Darf man OEM Software verkaufen?

JCDenton5

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Ich hoff meine Frage ist in diesem Forum richtig.....

Bei meinem neuen Drucker war eine Vollversion von Norton AntiVirus 2005
inkl. 365Tage Abo dabei. Da ich das Programm aber nicht brauch, denke ich drüber nach es über Ebay zu verkaufen. NUR, dass ganze ist ne OEM Version, sprich ansich an den Drucker gebunden Lizentechnisch. Kann/darf man so ne Version einer Software jetzt ohne Probleme verkaufen???
 
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ja! darfst Du 100%. selbst, wenn was anderes draufsteht. Ist Dein Eigentum. Du hast es gekauft und darfst es auch wieder verkaufen.

Wenn's sein muss, suche ich Dir die OLG-Entscheidung raus... ;)
 
wenn du dir so sicher bist!....... da gibts sogar ne OLG Entscheidung drüber?

Es steht ja halt immer drauf darf nur in Verbindung mit..... gekauft/verkauft werden. Deswegen dachte ich......
Aber mir solls recht sein wenns net so ist :)
 
also ich war eigentlich der meinung es darf nur auf dem gekauften System installiert werden
 
Ich glaube auch, dass man das darf. Wird wohl so eine Entscheidung des OLG geben. Alles andere wäre auch nicht vereinbar mit unserem Recht. ^^
 
Frozen Plasma schrieb:
Urteil des BGH vom 06.07.2000

wenn ich mich jetzt nicht irre.

schön und gut aber bei jedem kauf wir doch darauf hingewiesen das die mitgelieferte software nur in verbindung mit dem gekauften system genutzt werden darf ...

oder gibts da nen unterschied zwischen oem und oem-recovery ?
 
von http://www.afs-rechtsanwaelte.de/artikel5.htm
Um diese Frage beantworten zu können, gilt es, einen Blick auf das Urheberrecht zu werfen.

Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.

Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.

Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß Sie die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installieren dürfen. Wollen Sie also Ihre Software auf einem neuen Computer nutzen, so müssen Sie sie von dem anderen PC löschen.

Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, Ihnen durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, muß noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.

In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da Sie beim Computerkauf mit dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag abschließen. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung Ihrerseits enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.

Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn man Sie bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und Sie zudem die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da Ihnen Ihr Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.

Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.

Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?


RA Thomas Stadler

(dieser Beitrag wurde ursprünglich für eine Computerzeitschrift geschrieben, aber dann nicht veröffentlicht)

das datum von frozen dürfte in etwa stimmen steht weiter unten auf der Seite auch (bzw. der 7.7.). Die quelle scheint korrekt zu sein, da man noch mehr seiten mit ähnlichem inhalt im netz findet.
 
weiteres beispiel: wenn du was kaufst, was auf nem wühltisch liegt über dem ein schild aufgebaut ist, auf dem dann steht "Vom Umtausch ausgeschlossen", dann ist das auch nur eine Halbwahrheit.
Hast Du ein Produkt gekauft, das mangelhaft ist (bspw. lösen sich Nähte nach einem Tag) dann kannst Du das sehr wohl umtauschen - auch wenn Dir der Verkäufer mit dem Schild dumm kommt! Der Umtausch wäre nur ausgeschlossen, wenn auf solche Fehler hingewiesen worden wäre!!!

Ob da nun auf einem Schild "Von Umtausch ausgeschlossen" steht oder auf einer OEM CD "Not for resale" - oder "Nur in Verbindung mit einem neuen PC zu verkaufen" - das braucht Dich wenig zu interessieren - das sind Wünsche der Hersteller und Verkäufer :)

Also hau weg, die Sch*** ;)

NUR! Um im legalen Bereich zu bleiben musst Du die Software natürlich von Deinem Rechner löschen und evtl. Sicherheitskopien vernichten.
 
Frozen Plasma schrieb:
weiteres beispiel: wenn du was kaufst, was auf nem wühltisch liegt über dem ein schild aufgebaut ist, auf dem dann steht "Vom Umtausch ausgeschlossen", dann ist das auch nur eine Halbwahrheit.
Hast Du ein Produkt gekauft, das mangelhaft ist (bspw. lösen sich Nähte nach einem Tag) dann kannst Du das sehr wohl umtauschen - auch wenn Dir der Verkäufer mit dem Schild dumm kommt! Der Umtausch wäre nur ausgeschlossen, wenn auf solche Fehler hingewiesen worden wäre!!!

dann is aber das vom umtausch ausgeschlossen auf das 14 tägige rückgaberecht bezogen oder ? es is ja dann kein umtausch sondern gewährleistung und die hat man ja immer wenn man an privat personen verkauft ... korrigiert mich wenn ich scheise rede ;)
 
ein 14tägiges Umtauschrecht hast Du in einem Laden eh nicht. Das fällt unter das Fernabsatzgesetz und gilt nur für Sachen, die Du bestellt hast (Katalog, internet usw.), weil Du die Ware eben nur als Abbildung sehen kannst. In einem Laden kannst Du Dich direkt informieren, die Ware sehen, anfassen, ggf. testen usw.
 
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