Um diese Frage beantworten zu können, gilt es, einen Blick auf das Urheberrecht zu werfen.
Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.
Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, sei aber noch angemerkt, daß Sie die Software zeitgleich freilich immer nur auf einem PC installieren dürfen. Wollen Sie also Ihre Software auf einem neuen Computer nutzen, so müssen Sie sie von dem anderen PC löschen.
Weil aber das Urheberrecht dem Software-Hersteller nur untersagt, Ihnen durch einseitige Erklärung das "Unbundling" zu verbieten, muß noch die Frage geklärt werden, ob ein derartiges Verbot vielleicht doch noch durch den Abschluß eines Vertrages, also des Endbenutzer-Lizenzvertrages, wirksam wird.
In der Regel kommt aber bereits dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag nicht rechtswirksam zustande, da Sie beim Computerkauf mit dem Händler nicht auch noch einen Lizenzvertrag abschließen. Viele Software-Hersteller versuchen deshalb, einen Vertragsschluß durch Aufreißen der Software-Verpackung (sogenannter Schutzhüllenvertrag oder auch shrinkwrap licence) bzw. durch das Anklicken der OK-Taste bei der Frage nach dem Einverständnis mit den Lizenzbedingungen während der Installation herbeizuführen. Da aber solche Handlungen keine nach außen hin erkennbare Willenserklärung Ihrerseits enthalten, kommt es auf diese Weise nicht zum Abschluß eines Vertrages.
Darüber hinaus handelt es sich bei derartigen Lizenzvereinbarungen um von einem Vertragspartner einseitig vorformulierte Klauseln, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn man Sie bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und Sie zudem die Möglichkeit hatten, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Da Ihnen Ihr Computerhändler einen solchen Hinweis nicht erteilt - der Lizenzvertrag befindet sich ja auch noch im Karton - kommt erst gar keine wirksame Vereinbarung zustande.
Aber selbst dann, wenn der Software-Hersteller alle diese Hürden überspringt, scheitert er spätestens an den Vorschriften des AGB-Gesetzes, da das Verbot der Weiterbenutzung und Veräußerung Sie als Eigentümer des Software-Datenträgers unangemessen benachteiligt, was die Unwirksamkeit der fraglichen Klauseln zur Folge hat.
Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt?
RA Thomas Stadler
(dieser Beitrag wurde ursprünglich für eine Computerzeitschrift geschrieben, aber dann nicht veröffentlicht)