzuleiten, dass man bei einer funktionierenden SSD den Kühlkörper abnehmen darf, ohne dass die Herstellergarantie erlöscht. Da müsste sich dann wohl noch mal ein Gericht mit der Sache befassen um den Bogen zu spannen.

Von einem "Selbstbestimmungsrecht der Reparatur" ist da auch nichts zu finden, sowas gibt es nicht! Es stünde auch im Widerspruch zu § 440 BGB welcher das Nachbesserungsrecht des Verkäufers vorsieht. In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, Ausnahmen sind aber möglich, etwa wenn eine angemessene Frist schon nach dem ersten, erfolglosen Versuch verstrichen ist.
 
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Es dürfte schwer sein aus einer Urteilsbegründung wonach "der Käufer durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben" kann ", bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung das Gerät notfalls durch öffnen des Gehäuses zu untersuchen oder durch einen sachkundigen Dritten feststellen zu lassen" abzuleiten, dass man bei einer funktionierenden SSD den Kühlkörper abnehmen darf, ohne dass die Herstellergarantie erlöscht. Da müsste sich dann wohl noch mal ein Gericht mit der Sache befassen um den Bogen zu spannen.

Von einem "Selbstbestimmungsrecht der Reparatur" ist da auch nichts zu finden, sowas gibt es nicht! Es stünde auch im Widerspruch zu § 440 BGB welcher das Nachbesserungsrecht des Verkäufers vorsieht. In der Regel hat der Verkäufer zwei Versuche, Ausnahmen sind aber möglich, etwa wenn eine angemessene Frist schon nach dem ersten, erfolglosen Versuch verstrichen ist.
Für Verträge nach dem 1. Januar 2022 muss der Unternehmer die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Darin muss er die exakten Garantiebedingungen aufführen. Dazu gehören:

Angaben zum Garantiegeber,
Dauer und Inhalt der Garantie,
der Hinweis, dass sich Ihre Gewährleistungsrechte dadurch nicht einschränken,
die Vorgehensweise, an die Sie sich als Käufer halten müssen.

... ganz ehrlich das deckt sich genau mit dem Urteil weiter oben während einer Gewährleistung muss auch der Verkäufer nach 12 Monaten prüfen ob es sich um einen Mangel handelt der schon bei Kauf existierte und das geht unter Umständen nur durch brechen des Siegels und Demontage.

Das erlöschen der Garantie durch brechen des Siegels würde genau das am Ende bedueuten, eine Einschränkung der Gewährleistung. In der Gewährleistung ist geregelt das ein Verkäufer durch Reparatur nachbessern darf.

 
Die der gesetzlichen Gewährleistung folgende Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, daher ja auch Herstellergarantie, da darf dann der Hersteller auch die "Spielregeln" bestimmen.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht hingegen darf kein Hersteller/Anbieter aushebeln, auch nicht mit den gerne angebotenen, bezahlpflichtigen "Verlängerungsgarantien", wo auch viel getrickst wird.
..und trotzdem versuchen die es immer wieder, haben damit auch Erfolg, fliegen aber auch öfters mal damit auf die Fr***e. (y)

ps: Ich hatte den Fall selber auch schon zweimal mit Amazon (via Chat), einmal mit beQuiet und dann halt Asus Recklinghausen. Bei Amazon zb. Umtausch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, allerdings schon nach Ablauf der 30tägigen Amazon A-Z Garantie für Prime-Kunden. Da wurde bei einem Artikel sogar auf die original Umverpackung bestanden. Hatte sich erledigt als ich die dann an die gesetzliche Gewährleistungspflicht erinnert habe und dann war plötzlich auch eine neutrale Umverpackung, meinetwegen auch Plastiktüte, vollkommen ausreichend. Die Leute die da arbeiten können ja nichts dafür, bekommen selbst diese Vorgaben von oben aber ich möchte nicht wissen, wie oft Kunden leichtgläubig und unter sehr windig vorgebrachten Argumenten des Herstellers/Anbieters auf ihre gesetzlich zustehenden Ansprüche verzichten und sich ein Appel für ein Ei vormachen lassen.
 
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Garantie und Gewährleistung sind aber zwei verschiedene Dinge, die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers und solange es in den Bedingungen dafür keine zu krasse Benachteiligung des Kunden gibt, gelten diese auch. Wer schon Garantie und Gewährleistung und nicht unterscheiden kann, sollte besser gar nicht versuchen Urteile zu interpretieren!
 
Garantie und Gewährleistung sind aber zwei verschiedene Dinge, die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers und solange es in den Bedingungen dafür keine zu krasse Benachteiligung des Kunden gibt, gelten diese auch. Wer schon Garantie und Gewährleistung und nicht unterscheiden kann, sollte besser gar nicht versuchen Urteile zu interpretieren!
Holt erkundige dich beim Anwalt. Der Auszug der Verbraucher Zentrale ist ganz klar, ein Hersteller darf durch seine Garantie eine potentielle Gewährleistung nicht einschränken.
Damit wäre die Garantie ja obsolet. Nehme ich eine Gewährleistung in Anspruch und muss der Händler nach 12 Monaten prüfen ob er der Schaden vor dem Kauf vorhanden war, muss er das Garantie Siegel brechen.
Durch den Bruch würde die Garantie ja verfallen, dass heißt eine Inanspruchnahme von Gewährleistung wäre gefährdet bzw. Würde es dadurch beschränken.

Ist zwar Jahre her aber ich hab mal im gemischtwaren Handel gearbeitet wir haben das an ein Techniker/Gutachter Büro geschickt und der hat entschieden ob eigenverschulden, Gewährleistung (Nachrangige Rechte oder Grantie)..Dafür musste er teilweise die Siegel öffnen.
Genau das ist auch der Fakt, ein Gutachten würde jede Garantie aufheben, weil ein brechen der Siegel notwendig wäre.
 
Damit wäre die Garantie ja obsolet. Nehme ich eine Gewährleistung in Anspruch und muss der Händler nach 12 Monaten prüfen ob er der Schaden vor dem Kauf vorhanden war, muss er das Garantie Siegel brechen.
Durch den Bruch würde die Garantie ja verfallen, dass heißt eine Inanspruchnahme von Gewährleistung wäre gefährdet bzw. Würde es dadurch beschränken.
Für die Gewährleistung ist der Händler verantwortlich und nicht der Hersteller.
Wenn die Garantie verfällt, verfällt noch lange nicht die gesetzliche Gewährleistung.
Die gesetzliche Gewährleistung ist weiter im vollem Umfang gültig.
Im Gegenteil: Wenn der Händler das Garantiesiegel bricht, ist der Händler gegenüber dem Endkunden schadensersatzpflichtig, d.h. er muß u.U. ersatzweise in die Garantie eintreten.
Denn der Hersteller kann bei gebrochenem Garantiesiegel nicht bestimmen, ob der Schaden eine Garantieleistung ist oder durch den Händler/Gutachter entstanden ist.
 
Im Gegenteil: Wenn der Händler das Garantiesiegel bricht, ist der Händler gegenüber dem Endkunden schadensersatzpflichtig, d.h. er muß u.U. ersatzweise in die Garantie eintreten.
Eben nicht, du solltest dir das Gerichtsurteil dazu anschauen.

Genau das was du gerade erwähnst darf die Garantie nicht einschränken. Wenn der Händler seiner Gewährleistungspflicht nachkommen muss, soll er ja nicht dritten Schadensersatzpflichtig werden.
 
Das Urteil trifft den Fall aber so gar nicht.
Der Händler hat da ein System geliefert und die Gewährleistung bei Prüfung durch den Kunden (oder sonstige Dritte) auf Schäden ausgeschlossen.
D.G., es gab nur 2 Vertragsparteien:
1. Kunde
2. Händler, der das System auch zusammengebaut hat. Dieser ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet und kann die Gewährleistung nicht ausschließen, wenn der Kunde die Ware auf Schäden prüft und dabei das Siegel bricht.
Und nur das sagt das Urteil aus.
Und bei PCs bzw. überhaupt bei Geräten, die schon von der Bauweise her Hardwareänderungen und -ergänzungen ermöglichen hat so ein Siegel, das die Hardwareaufrüstung verhindert, keine rechtliche Relevanz.
Denn sonst könnte man z.B. in einem PC nicht eine Festplatte nachrüsten, den RAM erweitern, PCIe-Karten rein stecken etc.

Bei der hier genannten SSD bzw. bei einer Herstellergarantie allgemein gibt es dagegen 3 Vertragsparteien:
1. Kunde
2. Händler, der dem Kunden die Ware verkauft hat. Dieser ist zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet
3. Hersteller, dieser gewährt gegenüber dem Kunden eine Garantie nach seinen Bedingungen (eine Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben! Garantie und Gewährleistung sind 2 verschiedene Dinge, auch wenn die im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet werden.).
Wenn jetzt der Händler das Garantiesiegel bricht, verletzt er damit das Vertragsverhältnis zwischen 1 und 3.
 
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Garantie und Gewährleistung sind 2 verschiedene Dinge, auch wenn die im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet werden
Eben, aber das versteht n3cron eben nicht, deshalb wirft er es alles durcheinander. Das Urteil hat mit der Garantie gar nichts zu tun, da geht es um die Gewährleistung.
 
Das Urteil trifft den Fall aber so gar nicht.
Der Händler hat da ein System geliefert und die Gewährleistung bei Prüfung durch den Kunden (oder sonstige Dritte) auf Schäden ausgeschlossen.
D.G., es gab nur 2 Vertragsparteien:
1. Kunde
2. Händler, der das System auch zusammengebaut hat. Dieser ist gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet und kann die Gewährleistung nicht ausschließen, wenn der Kunde die Ware auf Schäden prüft und dabei das Siegel bricht.
Und nur das sagt das Urteil aus.
Und bei PCs bzw. überhaupt bei Geräten, die schon von der Bauweise her Hardwareänderungen und -ergänzungen ermöglichen hat so ein Siegel, das die Hardwareaufrüstung verhindert, keine rechtliche Relevanz.
Denn sonst könnte man z.B. in einem PC nicht eine Festplatte nachrüsten, den RAM erweitern, PCIe-Karten rein stecken etc.

Bei der hier genannten SSD bzw. bei einer Herstellergarantie allgemein gibt es dagegen 3 Vertragsparteien:
1. Kunde
2. Händler, der dem Kunden die Ware verkauft hat. Dieser ist zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet
3. Hersteller, dieser gewährt gegenüber dem Kunden eine Garantie nach seinen Bedingungen (eine Garantie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben! Garantie und Gewährleistung sind 2 verschiedene Dinge, auch wenn die im allgemeinen Sprachgebrauch meist synonym verwendet werden.).
Wenn jetzt der Händler das Garantiesiegel bricht, verletzt er damit das Vertragsverhältnis zwischen 1 und 3.

Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Rechte der Eigentümer von Kraftfahrzeugen maßgeblich gestärkt. Streitgegenstand im Verfahren war eine Bestimmung in einem Autokaufvertrag, die die Garantie erlöschen ließ, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht in einer Hersteller- oder Vertragswerkstatt warten, inspizieren oder pflegen lässt.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine solche Beschränkung der Garantie unwirksam ist und Kunden damit auch weiterhin einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben – auch dann, wenn Sie ihr Auto in einer „freien“ Werkstatt haben warten lassen (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12).
Das ist genauso auf IT Hardware anwendbar meiner Urteilsinterpretation nach und die Beschränkung durch das Garantie Siegel. Auch wenn eine Garantie freiwillig ist, darf es dich nicht einschränken z. B bei einem Defekt selbst die Ursache zu finden, den technischen Mangel zu detektieren um sich dann zu berufen ist ja wurde geöffnet "ich bin raus".
Sonst wäre ja Garantie eine Luftnummer wenn du nicht nachweisen darfst das der Defekt an mangelhaften Bauteilen gelegen hätte oder wie in einem anderen Fall eine einfache Wartung durchführen zu lassen zu können.
 
Das ist genauso auf IT Hardware anwendbar meiner Urteilsinterpretation nach
Deine Interpretation ist so egal wie mein, nur die eines Richters zählt und auch nur solange da nicht eine höhere Instanz zu einem anderen Urteil kommt. Außerdem geht es hier nicht um die Wartung einer SSD, die sind wartungsfrei und schon deshalb ist dies Urteil hier komplett irrelevant. Es geht auch nicht darum einen Defekt oder dessen Ursache festzustellen, sondern um das entfernen des werksmäßig verbauten Kühlers einer funktionierenden SSD und schon alleine damit ist alles was du bisher hier vorgebracht hast, sowieso komplett irrelevant.

deine Interpretationen sind abenteuerlich, da dein Rechtsverständnis praktisch nicht vorhanden ist und generell scheinst du Probleme zu haben Zusammenhängen herzustellen. Aber es steht dir frei dir eine SSD mit Kühlkörper zu kaufen, diesen abzunehmen und wenn dann ein Garantiefall eintritt und dieser wegen des Entfernen des Kühlers abgelehnt wird, dann vor Gericht zu ziehen.
 
deine Interpretationen sind abenteuerlich, da dein Rechtsverständnis praktisch nicht vorhanden ist und generell scheinst du Probleme zu haben Zusammenhängen herzustellen. Aber es steht dir frei dir eine SSD mit Kühlkörper zu kaufen, diesen abzunehmen und wenn dann ein Garantiefall eintritt und dieser wegen des Entfernen des Kühlers abgelehnt wird, dann vor Gericht zu ziehen.
OK Holt glaub was du willst, das ist nicht abenteuerlich.

Wie soll ich Garantie in Anspruch nehmen wenn ich nicht weis was defekt ist?
Ich schick es zum Hersteller und der lehnt ab.
Ich schick das Teil zu einem Gutachter und der muss es zwangsläufig aufmachen.

Jetzt sagt der Hersteller ganz klar, Garantie wird abgelehnt weil Siegel gebrochen. Hat er es gebrochen oder hat es der Gutachter?

Wenn auch das Siegel gebrochen ist und technisch eine sachliche Modifikation stattfand z. B Verbauen eines besseren Kühlers ohne Beschädigung... sehe ich rechtlich keine Handhabe das eben jede Garantie abgelehnt wird.

Wenn das Geicht sagt das Hersteller eine Garantie nicht einschränken dürfen weil du es nicht bei ihnen repariert has/Wartung durchgeführt hast. Ist das für mich ziemlich eindeutig

In den USA ist das Siegel für ungültig erklärt worden, die Hersteller verwenden es weiterhin und lassen viele Kunden daran glauben. Die wurden sogar schon abgemahnt.

Den Artikel gibt es auf iFixit auch mit dem Recht auf eigenständige Reparatur das auch in der EU ausgerollt wird, würde das dem entgegen sprechen etwas durch eine Fachwerkstatt machen zu lassen. Z. B DISPLAY Bruch der nicht von Garantie abgedeckt wird aber ein Öffnen notwendig macht.
 
Wie soll ich Garantie in Anspruch nehmen wenn ich nicht weis was defekt ist?
Wieso muss man für die Inanspruchnahme der Garantie wissen was defekt ist? Es reicht zu wissen das es defekt ist, die Frage was der Defekt ist, spielt da doch keine Rolle.

Ich schick es zum Hersteller und der lehnt ab.
Ich schick das Teil zu einem Gutachter und der muss es zwangsläufig aufmachen.
Wieso sollte der Hersteller ablehnen, wenn die SSD unverändert ist? Die Ablehnung passiert wenn, dann weil die SSD eben manipuliert wurde, eben wenn sie beim Entfernen des Kühlkörpers geschädigt wurde und um da keinen Streit aufkommen zu lassen ob das nun die Ursache des Ausfalls war, sagen einige Hersteller eben klar, dass dann die Garantie erlöscht.

Wenn auch das Siegel gebrochen ist und technisch eine sachliche Modifikation stattfand z. B Verbauen eines besseren Kühlers ohne Beschädigung... sehe ich rechtlich keine Handhabe das eben jede Garantie abgelehnt wird.
Der Preis für ein Gutachten eines anerkannten Gutachters steht in keinem Verhältnis zum Preis einer SSD, von daher ist die ganze Argumentation hier total konstruiert und wenn man einen anderen Kühlkörper verbaut hat, so kann man den auch wieder entfernen, ohne die Garantie deswegen zu verlieren, außer man hat in dem Zusammenhang die SSD oder deren Etikett beschädigt. Wobei die Hersteller auch wissen das es Aftermarket Kühler gibt und solange die wichtigen Angaben auf dem Etikett wie Produkt- die Seriennummern noch lesbar sind, dürften die meisten da kulant sein.

weil du es nicht bei ihnen repariert has/Wartung durchgeführt hast.
Es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen Wartung und Reparatur! Aber das solche Unterschiede von dir mal eben vergessen werden, wundert mich nun gar nicht. Wie gesagt sind SSDs wartungsfrei und es geht aber auch nicht um eine Reparatur, denn das entfernen eines ab Werk installierten Kühlkörpers ist keine Reparatur, die SSD hat ja vorher funktioniert, sonst würde kein vernünftiger Mensch auf die Idee kommen erst noch den Kühlkörper abzunehmen, bevor er sie zur Garantieabwicklung einschickt. Deshalb ist es auch total abenteuerlich im Zusammenhang mit dem entfernen des werksseitig montierten Kühlkörpers etwas vom "Recht auf eigenständige Reparatur" zu schwafeln. Wie hier ja schon geschrieben wurde, scheint der ja bei einige Modellen recht stark verklebt zu sein und damit die Gefahr real zu sein die SSDs beim Versuch ihn zu entfernen die SSD zu beschädigen. Wer dabei wirklich einen Chip abreißt und diesen wieder auflötet, dem sollte klar sein, dass die Garantie dann löten gegangen ist und nicht mit "Recht auf eigenständige Reparatur" ankommen. Ich dachte immer dies sollte jedem klar sein, aber scheinbar gibt es wohl Ausnahmen.
Z. B DISPLAY Bruch der nicht von Garantie abgedeckt wird aber ein Öffnen notwendig macht.
Haben SSDs ein Display? Wieder so ein abenteuerlicher Vergleich der nichts mit dem Thema zu tun hat. Es geht nicht um Wartung, Gewährleistung oder Displays, sondern das Entfernen eines werksseitigen Kühlkörpers einer M.2 SSD, merke das doch bitte endlich mal.
 
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